28. April 2020

Gemeinnütziges gesellschaftliches Engagement in der Corona-Krise: Fragen und Antworten aus der Praxis

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Inhaltsverzeichnis

Die Finanzverwaltung hat zu den häufigen Fragen Stellung genommen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema gemeinnütziges gesellschaftliches Engagement in der Corona-Krise haben wir für Sie zusammengefasst.

Wie werden Spenden steuerlich berücksichtigt? Ändert sich wegen der Corona-Krise etwas an Abläufen, Verfahren und Nachweisen?

Spenden sind freiwillige Sach- oder Geldleistungen, die ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht werden. Sie müssen außerdem an einen steuerbegünstigten Empfänger geleistet werden. Bei diesem handelt es sich regelmäßig um eine steuerbegünstigte Körperschaft, zum Beispiel einen gemeinnützigen Verein oder eine Stiftung. Es kann sich auch um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, zum Beispiel ein Krankenhaus handeln.

Spenden an natürliche Personen sind nicht steuerlich abzugsfähig.

Für einen (Sonderausgaben-) Abzug in der Steuererklärung wird grundsätzlich eine Spendenbescheinigung benötigt, die von dem steuerbegünstigten Empfänger der Spende auszustellen ist. Wenn bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften Spenden-Sonderkonten eingerichtet haben, um mit den dort gesammelten Geldern den von der Corona-Krise Betroffenen zu helfen, dann können die Spender Vereinfachungen nutzen. Wird auf diese Sonderkonten gespendet, dann reicht beim Finanzamt als Nachweis der Spende der Beleg des Kreditinstitutes aus; als Nachweis gelten Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.

Wie werden Sachspenden, zum Beispiel in Form von Atemschutzmasken, an Krankenhäuser oder Supermärkte zum Schutz der dort tätigen Angestellten steuerlich behandelt, wenn es sich um eine öffentlichkeitswirksame Spendenaktion handelt?

Solche Spenden in Form von Sachzuwendungen aus dem Unternehmen können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie wirtschaftliche Vorteile für dieses Unternehmen, (Sponsoring) mit sich bringen. Dabei gehen die Finanzämter schon dann von einem „wirtschaftlichen Vorteil“ aus, wenn beispielsweise Medien auf die Spenden aufmerksam machen. In diesem Fall geht der günstigere Betriebsausgabenabzug der steuerlichen Berücksichtigung als Spende vor.

Wie werden Sachspenden an einen ebenfalls steuerbegünstigten Geschäftspartner steuerlich behandelt?

Eine Sachzuwendung oder die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmens kann auch steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Geschäftspartner unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise geschädigt sind. Das gilt auch wenn die Unternehmen oder Einrichtungen mit der Bewältigung der Corona- Krise befasst sind, wie zum Beispiel Krankenhäuser.

Im Übrigen können Sie Geld- oder Sachzuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften wie gewohnt steuerlich als Spenden geltend machen.

Hat die unentgeltliche Bereitstellung von medizinisch geschultem Personal sowie Material an Einrichtungen umsatzsteuerliche Konsequenzen, wenn diese einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona- Krise leisten?

Wenn Material oder Personal aus einem Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, könnte diese der unentgeltlichen Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegen.
Wenn Unternehmen aber medizinische Bedarfsgegenstände wie Schutzkleidung, Schutzmasken, Arzneimittel, Desinfektionsmittel oder Beatmungsgeräte oder Personal für medizinische Zwecke unentgeltlich den Einrichtungen zur Verfügung stellen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis 31. Dezember 2020 abgesehen.

Zu den Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz leisten, zählen Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alten- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr.

Darf jeder gemeinnützige Vereine oder gemeinnützige Stiftungen, unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck, Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise einwerben?

Alle steuerbegünstigten Körperschaften können Spendenaktionen für die Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen durchführen. Die Finanzämter werden es nicht beanstanden, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2020 Spenden für diesen nicht in der Satzung des Vereins oder der Stiftung genannten Zweck eingeworben, mit einer Spendenbescheinigung bestätigt und für diesen Zweck verwendet werden. Die Spendenbescheinigung, die der Zuwendende von dem Verein oder der Stiftung erhält, muss einen Hinweis auf die Sonderaktion „Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ enthalten.

Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerbegünstigte Körperschaft die Spenden nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einsetzt. Aus Spenden finanzierte Unterstützungsleistungen für Unternehmen, Selbständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind nicht steuerlich begünstigt.

Die Spenden können im Übrigen auch ohne Auswirkungen auf die eigene Gemeinnützigkeit an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden, wie die zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene beitragen. Beispielsweise kann ein Fußballverein eine Spendenaktion für Betroffene der Corona-Krise starten und die im Zuge dieser Sonderaktion eingeworbenen Spenden an ein steuerbegünstigtes Krankenhaus weiterleiten.

Dürfen gemeinnützige Vereine oder gemeinnützige Stiftungen außerhalb ihrer Satzungszwecke zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise tätig werden, zum Beispiel durch Einkaufshilfen?

Alle steuerbegünstigten Körperschaften dürfen sich unabhängig von ihren Satzungszwecken zur Bewältigung der Auswirkung der Corona- Krise engagieren. Dieses Engagement ist keine Gefahr für die eigene Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt wird aus diesen satzungsfremden Aktivitäten keine negativen Konsequenzen für die Gemeinnützigkeit ziehen.

