6. Dezember 2021

Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2021

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Bereits zum 1. Januar 2021 gab es eine Erhöhung der Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. 

Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.11.2021 werden die Änderungen der Entfernungspauschalen erläutert. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fakten.

Das ist die Entfernungspauschale

Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten. Die Entfernungspauschale können Sie grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Sie beträgt einheitlich 0,30 € je Entfernungskilometer (bis 31.12.2020).

Der Ansatz der Entfernungspauschale ist unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel möglich. Auch wenn Sie täglich zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Arbeit gehen beziehungsweise fahren, können Sie die Entfernungspauschale als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung ansetzen. Hierbei ist jedoch die Kostendeckelung zu beachten.

Arbeitnehmer:innen, die beispielsweise mit dem Fahrrad oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren, können maximal 4.500 Euro (= Kostendeckelung) als Werbungskosten ansetzen.
Nutzen Sie als Arbeitnehmer:in die öffentlichen Verkehrsmittel, um zur Arbeit zu gelangen, können die tatsächlichen Kosten per Beleg nachgewiesen oder per Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden. Auch hier gilt die Kostendeckelung von 4.500 Euro.
Die oben beschriebene Kostendeckelung von insgesamt 4.500 Euro pro Jahr greift nicht, wenn das eigene Fahrzeug oder ein zur Nutzung überlassener Firmenwagen für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt wird.

Seit dem 1. Januar 2019 sind Zuschüsse, Sachbezüge und Leistungen, die Arbeitgeber:innen zusätzlich zum Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auszahlen, steuerfrei. Auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung von Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die Arbeitgeber:innen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren, ist steuerfrei. Das gilt beispielsweise für Job-Tickets oder ähnliches.

Diese Vorteile müssen jedoch auf die Pendlerpauschale angerechnet werden. Die Anrechnung entfällt, wenn Arbeitgeber:innen die Vorteile mit 25 Prozent pauschal versteuern.

Gut zu wissen: Seit dem 1. Januar 2019 ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads ebenfalls steuerfrei. Das gilt zumindest bis zum 31. Dezember 2021. Voraussichtlich wird die Regelung allerdings bis zum 31. Dezember 2030 erweitert. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale gilt in diesem Fall nicht.

Schrittweise Erhöhung der Entfernungspauschale

Ab dem Jahr 2021 erhöht sich die Entfernungspauschale um 5 Cent auf 0,35 Euro. Der erhöhte Pauschbetrag gilt jedoch erst ab dem 21. Kilometer. Ab dem Jahr 2024 erfolgt eine weitere Erhöhung von 3 Cent auf dann 0,38 Euro. Auch diese Erhöhung gilt ab dem 21. Kilometer und ist bis 2026 befristet.

Für welche Fahrten gilt die Erhöhung der Entfernungspauschale?
Die erhöhte Entfernungspauschale gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung. Sie gilt nicht für Reisekosten. Die geltenden Reisekostenregelungen finden Sie in unserem Beitrag vom 19. Oktober 2021.

Erhöhte Arbeitgeberzuschüsse

Die neu geltenden Entfernungspauschalen sind ebenfalls im Rahmen der gewährten Arbeitgeberzuschüsse zu beachten. Die Zuschüsse für die PKW-Nutzung können bis zur Höhe der neuen Entfernungspauschale mit 15 Prozent berücksichtigt werden.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wohnt 36 Kilometer von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt und sucht diese aufgrund teilweiser Tätigkeit im Homeoffice im Jahr 2021 an 130 Tagen mit dem eigenen Kfz auf.
Fahrtkostenzuschüsse können im Jahr 2021 maximal bis zu 1.508 Euro (= 130 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,30 Euro + 130 Arbeitstage x 16 Kilometer x 0,35 Euro) mit 15 Prozent pauschaliert werden.

Abweichend zur Pauschalbesteuerung ist auch die Gewährung eines steuerfreien Jobtickets für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Zu beachten ist jedoch in beiden Fällen, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährleistet werden.

Die (erhöhte) Pauschalierung ist auch bei der Dienstwagengestellung möglich.

Wichtig für Arbeitgeber:innen

Bislang konnten Sie als Arbeitgeber:in ohne weitere Dokumentation davon ausgehen, dass Ihre Arbeitnehmer:innen an 15 Tagen im Monat zur Arbeit fahren. Der pauschal ermittelte Zuschuss wurde darauf basierend ermittelt. Ab dem 1. Januar 2022 müssen Sie als Arbeitgeber:in die im Arbeitsvertrag geltenden Regelungen beachten. Ist im Arbeitsvertrag eine Homeoffice-Regelung festgehalten, ist der pauschale Ansatz von 15 Tagen nicht mehr möglich.

Ferner müssen Arbeitnehmer:innen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen geldwerten Vorteil von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Bei einer Nutzung von weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungskilometer möglich. Bislang konnte der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ohne Dokumentation von 15 Tagen ausgehen. Dies war insbesondere während der Corona-Pandemie vorteilhaft. Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgebende die Pauschalversteuerung anhand der tatsächlichen Fahrten beziehungsweise anhand einer zukunftsgerichteten Prognose über das Fahrverhalten der Arbeitnehmer:innen ermitteln.

Die Mobilitätsprämie

Für Arbeitnehmer:innen, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, führt ein höherer Werbungskostenabzug durch die erhöhten Entfernungspauschalen zu keiner steuerlichen Entlastung. Dieser Personenkreis kann, alternativ zu der erhöhten Pendlerpauschale von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer, eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Pauschale beantragen. Bei der Berechnung der Mobilitätsprämie ist auch der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag zu berücksichtigen. Das macht die Berechnung ein wenig komplizierter als gedacht.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Ermittlung.

Die Mobilitätsprämie muss beim Finanzamt beantragt werden und wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.

Homeoffice

Während der letzten zwei Jahre und auch wieder zum Jahresende 2021 hin sind viele Arbeitnehmenden im Homeoffice. Wenn sie Aufwendungen für Monats- oder Jahrestickets hatten und Arbeitnehmende aufgrund der aktuellen Situation doch hauptsächlich von zuhause gearbeitet haben, können sie die tatsächlichen Kosten neben der Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung berücksichtigen.

Unsere Einschätzung

Die befristete Erhöhung der Entfernungspauschale kommt insbesondere Pendler:innen zugute, die täglich lange Strecken mit dem Auto zurücklegen müssen. Durch die Erhöhung sollen die erhöhten Kraftstoffpreise ausgeglichen werden – denn Autofahren ist teuer geworden. Doch ob diese befristete Erhöhung ein wirklicher Ausgleich für die sehr erhöhten Preise für Benzin und Diesel ist?

Darüber lässt sich definitiv diskutieren. Ferner sind die Dokumentationsanforderungen ab dem 1. Januar 2022 für Arbeitgeber:innen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, den aktuell niemand wirklich gebrauchen kann.

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

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