18. August 2020
Aktuelle Entwicklungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – Welche Maßnahmen sind erforderlich?
Mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gibt es nun erstmals eine gesetzliche Definition für den Begriff des „Geschäftsgeheimnisses“. Mit dem Gesetz ist die europäische Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Richtlinie EU 2016/943) umgesetzt worden. Es trat am 26.04.2019 in Kraft. Ob die neuen Regelungen als „großer Wurf“ bezeichnet werden können, wird sich erst anhand der Praxiserfahrungen abschätzen lassen. Hier erfahren Sie alles rund um das Thema „Aktuelle Entwicklungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“.
Aktuelle Entwicklungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – eine einheitliche Regelung
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) hat die deutsche Rechtsordnung das „Geschäftsgeheimnis“ lediglich vorausgesetzt, ohne es näher zu erläutern. Anders als zum Beispiel im § 90 Handelsgesetzbuch (HGB) und § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, alte Fassung). Nun ist der Begriff gesetzlich definiert.
Im Sinne des § 2 Nr. 1 Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist Geschäftsgeheimnis eine Information,
- die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
- die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Beachtet werden muss, dass diese Kriterien kumulativ, also gemeinschaftlich, vorliegen müssen. Umstritten ist allerdings noch, ob die Voraussetzung des „berechtigten Interesses“ mit der umgesetzten Richtlinie zu vereinbaren ist. Bis diese Frage obergerichtlich geklärt ist, bleibt dieses Tatbestandsmerkmal relevant.
Aktuelle Entwicklungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – Was sind „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“?
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) wäre kein Gesetz, wenn es nicht neue juristische Fragen aufwerfen würde. So werden „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ als gegeben vorausgesetzt. Nach ihnen wird eine Information oder ein Vorgang als Geschäftsgeheimnis qualifiziert.
Welche konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen vorausgesetzt werden, hängt von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und den konkreten Umständen der Nutzung ab. In Betracht kommen sowohl physische Zugangsbeschränkungen als auch vertragliche Sicherungsmechanismen.
Der Gesetzgeber hat hierbei bestimmte Kriterien zur Orientierung genannt:
- der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, sowie die
- Natur der Informationen,
- Bedeutung für das Unternehmen,
- Größe des Unternehmens,
- üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen,
- Art der Kennzeichnung der Informationen und
- die vereinbarten vertraglichen Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern.
Unsere Einschätzung zu „Aktuelle Entwicklungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“
Die Bündelung der Thematik „Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ in einem zentralen Gesetz ist sinnvoll – auch wenn Fragen offenbleiben und sich neue Probleme stellen. Es besteht ein hinreichend effektiver Schutz auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GschGehG). Im Falle von Angriffen oder bei aufgedecktem Geheimnisverrat kommt es jedoch weiterhin maßgeblich darauf an, zügig und effektiv die durch den Gesetzgeber bereitgestellten Instrumentarien einzusetzen. Sei es zivilprozessual oder strafrechtlich.
Als Unternehmer oder Unternehmerin sollten Sie sich mit dem GeschGehG und der Novellierung des Geschäftsgeheimnisbegriffs gewissenhaft beschäftigen. Denn im Streitfall ist es wichtig darlegen zu können, dass um ein Geschäftsgeheimnis gestritten wird. Je fundierter Sie Ihre Geheimhaltungsmaßnahmen dokumentieren, desto besser. Dies versetzt Sie schließlich in die Lage, Ihre Geschäftsgeheimnisse auch juristisch optimal abzusichern. Außerdem Ihre Geschäftsgeheimnisse gegen jedwede Angriffe zu schützen oder bei Verstößen entsprechende Kompensationen (Schadensersatz) durchzusetzen.
Wir unterstützen Sie zunächst dabei, schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse zu identifizieren und rechtskonforme Geheimhaltungsmaßnahmen zu etablieren oder bestehende Sicherungsmechanismen zu überprüfen. Sollte ein Geheimnisverrat drohen oder sogar schon vorliegen, erläutern wir – je nach zeitlicher Prämisse und Konsequenzen für den Geschäftsbetrieb – angemessene und notwendige Reaktionen.