7. März 2022

Weitere Fristverlängerung für Offenlegung der Jahresabschlüsse gefordert

Kategorien: Allgemein

UPDATE (Mittwoch, 7. März 202, 17:47 Uhr): Bundessteuerberaterkammer: BMJ und BfJ halten an der bisherigen Regelung fest, wonach lediglich vor dem 7. März 2022 bei verspäteter Offenlegung von einem Ordnungsgeldverfahren abgesehen wird.

Eigentlich müssen Jahresabschlüsse spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden. Somit hätten Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2020 bereits per 31. Dezember 2021 offengelegt sein müssen. Wir hatten allerdings schon darüber berichtet, dass bis zum 7. März 2022 offiziell auf die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens verzichtet wird. Nun fordert die Bundessteuerberaterkammer eine weitere Verlängerung der Regelung zur Offenlegung bis Ende Mai 2022.

Hintergrund: Verlängerung bei der Offenlegung von Jahresabschlüsse

Der 7. März 2022 ist ein wichtiges Datum. Denn wie beschrieben müssten eigentlich viele Firmen ihre Jahresabschlüsse offenlegen. Allerdings sind die Steuerberater:innen im Land noch immer sehr stark mit den weiter verlängerten Corona-Hilfen sowie den anderen Themen rund um Corona, beschäftigt. Also beispielsweise mit Kurzarbeitergeld oder KfW-Krediten. Hinzu kommt auch die akute Krisenberatung unserer Mandant:innen. So sind im größeren Umfang Liquiditäts- und Ertragsplanungen zu erstellen und stets auf dem neuesten Stand zu halten. Denn auch das ist mittlerweile ein Teil unseres Kerngeschäfts geworden. Die Arbeitsbelastung wird also nicht weniger.

Hohe Arbeitsbelastung und Corona bei steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen

Darüber hinaus leiden auch die Kanzleien der steuerberatenden und der wirtschaftsprüfenden Berufe selbst unter dem Corona-Virus, da sich natürlich wie in anderen Betrieben auch Mitarbeiter:innen mit einem positiven Test abmelden. Insgesamt ist es zudem eine missliche Lage für alle Kanzleien, wie für alle anderen Unternehmen in Deutschland auch.

Nach dem 7. März 2022 drohen Ordnungsgelder

Nun können daher definitiv nicht alle „2020er Abschlüsse“ kurzfristig bis 7. März 2022 offengelegt werden. Sollte dieses aber nicht der Fall sein, drohen schließlich Ordnungsgelder. Diese belaufen sich auf mindestens 2.500 Euro.

Auch der Deutsche Steuerberaterverband fordert eine Verlängerung der vom Bundesamt für Justiz (BfJ) eingeräumten Karenz. Es wird dafür plädiert, den Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 bis Ende Mai 2022 auszudehnen.

Unsere Einschätzung

Wir begrüßen den Vorstoß unseres Berufsstands ausdrücklich. Eine Verlängerung bis Ende Mai 2022 halten wir absolut für sachgerecht.
Besondere Zeiten wie die aktuelle bedürfen weiterhin besonderer Maßnahmen. Daher wünschen wir uns, dass das Bundesamt für Justiz zeitnah eine weitere Verlängerung der Karenzzeit veröffentlichen wird.

Haben Sie Fragen rund um die Offenlegung Ihrer Jahresabschlüsse? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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