2. September 2021

Corona-Soforthilfe NRW: Rückmeldung noch bis Ende Oktober

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Das reguläre Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen läuft seit Anfang Juni 2021. Ein vorgezogenes Rückmeldeverfahren wurde von der Landesregierung in Düsseldorf bereits Ende 2020 eingerichtet. Wir möchten Sie noch einmal auf die auslaufende Frist am 31. Oktober 2021 hinweisen. Wer bis dahin keine Rückmeldung zu seiner Corona-Soforthilfe abgegeben hat, muss automatisch den vollen Soforthilfebetrag zurückzahlen. Das gilt auch, wenn eine ausreichende Liquiditätslücke vorhanden war.

Bis wann läuft das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe in NRW?

Über den Startschuss des regulären Rückmeldeverfahrens hatten wir Sie am 16. Juni 2021 in unserem Blog informiert. In dem Artikel hatten wir Ihnen das Rückmeldeverfahren in NRW sowie die notwendigen Regelungsinhalte erläutert. Aber: Die Frist läuft bald ab. Bis zum 31. Oktober 2021 müssen Sie Ihre Rückmeldung bearbeitet haben. Sowohl im Dezember 2020 als auch im Juni 2021 hat das Wirtschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen alle Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 um Rückmeldung zu ihrem tatsächlichen Liquiditätsengpass durch die Corona-Pandemie im Förderzeitraum gebeten. Dazu sind alle damaligen Antragsteller per E-Mail angeschrieben worden. Nachdem die Corona-Soforthilfe NRW im Frühjahr 2020 zunächst als vorläufige Pauschale mit der maximal möglichen Fördersumme ausgezahlt worden ist, wird mit dieser Rückmeldung nun die tatsächliche Förderhöhe ermittelt.

Aus unserem beruflichen Alltag wissen wir, dass schon viele Rückmeldeverfahren durchgeführt wurden. Aber es haben sich noch nicht alle beim Land NRW zurückgemeldet, darum unser Reminder. Voraussichtlich erinnert das Ministerium alle Soforthilfe-Empfänger, die noch keine Rückmeldung gegeben haben, Ende September mit einem postalischen Schreiben. Wenn Sie ihr Rückmeldeverfahren bis zum 10. September 2021 gestartet haben, bekommen Sie keine Post.

Rückmeldeformular zur NRW-Soforthilfe: Sie starten mit einem Klick

Klicken Sie auf den Link im persönlichen Rückmeldeformular, dass Soforthilfe-Empfänger per E-Mail erhalten haben. Damit geben Sie den Startschuss für das Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe.

Ohne Rückmeldeverfahren müssen Sie die Hilfsgelder in voller Höhe zurückzahlen

Erfolgt von Ihnen keine Rückmeldung, geht das Wirtschaftsministerium davon aus, dass Sie die Corona-Hilfsgelder zu Unrecht erhalten haben. Als Folge müssen Sie den vollen Förderbetrag wieder zurückzahlen. Rechtsanwalt Alexander Littich aus unserem ECOVIS-Netzwerk hat in seinem Beitrag vom 19. Mai 2021 auf mögliche strafrechtliche Folgen hingewiesen.

Unsere Einschätzung

Am Rückmeldeverfahren führt kein Weg vorbei. Der Prozess wurde früh und klar kommuniziert. Wenn Sie Hilfe bei der Bewertung der Situation oder dem Rückmeldeverfahren wünschen, melden Sie sich gerne bei uns.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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