26. April 2021

Coronainfektion als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

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Das Infektionsgeschehen bezüglich des Covid-19-Virus findet nicht nur im privaten Bereich statt. Eine Ausbreitung geschieht auch und gerade bei der Arbeit oder in Schulen. Arbeits- und Schulunfälle beziehungsweise Berufskrankheiten sind Risiken, die von der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert werden. Eine Anerkennung der Coronainfektion als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kommt im Einzelfall dann in Betracht, wenn sich die Ansteckung bei der Arbeit oder in der Schule ereignet hat. 

Das ist eine Berufskrankheit

Eine Krankheit, die durch die berufliche, versicherte Tätigkeit verursacht worden ist, stellt eine Berufskrankheit dar. Bedingung für eine Anerkennung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit ist, dass nach einer Infektion zumindest geringfügige Symptome auftreten.

Für diese Berufsgruppen kommt eine Anerkennung als Berufskrankheit in Betracht

Eine Anerkennung der Coronainfektion als Berufskrankheit kommt insbesondere für die Berufsgruppen in Betracht, die bei ihrer Tätigkeit einer hohen Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Konkret also Beschäftigte im Gesundheitswesen, der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien.
Daneben auch für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit in ähnlichem Maße einer Infektionsgefahr besonders ausgesetzt sind. Dafür ist die Art des Kontaktes mit infizierten Personen entscheidend. Die versicherte Tätigkeit muss bestimmungsgemäß mit unmittelbarem Körperkontakt oder gesichtsnahen Tätigkeiten verbunden sein. Dies kann bei Tätigkeiten im Friseurhandwerk oder bei kosmetischen Behandlungen der Fall sein. Ob auch Beschäftigte weiterer Tätigkeitsbereiche – beispielsweise Kassierer:innen, Polizist:innen und Lehrer:innen – hierunter fallen, ist bisher wissenschaftlich nicht belegt.

Coronainfektion als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Definition Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die die versicherten Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Der Begriff wird weit gefasst. Umfasst sind nicht nur Arbeitnehmer:innen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit versichert sind, sondern auch andere Personengruppen. So sind beispielsweise Schüler:innen und Kinder, die während des Schul- oder Kindertagesstättenbesuchs ebenfalls versichert. Infizieren sie sich mit Corona kann ein Arbeitsunfall gegeben sein. Das gilt auch ohne dass die oben genannten Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen.

Dann gilt eine Infektion als Arbeitsunfall 

Bedingung für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, dass eine Infektion nachweislich bei der Beschäftigung beziehungsweise in der Schule stattgefunden hat. Dazu ist ein intensiver Kontakt mit einer sogenannten Indexperson nachzuweisen. Zur Erläuterung: Ein Indexperson ist jemand, der oder die die Infektion übertragen hat.  Entscheidend sind Dauer und Intensität des Kontaktes. Im Einzelfall muss eine Abwägung mit einer außerschulischen beziehungsweise außerberuflichen Infektionswahrscheinlichkeit vorgenommen werden. Kann ein intensiver Kontakt mit einer Indexperson nicht nachgewiesen werden, kommt eine Anerkennung gleichwohl dann in Betracht, wenn dargelegt wird, dass im unmittelbaren Tätigkeitsfeld der versicherten Person eine größere Anzahl von infektiösen Personen vorgelegen hat. Es sind die konkreten Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit – wie beispielsweise die räumlichen Begebenheiten und die Anzahl der üblichen Kontakte – heranzuziehen.

Unsere Einschätzung

Eine Anzeige der Infektion bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger ist in jedem Fall ratsam und empfehlenswert. Der Träger übernimmt im Versicherungsfall die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen und sozialen Rehabilitation. Außerdem in den Blick rückt die Zahlung einer Rente bei schweren Verläufen mit Spätfolgen und im Fall des Todes die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes. Die Leistungen sind deutlich umfassender als jene der gesetzlichen Krankenkassen. Dies ist insbesondere aufgrund der Tatsache relevant, dass über die Spätfolgen einer Ansteckung mit Corona bisher noch nicht viel bekannt ist.
Zwar sind Arbeitgeber:innen grundsätzlich verpflichtet, die Anzeige beim zuständigen Unfallversicherungsträger vorzunehmen. Indes können auch Beschäftigte den Verdacht auf ein Vorliegen einer Berufskrankheit beziehungsweise eines Arbeitsunfalls eigenständig anzeigen. Wird die Anzeige abgelehnt, können sie Widerspruch erheben. Im Einzelfall kann nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens sodann Klage vor dem Sozialgericht geboten sein.

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

 

 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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