1. Juli 2021
Bundestag beschließt bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer UBRegG
Inhaltsverzeichnis
- Bundestag beschließt bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer – Unternehmen sollen entlastet werden
- Derzeit rund 120 Unternehmensregister mit eigenen Identifikationsnummern
- Konkrete Änderungen bei der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
- Bundestag beschließt bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer – hoher Umstellungsaufwand beim Statistischen Bundesamt
- Millionenersparnis für die Wirtschaft
- Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Unsere Einschätzung
Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf „Zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung“ (Unternehmensbasisdatenregistergesetz oder UBRegG) zugestimmt. Dem Entwurf geht eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) voraus. Damit müssen Unternehmen ihre vielfältigen Daten nur noch einmal melden. Dank einer Verknüpfung können verschiedene Behörden auf die übermittelten Daten der einzelnen Unternehmen anhand der einheitlichen Wirtschaftsnummer zugreifen. Erfahren Sie hier, was das für Unternehmer:innen konkret bedeutet.
Bundestag beschließt bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer – Unternehmen sollen entlastet werden
Nach dem Willen der Bundesregierung trägt das Gesetz zur Effizienz- und Qualitätssteigerung von Registern und zur Entlastung der Unternehmen von Bürokratie bei.
Derzeit fallen bei Verwaltungsorganen und Wirtschaft hohe Kosten dafür an, dass Informationen an verschiedenen Stellen eingeholt werden müssen.
Um diesen Prozess zu verschlanken, soll das Register über Unternehmensbasisdaten (Basisregister) in Verbindung mit einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen auf den bestehenden Verwaltungsstrukturen aufsetzen. Ziel ist es, sie stärker miteinander zu verzahnen.
Die Bundesregierung sieht hierin eine Verwirklichung ihres „Once-Only“ Prinzips zur Digitalisierung.
Derzeit rund 120 Unternehmensregister mit eigenen Identifikationsnummern
Die deutsche “Registerlandschaft” besteht aktuell aus rund 120 einzelnen Registern mit Unternehmensbezug. Sie existieren weitgehend unabhängig voneinander. Viele Unternehmensdaten sind in mehreren Registern vorhanden. Dabei gibt es keinen Informationsaustausch zwischen den Registern.
Zum großen Teil führen die einzelnen Register eigene Identifikationsnummern. Das hat zukünftig ein Ende. Denn laut Gesetzesentwurf müssen Unternehmer:innen ihre Betriebe nur noch für ein Register melden. Anschließend werden die Daten von den jeweiligen Registerbehörden an das Basisregister übermittelt. Das gilt auch für bestehende Daten. Mehrfachanmeldungen und redundante Datenhaltungen sollen durch das Gesetz vermieden werden. Bestehende Unternehmensregister bleiben allerdings weiterhin erhalten.
Konkrete Änderungen bei der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
Das Statistischen Bundesamt wird nach §1 Unternehmensbasisdatenregistergesetz ein zentrales Register über Unternehmensbasisdaten errichten und betreiben. In diesem Basisregister werden wirtschaftliche Tätigkeiten natürlicher, juristischer Personen und Personenvereinigungen als Unternehmen abgebildet (§ 3 UBRegG). Die Wirtschafts- Identifikationsnummer nach § 139c der allgemeinen Abgabenordnung (AO) dient als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer. Die Registerbehörden dürfen gemäß § 4 UBReG die jeweiligen Unternehmensdaten übermitteln.
Bundestag beschließt bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer – hoher Umstellungsaufwand beim Statistischen Bundesamt
Infolge der Einführung des UBRegGs entsteht unter anderem beim Statistischen Bundesamt (StBA) ein einmaliger Umstellungsaufwand. Dieser Umstellungsaufwand soll rund 37,9 Millionen Euro betragen. Hinzukommen sollen außerdem jährliche Mehrkosten von bis zu fünf Millionen Euro.
Millionenersparnis für die Wirtschaft
In einem Gutachten des Nationalen Kontrollrates (NKR) wurde das Potenzial für direkte Entlastungen der Unternehmen auf rund 16 Millionen Euro jährlich geschätzt. Die indirekte Entlastung sogar auf 818 Millionen Euro.
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Der Bund stützt das Gesetz auf seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft, gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz (GG). Die Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer in die Verwaltung sowie die damit verbundenen Datenverarbeitungen stellen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Unternehmen (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) dar.
Der Eingriff ist dem Gesetzesentwurf zufolge verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Grund ist das hohe Bedürfnis nach einer Zuordnung von Datensätzen. Außerdem werden Unternehmen von ihren Nachweispflichten entlastet.
Unsere Einschätzung
Die Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen ist definitiv ein richtiger Schritt in Richtung Digitalisierung.
Der Bundesrat hat den Entwurf in seiner Stellungnahme begrüßt, fordert jedoch eine stärkere Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte. Dennoch tritt das Gesetz voraussichtlich in Kürze in Kraft. Laut der Bundesregierung soll das Unternehmensbasisregister bis Anfang 2024 einsatzbereit sein.
Insgesamt ist das Gesetz gerade im Hinblick auf die voranschreitende Digitalisierung der Verwaltung und der potenziellen Entlastung der Wirtschaft zu befürworten. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie die konkrete Umsetzung ausfällt. Außerdem ist noch unklar, ob und wie der Datenschutz-Aspekt ausreichend berücksichtigt wird.
Haben Sie Fragen zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen? Dann sprechen Sie uns gerne an.
Hier finden Sie weitere Artikel, in denen wir uns mit dem Thema “Register” beschäftigt haben:
- das Unternehmensregister
- Alle Infos zum Bundesanzeiger
- Gesetzesentwurf zur Ausweitung der Meldepflichten zum Transparenzregister
- Alle Infos zum LUCID-Verpackungsregister
- das Abfallregister
- das Grundbuch