12. März 2021

Weiterbildungspflicht in der Versicherungsbranche

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Inhaltsverzeichnis

Zum 23. Februar 2018 wurde die EU-Richtlinie 2016/97 (IDD-Richtlinie) zum Versicherungsvertrieb in deutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzung erfolgte durch Änderungen in der Gewerbeordnung, im Versicherungsvertragsgesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz. Dies hat die Versicherungsvermittlung neu geregelt.  Neu ist insbesondere die gesetzlich in § 34 d Abs. 9 Satz 2 GewO geregelte regelmäßige Weiterbildungspflicht. Sie beträgt 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr. Erfahren Sie hier alles zur Weiterbildungspflicht in der Versichungsbranche. Davon betroffen sind Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsberater:innen sowie vertrieblich tätige Angestellte.

Von der Weiterbildungspflicht in der Versicherungsbranche betroffene Personen

Jeder, der zu Versicherungsverträgen berät, diese abschließt oder vermittelt, ist gesetzlich zur Weiterbildung verpflichtet. Konkret erfasst die Weiterbildungspflicht mithin alle Versicherungsmakler:innen und Versicherungsvertreter:innen. Außerdem Versicherungsberater:innen, gebundene Versicherungsvermittler:innen (sogenannte Ausschließlichkeitsvertreter:innen) und auch alle unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkende Beschäftigte, also auch solche, die im Innendienst tätig sind. Für Beschäftigte gilt auch dann im Umfang von 15 Zeitstunden eine Weiterbildungspflicht, wenn sie nicht das volle Kalenderjahr beschäftigt wurden oder von vornherein nur in Teilzeit tätig sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Weiterbildungspflicht alle einschließt, die im Kontakt mit Kunden stehen und direkt oder indirekt am Vertriebsprozess beteiligt sind, wobei nur Auszubildende nicht unter die Weiterbildungspflicht nach der Gewerbeordnung (GewO) fallen.

Konsequenzen bei Verstößen gegen die Weiterbildungspflicht in der Versicherungsbranche

Überprüft wird die Einhaltung der Weiterbildung durch die jeweiligen Industrie- und Handelskammern (IHK). Bei gebundenen Versicherungsvermittlerinnen  und Versicherungsvermittlern mittelbar durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht können eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen.
Können Sie trotz Anordnung zur Vorlage nicht nachweisen, dass Sie sich weitergebildet haben, mangelt es also an einem Nachweis für eine Weiterbildung, stellt dies ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Bei mehrfachen Verstößen könnte Ihnen zudem die Erlaubnis gemäß § 34 d GewO entzogen werden, da die gewerbliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Diese Zuverlässigkeit ist allerdings die Voraussetzung zur Erteilung einer solchen Erlaubnis.

Weiterbildungspflicht delegieren

Bei juristischen Personen, deren Geschäftszweck die Versicherungsvermittlung ist, sind der oder die gesetzlichen Vertreter:innen neben allen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten zur Weiterbildung verpflichtet. Die Möglichkeit der Delegation besteht für juristische Personen und deren gesetzliche Vertreter indes nur in dem Fall, dass diese oder dieser selbst nicht vermittelnd beziehungsweise beratend tätig ist.
Delegieren ist nicht möglich, wenn Einzelunternehmer:innen diese Tätigkeiten vornehmen, oder in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich sind.
Zudem ist zu beachten, dass ein Delegieren an weitere praktische Voraussetzungen geknüpft ist. Die Delegierten müssen beispielsweise eine Beaufsichtigung der unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten vornehmen. Zudem müssen sie den Gewerbetreibenden vertreten können (mittels Prokura, Handlungsvollmacht etc.).

IDD-konforme Weiterbildung in der Praxis und aktualisierte FAQ

Wie die IDD-konforme Weiterbildung in der Praxis auszugestalten ist, wirft viele Fragen auf.
Wir empfehlen Ihnen einen Blick in den gerade aktualisierten (Stand Ende Februar 2021) FAQ-Katalog, den die BaFin gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und den Industrie- und Handelskammern (IHK) entworfen hat. Den Katalog können Sie hier abrufen. Er beantwortet ausführlich die am meisten gestellten Fragen, insbesondere die, wie Sie die Weiterbildung praktisch absolvieren können.

Unsere Einschätzung 

Durch den übersichtlichen FAQ-Katalog sind viele Fragen schnell beantwortet. Insbesondere im Hinblick darauf, dass Verstöße gegen die Weiterbildungspflicht im Ernstfall sogar die § 34 d GewO-Erlaubnis kosten können, sollten Sie sich als Betroffener oder Betroffene mit der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung auseinandersetzen. Sie sollten sich dabei zunächst die Frage stellen, ob Sie von der Weiterbildungspflicht betroffen sind. Im Anschluss raten wir dazu, dass Sie die für Sie passende Form zur Absolvierung der turnusmäßigen Weiterbildung ermitteln.

Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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