21. August 2020
Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG): die neuen Regelungen für die Fachkräftezuwanderung aus Drittstaaten im Einzelnen
Inhaltsverzeichnis
- Die neuen Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG): Welche Fachkräftegruppen aus Staaten außerhalb der EU betreffen die neuen Regelungen?
- Welche Neuerungen bringt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) mit sich?
- Die neuen Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG): Was bedeutet der Verzicht auf eine “Vorrangprüfung“?
- Entfall der Engpassbetrachtung einzelner Berufsgruppen – was bedeutet das?
- Die neuen Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG): das beschleunigte Fachkräfteverfahren
- Schaffung der Möglichkeit zur Arbeitsplatzsuche – was bedeutet das?
- Dürfen Fachkräfte nach Deutschland einreisen und fehlende Berufsqualifikationen erwerben?
- Die neuen Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG): Sonderregelung für IT-Spezialisten
- Die neuen Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG): Meine Einschätzung zu den Vorteilen für Sie als Arbeitgeber
Mit dem am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) will die Bundesregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Zuwanderung von Fachkräften aus Staaten außerhalb der EU verbessern.
Ziel ist es, durch eine einfachere und schnellere Einwanderung von Fachkräften die Attraktivität von Deutschland als Wirtschaftsstandort zu erhöhen. Die bestehenden Regelungen für die Blaue Karte EU werden weiterhin fortgeführt. Diese sind unter §18b Abs. 2 und §18c Abs. 2 AufenthG geregelt. Im Gastbeitrag “Die neuen Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes” von Claus Brockhaus von der Rechtsanwaltskanzlei Brockhaus & Kollegen, erfahren Sie die wichtigsten Einzelheiten und Infos zu den neuen Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) im Überblick.
Hier finden Sie das Fachkräfteeinwanderungsgesetzes als PDF.
Die neuen Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG): Welche Fachkräftegruppen aus Staaten außerhalb der EU betreffen die neuen Regelungen?
Das FEG hat in das Aufenthaltsgesetz einen einheitlichen Fachkräftebegriff mit aufgenommen. Gemäß § 18 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gelten als Fachkräfte Personen mit
- akademischer Ausbildung oder
- qualifizierter Berufsausbildung aus dem In- oder Ausland mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren.
Zu beachten ist, dass es eine wesentliche Voraussetzung hinsichtlich der Qualifikation für beide Fachkräftegruppen gibt: die Ausbildung muss in Deutschland anerkannt sein. Ihre ausländischen Qualifikationen müssen den in Deutschland zuständigen Stellen vorliegen.
Welche Neuerungen bringt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) mit sich?
Beim Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) handelt sich um kein eigenständiges Gesetz. Es führt jedoch zu Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) sowie der Beschäftigungsverordnung (BeschV).
Die wichtigsten Neuerungen liegen im
- Verzicht auf eine Vorrangprüfung,
- Entfall der Engpassbetrachtung einzelner Berufsgruppen, sowie in
- der Einführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens und
- der Schaffung der Möglichkeit zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung.
Die neuen Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG): Was bedeutet der Verzicht auf eine “Vorrangprüfung“?
Der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht länger prüft, ob für eine konkrete Beschäftigung ein bevorrechtigter Bewerber, zum Beispiel ein Deutscher oder EU-Staatsbürger, zur Verfügung steht.
Entfall der Engpassbetrachtung einzelner Berufsgruppen – was bedeutet das?
Durch den Entfall der Engpassbetrachtung einzelner Berufsgruppen, auch Positivliste der Bundesagentur für Arbeit genannt, besteht keine Beschränkung abhängig vom Beruf mehr. Fachkräfte können laut §§ 18a, 18b Aufenthaltsgesetz in allen Berufen, zu denen sie ihre Qualifikation befähigt, arbeiten. Voraussetzung hierfür bilden ein Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation wie zum Beispiel ein Hochschulstudium oder eine qualifizierte Berufsausbildung.
