11. September 2023
Die Bilanzierung von Filmrechten
Die Erstellung von Jahresabschlüssen ist mit ihren unterschiedlichen handelsrechtlichen sowie steuerlichen Regelungen ein hartes Stück Arbeit. Filmunternehmen sind dabei eine besondere Herausforderung. Die Frage der bilanziellen Behandlung von Filmrechten steht im Fokus. Die wichtigsten Details zur Bilanzierung von Filmrechten erhalten Sie hier.
Bilanzierung im Film: Wer ist in der Pflicht?
Grundsätzlich gilt: Die Inhaber der Nutzungsrechte müssen den produzierten Film in der Bilanz aufnehmen. Im Rahmen des Filmförderungsgesetzes oder auch des Urheberrechts wird von sogenannten Filmhersteller:innen gesprochen. Die Filmhersteller:innen sind diejenigen, die bei der Durchführung des Filmvorhabens die eigentliche Verantwortung für die organisatorischen, wirtschaftlichen, finanziellen sowie auch rechtlichen Aufgaben innehaben. Die Filmhersteller:innen sind Inhaber:innen der Nutzungsrechte am Film und besitzen die Rechte über das Filmmaterial.
Wie wird der Film bilanziert?
Ein produzierter Film gilt als immaterieller Vermögensgegenstand und muss in der Bilanz auch so behandelt werden. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände können sowohl dem Anlage- als auch dem Umlaufvermögen in der Bilanz zugeordnet werden. Dies hängt grundsätzlich davon ab, ob der Vermögensgegenstand dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen soll.
Bei der Filmherstellung ist die Zuordnung zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen insbesondere von der Art der Filmproduktion abhängig. Dabei unterscheiden sich Eigen- und die Auftragsproduktion.
Die Eigenproduktion
Bei Eigenproduktionen wird die Produktion eigenverantwortlich, selbständig und auf Eigeninitiative der Filmhersteller:innen, also Produzent:innen, übernommen. Die Auswertungspartner:innen werden vor, während oder nach Herstellung des Films gesucht.
Die Eigenproduktion ist handelsrechtlich dem Anlagevermögen zuzuordnen. Gemäß den Vorschriften des HGB kann ein selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden.
Die Auftragsproduktion
Bei Auftragsproduktion erteilt in der Regel ein Dritter den Filmproduzent:innen den Auftrag auf Herstellung eines Filmwerks. Hierbei unterscheidet man zwischen der echten, unechten und der quasi Auftragsproduktion. Die Unterscheidung ist insbesondere wichtig für die Frage, wer den Film letztlich bilanzieren muss.
Die Auftragsproduktion wird dem Umlaufvermögen zugeordnet. Die Ausweisung eines immateriellen Vermögensgegenstands des Umlaufvermögens als Aktivposten ist Pflicht.
Bilanzierung von Filmen: Handels- vs. Steuerbilanz
Die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist bei immateriellen Vermögensgegenständen nicht nur wegen der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften wichtig. Der Gesetzgeber behandelt diese auch im Handels- und Steuerrecht unterschiedlich.
Es gelten die folgenden Vorschriften:
Handelsbilanz | Steuerbilanz | |
Anlagevermögen | Aktivierungswahlrecht (§ 248 (2) HGB) | Aktivierungsverbot (§ 5 (2) EStG) |
Umlaufvermögen | Aktivierungspflicht (§ 246 (1) HGB) | Aktivierungspflicht (§ 5 (1) EStG) |
Wird das Aktivierungswahlrecht bei Eigenproduktionen im Handelsrecht in Anspruch genommen, ergeben sich unterschiedliche Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz. Diese führen zu sogenannten latenten Steuern. Die Entscheidung sollte an dieser Stelle stets mit Bedacht getroffen werden.
Unsere Einschätzung
Die beschriebenen Grundsätze der Bilanzierung von Filmrechten zeigen nur einen Teil der Besonderheiten, die sich für Filmunternehmen ergeben. Themen, wie die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, die Gewinnrealisationen oder die Berücksichtigung von Filmförderungen sind ebenfalls entscheidend und sollten entsprechend gewürdigt werden. Mit unserem Expertenteam im Bereich Medien unterstützen wir Sie gerne bei jeglichen Fragen. Sprechen Sie uns an!