28. April 2020

Kein Kurzarbeitergeld für Arztpraxen in der Krise?

Kategorien: Allgemein

Das Kurzarbeitergeld ist für viele Betriebe ein Krisen-Instrument. Nach einer internen Anweisung der Bundesagentur für Arbeit sollen Arztpraxen mit Kassenzulassung dieses Instrument nicht in Anspruch nehmen dürfen. Wir erklären, wieso es kein Kurzarbeitergeld für Arztpraxen in der Krise gibt, welche Ausnahmen gelten und geben eine Handlungsempfehlung.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfällt durch Ausgleichszahlungen des Bundes

Grund für den fehlenden Anspruch auf Kurzarbeitergeld sind laut der Bundesagentur für Arbeit die Ausgleichszahlungen des Bundes für Arztpraxen.

Diese würden sich wie eine Betriebsausfallversicherung auswirken. Es fehle bei den Praxen die für den Anspruch erforderlichen Gründe für den Bezug von Kurzarbeitergeld, sodass eine Zahlung des Kurzarbeitergeldes nicht möglich sei.

Anzumerken ist hier allerdings, dass nach unserem Kenntnisstand diese Ausgleichszahlungen das Gesetzgebungsverfahren noch nicht passiert haben. Es ist also nach wie vor unsicher, ob und in welcher Höhe diese tatsächlich fließen werden.

Auch ist unsicher, ob die Rechtsprechung dieser verwaltungsinternen Einschätzung folgt.

Praxen mit hohem privatärztlichen Anteil haben grundsätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Privatärztliche Praxen hingegen sind nicht durch den GKV-Schutzschirm abgesichert. Dementsprechend kommt für diese Praxen Kurzarbeitergeld bei existenzbedrohenden Umsatzeinbußen grundsätzlich infrage.

In diesem Fall muss der entsprechende Arzt bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet die jeweilige Behörde.

Unsere Einschätzung

Sind Arztpraxen von der Krise betroffen und erfüllen sie die übrigen Voraussetzungen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes empfehlen wir dringend, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Mitarbeiter ganz oder teilweise auf Kurzarbeit zu setzen.

Sollte tatsächlich ein ablehnender Bescheid erfolgen, raten wir an, hiergegen unmittelbar und unter Beachtung der gesetzlichen Fristen Rechtsmittel einzulegen.

Es ist zum einen gegenwärtig unklar, in welcher Höhe Arztpraxen diese Ausgleichszahlungen erhalten werden und ob die Rechtsprechung der Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit folgt.

Da Kurzarbeitergeld nur sehr begrenzt rückwirkend beantragt werden kann, geht andernfalls die Möglichkeit verloren, diese Krisenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie Fragen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes haben oder Hilfe bei der Einlegung von Rechtsmittel brauchen, sprechen Sie uns gerne an!

Johannes Dähnert

CSO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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