20. März 2020
Betriebsausfallversicherung: Besteht Anspruch auf Entschädigung?
Besteht Anspruch auf Entschädigungen bei Betriebsausfall? Wenn offiziell die Quarantäne über einen Betrieb verhängt wird, haben Selbstständige und Freiberufler einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung. Diese Möglichkeit wird im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten geregelt. Um an diesen Schadensersatz zu gelangen, muss die zuständige Behörde den Betrieb allerdings ganz oder teilweise offiziell unter Quarantäne gestellt haben.
Entschädigung aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung?
Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob eine bereits abgeschlossene Betriebsunterbrechungsversicherung für Schäden im Hinblick auf das neue Coronavirus zahlt, auch wenn keine behördliche Quarantänemaßnahme, sondern nur die Schließung durch eine Anordnung eines Bundeslandes oder einer Kommunen angeordnet ist (wie beispielsweise derzeit bei Fitnessstudios, Teilen des Einzelhandels und bei Restaurants in den Abendstunden). Denn hier hängt eine Deckung möglicher Schäden von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab.
Wurde eine Betriebsunterbrechungs-Police nach den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in den Varianten FBUB 2010 und AMBUB 2011 erstellt, fehlt in vielen Fällen der Infektionsschutz als versichertes Schadensereignis. Im Falle von Extended Coverage-Bausteinen oder All-Risk-Policen besteht dagegen abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung eine Chance auf Deckung.
Seuchen beziehungsweise Infektionskrankheiten müssen hier explizit als versichertes Risiko aufgeführt sein. Wenn eine Allgefahrendeckung vereinbart wurde, besteht sogar die Möglichkeit, dass Rückwirkungsschäden erstattet werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Produktion nicht weiterläuft, weil ein Zulieferer ausgefallen ist.
Versicherungsschutz bei Betriebsschließungsversicherungen
Eine Betriebsschließungsversicherung kommt für Schäden auf, wenn ein Unternehmen aufgrund behördlich angeordneter Maßnahmen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes schließen muss. Dieses gegebenenfalls auch neben dem gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz. Diese sind bei Firmen der Lebensmittelindustrie, Gastronomien, Krankenhäusern und auch vielen Arztpraxen sehr verbreitet. Doch häufen sich nach aktuellen Medienberichten und unseren Erfahrungen zur Zeit Fälle, in denen Versicherer genau wegen des Corona-Virus nicht zahlungsbereit sind.
Unsere Einschätzung:
Mit der Frage, ob Anspruch auf Entschädigungen bei Betriebsausfall besteht, sollten Sie sich beschäftigen. Sollten Sie in der aktuellen Lage ihren Betrieb aufgrund von entsprechenden Anordnungen der Länder oder der Kommunen nicht betreiben dürfen (wie zum Beispiel als Einzelhändler oder Restaurantbetreiber) und sind Sie im Besitz einer Betriebsunterbrechungsversicherung oder einer Betriebsschließungsversicherung, lohnt ein Blick in die entsprechenden Bedingungen Ihrer Versicherungspolice in jedem Fall. Da die Bedingungen im Einzelfall kompliziert formuliert sein können, sollten Sie einen Fachmann hinzuziehen.
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