20. Januar 2022
Übertragen von KG-Anteilen auf minderjährige Gesellschafter:innen
Anteile an einer Kommanditgesellschaft (KG) können übertragen werden. Besonders reizvoll ist dabei die Übertragung von KG-Anteilen auf minderjährige Gesellschafter:innen. Lesen Sie hier alles, was Sie dazu wissen müssen.
Die Aufnahme von Gesellschaftern in den Gesellschaftspool einer KG geschieht durch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Das gilt auch für minderjährige Gesellschafter:innen. Eine typische Fallgestaltung in diesem Kontext ist, dass ein Elternteil, das Inhaber:in eines Kommanditanteils an einer Kommanditgesellschaft ist, seinem Kind diesen Anteil übertragen möchte. Üblicherweise versichert dabei das Elternteil als Schenker:in, dass der Kommanditanteil voll eingezahlt und nicht durch Entnahmeverluste gemindert ist.
Im Rahmen dieses gesellschaftsrechtlichen Dauerbrenners kommt in der Praxis regelmäßig die Frage auf, ob der Vertrag der Genehmigung eines Ergänzungspflegers oder des Familiengerichts bedarf.
Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers
Ob ein Ergänzungspfleger oder eine -pflegerin zu bestellen ist, richtet sich danach, ob das Geschäft auch ohne seine oder ihre Genehmigung wirksam vorgenommen werden kann. Eine Genehmigung und damit die Bestellung eines Ergänzungspflegenden ist aber dann zwingend nötig, wenn ein Vertretungsausschluss der Eltern vorliegt. Der besteht dann, wenn das Geschäft nicht nur lediglich rechtlich vorteilhaft für den Minderjährigen oder die Minderjährige ist. Demnach ist also zunächst die Frage der rechtlichen Vorteilhaftigkeit der Übertragung der Gesellschaftsanteile zu klären.
Erwerb eines voll eingezahlten Kommanditanteils
Mit der Übertragung entsteht für den Minderjährigen oder die Minderjährige ein Bündel an Rechten und Pflichten. Diese können für ihn oder sie auch Nachteile haben. Dies gilt nach überwiegender Auffassung in der Justiz allerdings nicht für den Erwerb eines voll eingezahlten Kommanditanteils. Denn der wird rechtlich als nur vorteilhaft für Minderjährige angesehen. Dies wird damit begründet, dass die persönliche Haftung und das Verlustrisiko von Minderjährigen durch die zuvor vollständig erbrachte Hafteinlage beschränkt ist. Konkret ergibt sich die rechtliche Vorteilhaftigkeit aus den folgenden Überlegungen.
Nach § 171 HGB haftet ein Kommanditist oder eine Kommanditistin nur bis zur Höhe der geleisteten Kommanditeinlage. Er oder sie haftete normalerweise nicht darüber hinaus. Die Haftung kann zwar ausnahmsweise dann wiederaufleben, wenn er oder sie Teile der Kommanditeinlage zurückgezahlt bekommt. Diese Gefahr der wiederauflebenden Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB stellt allerdings keinen rechtlichen Nachteil für Minderjährige dar: Grund: Die Haftung lebt nur dann wieder auf, wenn die Einlage an den Minderjährigen oder die Minderjährige selbst zurückgezahlt wird.
Darüber hinaus haften Kommanditist:innen gemäß §§ 172 Abs. 1, 176 Abs. 1 u. 2 HGB zwar ausnahmsweise unbeschränkt für Gesellschaftsverbindlichkeiten, wenn die Beschränkung der Haftung noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Die unbeschränkte Haftung nach § 176 HGB kann Kommanditisten somit immer dann treffen, wenn sie noch nicht in das Handelsregister eingetragen sind. Auch diese persönliche Inanspruchnahme stellt keinen rechtlichen Nachteil für Minderjährige dar, wenn die Übertragung des Anteils aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Minderjährigen im Wege der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister erfolgt.
Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung
Voraussetzung dafür, dass eine familiengerichtliche Genehmigung für die Übertragung notwendig ist, ist, dass diese einen Genehmigungstatbestand aus den §§ 1821 ff. BGB darstellt. Hier kommt § 1822 Nr. 3 BGB in Betracht, wonach die Genehmigung für einen Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, erforderlich ist. Dabei hat das OLG Dresden die Auffassung vertreten, dass das bloße Verwalten bereits vorhandenen Vermögens keine erwerbsgeschäftliche Betätigung darstellt. Indizien für eine Genehmigungsfreiheit sollen – nach Ansicht des OLG – der Unternehmensgegenstand, die Firmierung, die personelle Zusammensetzung der Gesellschaft ausschließlich mit Familienmitgliedern und die Kommanditeinlage von geringer Höhe sein. In der obergerichtlichen Rechtsprechung existieren jedoch divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Frage, inwieweit bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils auf einen Minderjährigen eine familiengerichtliche Genehmigung entbehrlich ist.
Unsere Einschätzung
Die durchaus überzeugenden Argumente für eine ausschließliche rechtliche Vorteilhaftigkeit des Erwerbs von voll eingezahlten Kommanditanteilen stehen im Einklang mit unseren praktischen Erfahrungen in diesem Kontext. Danach kann in den meisten Fällen auf die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Ergänzungspflegerin verzichtet werden. Selbstverständlich muss dennoch – je nach Einzelfall – die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Ergänzungspflegerin in Betracht gezogen werden. Dabei ist das Risiko einer schwebend unwirksamen Vertragsgestaltung, die Kosten sowie die zeitliche Verzögerung, die diese Bestellung mit sich bringt, gegeneinander abzuwägen.
Daneben können sich in der Praxis weitere Fallgestaltungen ergeben, bei denen die rechtliche Vorteilhaftigkeit der Übertragung sorgfältig geprüft werden sollte. Beispielsweise kommt eine Vertragsgestaltungen in Betracht, bei der sich Schenkende einen Widerruf der Schenkung für verschiedene Fallkonstellationen vorbehalten.
Zudem ist die Behandlung einer Anrechnungsbestimmung äußerst strittig und bedarf einer Einzelfallprüfung. Das gilt beispielsweise für die Anrechnung der Schenkung auf die Pflichtteilsansprüche von Minderjährigen.
Haben Sie Fragen zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Kommanditgesellschaft auf Minderjährige? Dann sprechen Sie uns jederzeit gerne an!