10. November 2022
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) kommt
Inhaltsverzeichnis
Es ist beschlossen: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird zum 1. Januar 2023 kommen. Lesen Sie hier, was Sie als Unternehmer:in dazu wissen müssen.
Hintergrund zur elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
In Deutschland gibt es jährlich rund 77 Millionen Arbeitsunfähigkeiten. Entsprechend werden in jedem Fall in dreifacher Ausfertigung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen („gelbe Zettel“) an die erkrankten Mitarbeiter:innen ausgehändigt.
Mit dem Dritten Bürokratie-Entlastungsgesetz wurde Ende 2019 die Umstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verabschiedet. Das Ziel heißt Digitalisierung. Durch die zwischenzeitlich eingetretene Corona-Pandemie hat sich die tatsächliche Umsetzung in der Praxis verschoben.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden somit künftig ausschließlich elektronisch an die Arbeitgeber:innen und Krankenkassen übermittelt.
Der zeitliche Ablauf rund um die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Bereits seit dem 1. Oktober 2021 übermitteln Vertragsärzt:innen und Vertragszahn:ärztinnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen digital an die jeweiligen Krankenkassen.
Zusätzlich läuft seit dem 1. Januar 2022 ein Pilotprojekt. Dabei können Arbeitgeber:innen bzw. deren Steuerberater:innen die Daten zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei den Krankenkassen abfragen.
Ab dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Mitarbeiter:innen elektronisch bei deren Krankenkassen abzurufen.
Bisherige Praxis
Bisher wurde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall in vierfacher Ausfertigung durch die Arztpraxis erstellt. Jeweils ein Exemplar ist beim jeweiligen Arzt bzw. der jeweiligen Ärztin verblieben. Der bzw. die Beschäftigte hat zusätzlich drei Ausfertigungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Ein Exemplar ist für die eigenen Unterlagen, die beiden verbleibenden Exemplare musste er bzw. sie an seinen bzw. ihren Arbeitgeber/in sowie die eigene Krankenkasse weiterleiten. Die Beschäftigten waren dann in der Pflicht, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fristgerecht an die jeweils zuständigen Stellen weiterzuleiten.
Ablaufschritte der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Das neue Verfahren erfolgt ausschließlich in digitaler Form:
Wer nimmt an der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung teil?
Neben Vertragsärzt:innen und Vertragszahn:ärztinnen nehmen auch Krankenhäuser am Verfahren der eAU teil und versenden diese im Falle einer stationären Aufnahme von Patient:innen an die jeweilige Krankenkasse.
Ausnahmen von der eAU
In folgenden Fällen wird die eAU (zumindest vorerst) nicht angewendet:
- bei privat Krankenversicherten
- Krankschreibungen von Privatärzt:innen
- bei Erkrankungen im Ausland
- Minijobs in Privathaushalten
- Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
In den oben genannten Fällen verbleibt es bei der bisherigen Vorgehensweise.
Die Krankmeldungsdaten von geringfügig entlohnten Beschäftigten können von der Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) bei der jeweiligen Krankenkasse der Minijobber:innen abgerufen werden. Hierzu müssen Arbeitgeber:innen im Vorfeld einen Antrag auf Entgeltfortzahlung bei der Minijobzentrale stellen.
Auswirkungen für die Arbeitnehmer:innen
Die Arbeitnehmer:innen sind nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz weiterhin verpflichtet, ihre Arbeitgeber:innen unverzüglich über den krankheitsbedingten Ausfall in Kenntnis zu setzen.
Durch die eAU entfällt für die Arbeitnehmer:innen die bisherige Pflicht, den „gelben Schein“ an ihre Krankenkasse weiterzuleiten.
Auf Wunsch hin können Arbeitnehmer:innen weiterhin einen Papierausdruck der AU-Bescheinigung für die eigenen Unterlagen erhalten
Die Vorteile der eAU
Durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergeben sich für Arbeitgeber:innen und die Krankenkassen folgende Vorteile:
- schnellere und sichere Zustellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Arbeitnehmer:innen müssen nicht mehr jeweils eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin und der zuständigen Krankenkasse einreichen
- Vermeidung von Erstellungs- und Übermittlungskosten
- Lückenlose Dokumentation der Krankheitstage bei den Krankenkassen. Dies bietet Vorteile bei einer evtl. späteren Zahlung von Krankengeld und im Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
- Bürokratieabbau
Unsere Einschätzung
Wir begrüßen die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 1. Januar 2023.
Die eAU trägt zum Bürokratieabbau und zur Vermeidung von Fehlern bei, da sie für vollständige und zeitnah eingehende Datensätze sorgt. Dies ist besonders bei Krankengeld-Ermittlungen und ähnlichen Fällen hilfreich.
Für Arbeitnehmer:innen entfällt künftig auch die fristgerechte Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Arbeitgeber:innen und Krankenkassen.
Neu für Arbeitgeber:innen ist, dass sie die Krankmeldungsdaten nun selbst aktiv bei den zuständigen Krankenkassen abrufen müssen. Dies sollte aber durch die gängigen Software-Lösungen problemlos umsetzbar sein.
Es bleibt abzuwarten, ob die technische Umsetzung auf allen Seiten reibungslos bis zum Jahreswechsel erfolgt.
Haben Sie Fragen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!