Beispielsweise kann ein gemeinnütziger Verein für ältere, besonders gefährdete Personen oder für hilfsbedürftige Personen in häuslicher Quarantäne Einkaufshilfen übernehmen. Hierbei können auch Mittel des Vereins eingesetzt werden. Ebenso kann eine gemeinnützige Forschungseinrichtung vorhandene Schutzmasken unentgeltlich an gefährdete oder betroffene Personen verteilen. In beiden Fällen ist eine vorherige Änderung der Satzung nicht erforderlich.

Unterstützungsleistungen, mit denen keine gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verfolgt werden, zum Beispiel an von der Corona-Krise besonders betroffene gewerbliche Unternehmen, Selbständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind allerdings nicht begünstigt.

Wie sind entgeltliche Tätigkeiten gemeinnütziger Vereine oder gemeinnütziger Stiftungen zu behandeln, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise ausgeübt werden?

Krankenhäuser oder auch Alten- und Pflegeheime brauchen aktuell in jeder Hinsicht Hilfe und Unterstützung. Viele steuerbegünstigte Körperschaften helfen daher mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind und erhalten dafür ein Entgelt. Steuerlich ist diese wirtschaftliche Aktivität eigentlich nur dann begünstigt, wenn in der Satzung ein entsprechender Zweck, wie zum Beispiel des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege oder die Förderung der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, genannt ist. Angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise werden die Finanzämter es nicht beanstanden, wenn bei steuerbegünstigten Körperschaften, die sich in die Bewältigung der Corona-Krise einbringen, ein derartiger Zweck in den Satzungen nicht aufgeführt ist.

Unabhängig davon, ob die Körperschaft tatsächlich einen entsprechenden steuerbegünstigten Zweck, wie beispielsweise die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke in ihre Satzung aufgenommen hat, können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich bis zum 31. Dezember 2020 dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne des Paragraph 65 der Abgabenordnung zugeordnet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine gemeinnützige Forschungseinrichtung einem Krankenhaus vorhandene Schutzmasken gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit können dann dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Diese umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 des Umsatzsteuergesetzes als eng verbundene Umsätze der umsatzsteuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.

Ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Stiftung hat Mittel aus Vorjahren angesammelt und kann diese nun aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 nicht ausgeben. Verliert sie nun die Gemeinnützigkeit?

Gesetzlich vorgesehen ist, dass Vereine oder gemeinnützige Stiftungen die Mittel zeitnah und somit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden müssen. Stellt die Finanzverwaltung fest, dass der Verein seine Mittel nicht zeitnah verwendet hat, wird das Finanzamt dem Verein eine angemessene Frist zur Mittelverwendung setzen. Angesichts der derzeitigen Situation werden bei der Frist in jedem Fall die Auswirkungen der Corona-Krise berücksichtigt. Den steuerbegünstigten Körperschaften wird damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel eingeräumt.

Die jetzt im Jahr 2020 eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden, nur damit der Status der Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

Dürfen Rücklagen gemeinnütziger Vereine oder gemeinnütziger Stiftungen, die nach Paragraph 62 der Abgabenordnung zu anderen Zwecken gebildet worden sind, aufgelöst werden, um eine aufgrund der Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Notlage abzumildern?

Ja. Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann in der Vergangenheit gebildete Rücklagen, wie zum Beispiel zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.

Darf ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Stiftung ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit gesammelten Spendengeldern oder Mitgliedsbeiträgen vorübergehend finanziell unter die Arme greifen?

Die Auswirkungen der Corona-Krise treffen grundsätzlich alle wirtschaftlich Aktiven. Dazu können also auch steuerbegünstigte Körperschaften zählen, die sich am Markt zum Beispiel mit einem Fan-Shop, einer Cafeteria oder einer Vereinsgaststätte betätigen. Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf Mittel aus ihrem ideellen Bereich, wie zum Beispiel Spenden und Mitgliedsbeiträge, an die wirtschaftlichen Einheiten weiterleiten. Voraussetzung ist jedoch, dass mit diesen Mitteln auf die Corona-Krise zurückzuführende Verluste, die bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sind, ausgeglichen werden. Eine Finanzierung von dauerhaften Verlusten der wirtschaftlichen Betätigung durch Mittel aus dem ideellen Bereich akzeptiert die Finanzverwaltung hingegen nicht.

Darf der Trainer eines gemeinnützigen Vereines oder einer gemeinnützigen Stiftung, der aufgrund der Corona-Krise vorübergehend seiner Tätigkeit nicht nachkommen kann, weiterbezahlt werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit der Körperschaft gefährdet wird?

Ja. Die Übungsleiterpauschalen dürfen vorübergehend weitergezahlt werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit wegen der Corona-Krise nicht möglich ist.

Ist die Steuerbegünstigung eines gemeinnützigen Vereins gefährdet, wenn sie ihren Mitgliedern, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geraten sind, für das Jahr 2020 bereits geleistete Beiträge zurückerstattet oder auf die Erhebung von Beiträgen für das laufende Jahr von diesen Mitgliedern verzichtet? Muss die Körperschaft deswegen die Satzung oder Beitragsordnung ändern?

Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist.

Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder bzw. die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist dies ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2020 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit.

Die Körperschaft muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann, zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse.

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