Die neuen Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG): das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ermöglicht, den Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung über den Visumantrag deutlich zu verkürzen. Zur Vorbereitung des Verfahrens ist es wichtig, dass der Antragsteller seine ausländische Qualifikation anerkennen lässt. Kenntnisse der deutschen Sprache sind ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung.
Das Verfahren leitet der Arbeitgeber per Vollmacht des ausländischen Arbeitnehmers bei der Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmungen bei den Anerkennungsstellen und der Bundesagentur für Arbeit ein und sendet anschließend eine Vorabzustimmung an die zuständige Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretungen müssen dann innerhalb von drei Wochen dem ausländischen Arbeitnehmer einen Termin zur Beantragung des Visums mitteilen. Im Anschluss müssen sie innerhalb weiterer drei Wochen über den Visumantrag entscheiden.
Schaffung der Möglichkeit zur Arbeitsplatzsuche – was bedeutet das?
Durch die Schaffung der Möglichkeit zur Arbeitsplatzsuche können Drittstaatsbürger, die laut Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) als Fachkräfte gelten, einen Arbeitsplatz direkt in Deutschland suchen. Dabei wird qualifizierten Fachkräften laut § 20 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz die Einreise zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland für maximal sechs Monate ermöglicht. Wer einen Arbeitsplatz in Deutschland sucht, muss einen Nachweis der Deutschkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen, bereits für die Erteilung des Visums vorlegen. In der Regel ist das Sprachniveau B1.
Dürfen Fachkräfte nach Deutschland einreisen und fehlende Berufsqualifikationen erwerben?
Es ist möglich, in Deutschland Qualifizierungsprogramme zu besuchen, um fehlende theoretische bzw. praktische Fähigkeiten zu erwerben. Dafür ist ein Aufenthaltstitel gemäß § 16d Aufenthaltsgesetz zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erforderlich. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Anerkennung der Berufsqualifikationen bereits beantragt wurde und die Anerkennungsstelle in Deutschland festgestellt hat, dass noch Qualifikationen für die volle Anerkennung fehlen.
Die neuen Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG): Sonderregelung für IT-Spezialisten
Eine Sonderregelung sieht das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) für IT-Spezialisten vor. Sie müssen über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der letzten sieben Jahre verfügen und einschlägige Kenntnisse nachweisen. Außerdem müssen sie ein Mindestgehalt bekommen. Wer das vorweisen kann, braucht weder eine akademische Ausbildung noch eine Berufsausbildung vorweisen.
Die neuen Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG): Meine Einschätzung zu den Vorteilen für Sie als Arbeitgeber
Fachkräfte aus dem Ausland werden zur Fachkräftesicherung immer unverzichtbarer. Mit diesen neuen Fachkräfteregelungen soll dem Ziel der Zuwanderungspolitik, die Fachkräftezuwanderung kontinuierlich auszuweiten und dabei den Bedarf des Arbeitsmarktes zu beobachten, beigetragen werden.
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass es vor allem die praktischen Probleme bei der administrativen Umsetzung im Aufenthaltsrecht sind, die die Zuwanderung von Fachkräften nach Deutschland erschweren, teils sogar verhindern: lange Wartezeiten bei den deutschen Auslandsvertretungen, komplizierte und langwierige Verfahren, die nicht optimale Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden und Stellen – dem will das FEG entgegenwirken.
Der Verzicht auf eine Vorrangprüfung sowie der Entfall der Engpassbetrachtung werden voraussichtlich dazu führen, dem bereits deutlich spürbaren Fachkräfteengpass in einigen Branchen, Berufen und Regionen entgegenzuwirken.
Als Arbeitgeber profitieren Sie in erster Linie von einer Verfahrensvereinfachung durch die Einführung des beschleunigten Verfahrens. Dieses bündelt einerseits die Zuständigkeiten bei den zuständigen Ausländerbehörden, die das gesamte Verfahren koordinieren. Andererseits hat sich die Fristsetzung zur Abgabe einer Zustimmung unter den beteiligten Behörden verkürzt.