10. Juni 2020
Unternehmen: Wahl der Rechtsform und Verlängerung der Umwandlungsfrist
Inhaltsverzeichnis
Die Bundesregierung plant das Personengesellschaftsrecht zu ändern. Angesichts der anstehenden Reform sollten Unternehmer die Wahl ihrer Rechtsform kritisch prüfen. Gerade vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise dürfte ein Wechsel der Rechtsform für viele Unternehmen zu einer interessanten Option werden.
Rechtsform Kapitalgesellschaft: Verluste bleiben gefangen
In Kapitalgesellschaften bleiben Verluste in ihrer jeweiligen Einheit „gefangen“. Eigentümer können Verluste nicht mit Erträgen aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Ein Verlust kann – eingeschränkt – nur mit Gewinnen des letzten Jahres oder mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Das kann zum Beispiel dazu führen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer sein Geschäftsführergehalt in vollem Umfang versteuern muss, während die Gesellschaft Verluste schreibt.
Rechtsform Personengesellschaft: andere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
Bei Personengesellschaften ist das nicht der Fall. Tätigkeitsvergütungen werden steuerlich direkt mit etwaigen Verlusten aus dem operativen Geschäft der Gesellschaft verrechnet.
Zudem kann die steuerliche Belastung im Verhältnis zu den ausgeschütteten Gewinnen bei Personengesellschaften etwas niedriger sein als bei Kapitalgesellschaften.
Rechtsform ändern: Das Umwandlungssteuergesetz macht es möglich
Sollte sich eine andere Rechtsform als passender erweisen, erlaubt das Umwandlungssteuergesetz einen Wechsel der Rechtsform. Das funktioniert, ohne die stillen Reserven, wie zum Beispiel den Geschäftswert des Unternehmens, aufdecken und versteuern zu müssen.
Eine Umwandlung erfolgt immer zeitlich rückwirkend auf einen Umwandlungsstichtag, der vor dem eigentlichen Umwandlungsbeschluss liegt. Vor der Corona-Krise lag der maximale Zeitraum zwischen Beschluss und Stichtag bei acht Monaten. Eine Umwandlung auf den Stichtag 01.01.2019 musste bis zum 31.08.2019 beschlossen und beim Handelsregister angemeldet sein.
Frist zwischen Umwandlungsbeschluss und Umwandlungsstichtag verlängert
Im Rahmen der geplanten Gesetzesänderungen ist der Zeitraum zwischen Umwandlungsbeschluss und Umwandlungsstichtag nun auf zwölf Monate ausgedehnt worden. Unternehmer können ihr Unternehmen auch mit ertragsteuerlicher Wirkung noch im Dezember 2020 auf den 01.01.2020 in eine andere Rechtsform überführen.
Unsere Einschätzung
Aus unserer Sicht sollten Sie sich sehr frühzeitig mit einer Planrechnung und einer Ertragsvorschau für das laufende Jahr beschäftigen. Um eine klare Bewertungsgrundlage zu haben, sollten Sie die steuerlichen Folgen einer Unternehmensumwandlung gemeinsam mit unseren Experten simulieren. Dafür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Fällt das Ergebnis unserer Simulation signifikant zu Ihrem Vorteil aus, setzen wir die Umwandlung gerne gemeinsam mit Ihnen um.
Bitte beachten Sie, dass eine Umwandlung im Detail juristisch komplex ist. Sie benötigen auch einen Notar zur Beglaubigung. Das alles ist mit finanziellem Aufwand verbunden. Die steuerlichen Vorteile einer Umwandlung sollten diesen Aufwand klar und langfristig überwiegen.