3. April 2020

Lohnsteueranmeldung und Beitragsstundung: Hilfe in der Corona-Krise

Kategorien: Allgemein

Das Land NRW hat bereits eine Reihe von Maßnahmen eingeleitet, um die Liquidität der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen zu sichern. Nun kündigte die Finanzverwaltung des Landes eine neue Maßnahme an: NRW gewährt Fristverlängerung für Lohnsteueranmeldungen. Darüber hinaus können Beitragszahlungen zur Künstlersozialkasse gestundet werden. NRW und Künstlersozialkasse helfen Unternehmen in der Corona-Krise. Wir stellen Ihnen die Maßnahmen vor und geben eine Einschätzung.

Für Unternehmen ist die Sicherung der Liquidität in Krisenzeiten enorm wichtig. Für Unternehmer stünde im Normalfall am 10. April die Abgabe der nächsten Lohnsteueranmeldung für den Monat März 2020 beziehungsweise das erste Quartal 2020 an. Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erhalten jetzt allerdings ein wenig Luft.

NRW gewährt Frist für Lohnsteueranmeldung

Das Land gewährt eine zweimonatige Verlängerung der Frist zur Lohnsteueranmeldung. Diese muss dementsprechend bis zum 10. Juni erfolgen.

Das beschert den Unternehmen des Landes kurzfristig 3 Milliarden Euro zusätzliche Liquidität in der Krise.

Antrag auf Fristverlängerung für die Lohnsteueranmeldung

Aufgrund der ursprünglichen Frist müssen die Anträge zügig bearbeitet werden. Dazu stellt die Finanzverwaltung ein relativ formloses Antragsformular zur Verfügung. Darin muss der Antragsteller lediglich kurz angeben, weshalb die Corona-Krise im eigenen Betrieb eine Fristverlängerung erforderlich macht.

Eine Rückmeldung der Finanzverwaltung gibt es nur bei Ablehnung. Das beschleunigt den Prozess zusätzlich.

Künstlersozialkasse bietet Stundungen und Ratenzahlungen an

Auch die Künstlersozialkasse bietet Unternehmen und Versicherten Erleichterungen, die sie auf ihrer Website ausführen. Für abgabepflichtige Unternehmen gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Verlängerung des Meldetermins zu abgabepflichtigen Entgeltzahlungen 2019
    • Hier können Unternehmen eine Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist bis zum 30 Juni 2020 beantragen. Dazu reicht ein formloser schriftlicher Antrag per E-Mail.
  2. Zahlungserleichterungen
    • Unternehmen können per E-Mail einen formlosen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen.
  3. Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung
    • Sollte abzusehen sein, dass die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Corona-Krise geringer ausfallen werden als im Vorjahr, können Unternehmen einen Antrag auf Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen stellen. Den Antrag können Unternehmen per E-Mail, telefonisch oder als formloses Schreiben einreichen. Dabei sollten Sie die zu erwartende Summe und eine kurze Begründung angeben.

Weitere Fristverlängerungen des Landes auf Antrag möglich

Darüber hinaus bietet das Land Unternehmen weitere Fristverlängerungen an.

So können Zahlungsfristverlängerungen bei der Grunderwerbssteuer und zinslose Stundungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie der Grunderwerbsteuer beantragt werden.

Unsere Einschätzung

NRW und Künstlersozialkasse helfen Unternehmen in der Corona-Krise. Die neuen Regelungen entlasten die Unternehmen weiter. Ob weitere Bundesländer die Abgabefristen zur Lohnsteuer erweitern, muss abgewartet werden. NRW ist in diesem Punkt Vorreiter.

Die Künstlersozialkasse leistet damit, wie übrigens auch viele Berufsgenossenschaften, einen Beitrag zur Abmilderung der Liquiditätsprobleme in der Corona-Krise.

Wir gehen davon aus, dass die Bearbeitung der Anträge schnell und unkompliziert erfolgt. Denken Sie daran, die Abgabefrist zur Lohnsteuer vor dem 10. April verlängern zu lassen.

Wir unterstützen Sie bei den Maßnahmen sehr gerne. Sprechen Sie uns an.

Johannes Dähnert

CSO, Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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