20. Oktober 2021

Rückgabe von Leasingfahrzeugen – rechtliche Besonderheiten bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeuges und Geltendmachung von Mängelrechten

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Leasingfahrzeuge sind bei Unternehmerinnen und Unternehmern sehr beliebt und fast schon der Standard. Immer wieder aber gibt es Probleme bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen. Hier erfahren Sie, worauf Sie dabei achten müssen.

Rückgabe des Fahrzeugs – die Grundlagen

Mit Abschluss des Leasingvertrages erhalten Leasingnehmer:innen von Leasinggeber:innen ein Besitzrecht an der Leasingsache. In unserem Fall ein Besitzrecht an einem Fahrzeug oder auch Kraftfahrzeug (Kfz). Wird ein solcher Vertrag beendet, erlischt das Besitzrecht und das Auto geht an den Eigentümer oder die Eigentümerin zurück. Wichtig dabei ist, dass das Kfz in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden muss. Was genau „ordnungsgemäß“ bedeutet richtet sich hierbei immer nach den einzelnen Vertragsbedingungen der Leasinggeber:innen.

Rückgabepflicht ist Bringschuld

Bei der Rückgabepflicht handelt es sich um eine Bringschuld. Das bedeutet, dass das Auto am Sitz des Leasinggebers oder der Leasinggeberin zurückgegeben werden muss. Gerade hier ist Vorsicht geboten, da der Sitz oft von dem Ort abweicht, an dem das Auto in Empfang genommen wurde. Wo sich der Sitz des Unternehmens oder der Ort befindet, an dem das Auto abgegeben werden muss, steht allerdings im Leasingvertrag.

Hier einmal eine Übersicht:

Der ordnungsgemäße Zustand des Leasingautos

Wenn das Fahrzeug nicht im vertraglich vereinbarten Zustand zurückgegeben wird, sind Leasingnehmer:innen gegenüber Leasinggeber:innen schadenersatzpflichtig. Geregelt wird dies in den §§ 280 Abs. 1, 546a Abs. 2 BGB. In der Regel enthält ein Leasingvertrag “Zustandsklauseln”. Darin wird beschrieben, was ein ordnungsgemäßer Zustand des Autos ist beziehungsweise wie das Kfz bei der Rückgabe aussehen muss. Wird das Auto nicht im ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, müssen Leasingnehmer:innen den Minderwert des Wagens ersetzen. Das gilt insbesondere auch, wenn das Auto ohne Reparatur nicht verwendet werden kann. Dann müssen die Leasingnehmer:innen die Reparaturkosten tragen.

Rechtliche Besonderheiten des Finanzierungs-Leasings

Ein besonderes Problem entsteht, wenn das Auto einen Schaden hat, welcher unter die Garantie oder Gewährleistung des Herstellers oder des bzw. der Lieferant:in fällt. Das kann beispielsweise bei einem Motorschaden kurz nach dem Kauf der Fall sein.

Leasingvertrag ist besondere Form der Miete

Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um eine besondere Form der Miete. Leasingnehmer:innen zahlen monatlich einen bestimmten Betrag, um das Auto nutzen zu dürfen. Allerdings werden sie am Ende des Vertrages nicht Eigentümer:innen des Fahrzeugs. Im Fall von normalen (Wohnraum-) Mietverhältnissen sind „Vermieter:innen“ für die Mängelbeseitigung verantwortlich. Im Fall von Leasingverträgen ist dies jedoch gerade nicht der Fall.

Der praxisrelevante Unterschied zum Mietvertrag ist, dass Leasinggeber:innen im Verhältnis zu den Leasingnehmer:innen sämtliche Gewährleistungsrechte ausschließen können. Dies ist wirksam, wenn Leasinggeber:innen im Gegenzug sämtliche Gewährleistungsrechte aus ihren Kaufverträgen mit den Verkäufer:innen des Autos an die Leasingnehmer:innen abtreten. Das ist in den meisten Leasingbedingungen vorgesehen.
Infolgedessen können die Leasingnehmer:innen die abgetretenen Rechte der Leasinggeber:innen aus dem Kaufvertrag mit dem Verkäufer oder der Verkäuferin ausüben. Das bedeutet, dass Leasingnehmer:innen unter Umständen wie der oder die Eigentümer:in behandelt werden. Und zwar dann, wenn es um Schäden geht, die in die Garantie oder Gewährleistung des Herstellers fallen.

Im Gegenzug haben Leasingnehmer:innen jedoch auch keine Ansprüche gegen den eigentlichen Eigentümer oder die Eigentümerin des Autos, dieses in einem mangelfreien Zustand zu halten.
Die Wirksamkeit dieser Konstruktion ist aufgrund der leasingrechtlichen Besonderheit anerkannt, obwohl sie eigentlich gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB verstößt.

Bedingungslose Abtretungskonstruktion

Bitte beachten Sie: Die genannte Abtretungskonstruktion ist nur dann wirksam, wenn die Abtretung der Gewährleistungsrechte neben einer Ausübungsverpflichtung vorbehaltlos und ohne Bedingung erfolgt. Ausübungsverpflichtung wiederum bedeutet, dass eine Pflicht besteht, diese im Schadenfall auch geltend zu machen.

Das heißt, dass Klauseln, in denen sich Leasinggeber:innen vorbehalten, das Gewährleistungsrecht selbst geltend zu machen, unwirksam sind. Grund ist, dass sie Leasingnehmer:innen unangemessen benachteiligen. Dies hätte zur Folge, dass die allgemeinen AGB-rechtlichen Grundsätze gemäß der §§ 305 ff. BGB einschlägig wären und Leasinggeber:innen nach allgemeinen Grundsätzen haften müssten.

Aber auch eine wirksame Abtretungsklausel hat ihre Grenzen. Denn die leasingtypische Abtretungskonstruktion hat inhaltlich lediglich zur Folge, dass Leasingnehmer:innen zu einer vorrangigen Inanspruchnahme von Lieferant:innen verpflichtet sind. Ein kompletter Ausschluss einer eigenen Haftung von Leasinggeber:innen wird durch sie hingegen nicht bewirkt. In dem Fall, dass Leasinggeber:innen nachrangig nach Lieferant:innen haften müssen, richten sich die Ansprüche nicht nach den mietvertraglichen Regelungen. Die Rechtsfolge dieser nachrangigen Haftung ist vielmehr, dass Leasingnehmer:innen durch Leasinggeber:innen so zu stellen sind, als wenn der Liefervertrag rückabgewickelt worden wäre.

Unsere Einschätzung

Es lohnt sich, dass Sie die AGBs Ihres Leasingvertrages genauer hinsichtlich der konkret getroffenen Abtretungsvereinbarung prüfen. Erst durch einen genauen Blick in die Bedingungen lässt sich klären, wem gegenüber Sie Mängelrechte geltend machen können und auf was Sie bei Beendigung des Vertrags achten müssen.

Gerne helfen wir Ihnen Ihren Vertrag durchzusehen, um Ihre Ansprüche zu prüfen.

Sprechen Sie uns an!

 

Paola Koudela

Prokuristin, Rechtsanwältin

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