26. November 2021
Steuern sparen durch die Vorauszahlung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Inhaltsverzeichnis
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben steuerlich absetzen
- Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
- Freiwillige Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Folgejahre
- Wann lohnt sich die freiwillige Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Folgejahre?
- Krankenkassen gewähren Rabatte bei Vorauszahlung privater Krankenversicherungsbeiträge
- Unbedingt auf das Zahlungsdatum bei Vorauszahlung privater Krankenversicherungsbeiträge achten
- Unsere Einschätzung
Sie können Steuern sparen durch die Vorauszahlung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Hier erfahren Sie, wie das funktioniert.
In bestimmten Fällen kann es sich aus steuerlicher Sicht lohnen, im aktuellen Jahr Vorauszahlungen für in den Folgejahren anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu leisten.
Im nachfolgenden Blogbeitrag erklären wir Ihnen, wie Sie durch die freiwillige Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen Steuern sparen können und in welchen Fällen sich dies besonders lohnt.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben steuerlich absetzen
Steuerpflichtige können die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen ihrer privaten Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben absetzen. Bei Pflichtversicherten wie zum Beispiel dem Großteil der Arbeitnehmer:innen und Rentner:innen erfolgt der Einbehalt und die Abführung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung.
Freiwillig gesetzlich Versicherte und privat Krankenversicherte zahlen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel selbst. Steuerlich gilt hierbei das sogenannte „Abfluss-Prinzip“: Somit können die Beiträge grundsätzlich in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem sie gezahlt wurden.
Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Versicherungsnehmer:innen können die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Ebenso können auch weitere Versicherungsbeiträge (wie z.B. Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung, PKW-Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, etc.) steuerlich berücksichtigt werden.
Seit der Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes im Jahr 2010 gelten hierbei gemäß § 10 Abs. 4 EStG folgende Höchstbeiträge:
- Beamte und Arbeitnehmer bis zu 1.900 Euro
- Selbständige bis zu 2.800 Euro
- Bei zusammenveranlagten Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartners verdoppeln sich die Höchstbeiträge entsprechend
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind hinsichtlich des Anteils, der auf die reine Basisabsicherung entfällt, unbegrenzt abzugsfähig. Die Beiträge zu den sonstigen Versicherungen (z.B. zusätzliche Wahlleistungen bei der Krankenversicherung, Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfallversicherung, etc.) wirken sich dann nur noch zusätzlich aus, wenn die oben genannten Höchstbeiträge nicht schon bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) „ausgeschöpft“ wurden.
Freiwillige Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Folgejahre
Gewöhnlich werden die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung oder zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung monatlich entrichtet. Allerdings können auch freiwillig Beiträge im Voraus geleitet werden, was unter Umständen zu einer deutlichen Steuerersparnis führen kann.
Die Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen kann sich vor allem für Gewerbetreibende/ Freiberufler aber auch für Arbeitnehmer:innen lohnen. Teilweise kann die freiwillige Entrichtung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch für Beamte und – unter bestimmten Voraussetzungen – Pensionäre von Vorteil sein. Nicht sinnvoll sind die Vorauszahlungen, wenn bei Rentnerinnen und Rentnern die alte Berechnungsmethode der Höchstbeiträge günstiger ist.
Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer:innen und Rentner:innen haben diese Möglichkeit leider nicht, da der Arbeitgeber oder der Rentenversicherungsträger die Krankenversicherungsbeiträge automatisch monatlich abführen. Auch für Ehepartner:innen, bei denen ein Teil privat und der andere gesetzlich versichert ist, lohnen sich Vorauszahlungen meistens nicht.
Seit 2020 können Mitglieder der privaten oder freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG ihre Beiträge bis zu 3 Jahre im Voraus (anstatt bisher 2,5 Jahre im Voraus) zahlen. Die freiwillige Vorauszahlung ist auch für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern möglich.
Wann lohnt sich die freiwillige Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Folgejahre?
Die freiwillige Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen lohnt sich vor allem bei folgenden Fällen:
Außergewöhnlich hohe Einkünfte in einem Jahr oder erhaltenen Einmalzahlungen:
Beispielsweise beim Verkauf der Firma oder Erhalt einer Abfindung
Hier kann man in einem Jahr mit einer besonders hohen Steuerbelastung (beispielsweise bedingt durch den Erlös aus der Veräußerung einer Firma oder im Falle des Erhalts einer Abfindung) die Steuerlast durch besonders hohe Sonderausgaben durch die freiwillige Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mindern. Der Vorzug dieser Sonderausgaben ist dann sinnvoll, wenn in den Folgejahren der persönliche Steuersatz wieder sinkt (zum Beispiel durch Eintritt in die Regelaltersrente oder Arbeitslosigkeit).
Hohe geleistete Beiträge an sonstigen Vorsorgeaufwendungen:
Wie bereits weiter oben dargestellt, wirken sich Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der Regel nicht noch zusätzlich aus. Wenn ein:e Steuerpflichtige:r aber besonders hohe Beiträge pro Jahr für sonstige Vorsorgeaufwendungen leistet, kann sich eine freiwillige Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für drei Jahre im Voraus lohnen. Dann greifen nämlich in den beiden Jahren, in denen keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden, die Höchstbeiträge von 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro für die übrigen Versicherungen. Somit entsteht in diesen beiden Jahren ein Steuervorteil, der ansonsten nicht greifen würde
Krankenkassen gewähren Rabatte bei Vorauszahlung privater Krankenversicherungsbeiträge
Einige private Krankenkassen gewähren einen zusätzlichen Rabatt bei der Beitragsvorauszahlung von bis zu 4 %. Sie sollten jedoch vorab prüfen, ob eine Vorauszahlung bei der eigenen Versicherung überhaupt möglich ist, denn nicht jede Versicherung ist damit einverstanden.
Unbedingt auf das Zahlungsdatum bei Vorauszahlung privater Krankenversicherungsbeiträge achten
Da in der Einkommensteuererklärung das Zu- und Abflussprinzip gilt, spielt es keine Rolle, für welches Jahr die Beiträge gezahlt werden. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Jahr der Zahlung unbegrenzt in voller Höhe als sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Damit das Finanzamt die Vorauszahlung im Jahr der Zahlung anerkennt, sollten diese immer vor dem 22. dezember geleistet werden, da ansonsten die sogenannte „10 Tages-Regelung“ als Ausnahme zum Zufluss-/ Abflussprinzip greift.
Unsere Einschätzung
Die freiwillige Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen kann unter bestimmten Konstellationen steuerlich Sinn ergeben und somit zu einer zusätzlichen Steuerersparnis führen.
Wenn Sie hierzu Fragen haben oder eine Einschätzung benötigen, ob sich die freiwillige Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Sie lohnt, können Sie uns gerne ansprechen.