23. März 2021

Wichtige Aspekte einer D&O-Versicherung

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Die D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung für Manager:innen und Führungskräfte. D&O steht für „Directors and Officers“. Gemeint sind also Vorständ:innen und Aufsichtsrät:innen. Als spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sieht sie für eben diese Organe und auch für Geschäftsführer:innen, Prokurist:innen und andere Führungskräfte die Abdeckung fast sämtlicher Tätigkeiten im Management vor. Wir erläutern in diesem Beitrag wichtige Aspekte einer D&O-Versicherung.

Die Versicherung bietet Firmen jeglicher Größe die Möglichkeit, sich gegen hohe Forderungen im Schadensfall abzusichern. Dementsprechend sichert die D&O-Versicherung gegen Haftungsansprüche für den Fall ab, dass Manager:innen ihre Pflichten schuldhaft verletzen.
Diese inzwischen auch in Deutschland vermehrt genutzte Form der Berufshaftpflichtversicherung hat ihren Ursprung in den USA, wo sie bereits in den 1930er Jahren eine große Nachfrage erfuhr.

Wichtige Aspekte einer D&O-Versicherung – diese Schäden deckt die D&O-Versicherung ab

Schutz gewährt die Versicherung zum einen gegen Forderungen von Geschäftspartner:innen, Kund:innen und Lieferant:innen (Außenhaftung). Zum anderen gegen Ansprüche durch das eigene Unternehmen (Innenhaftung). Zusätzlich übernimmt die D&O-Versicherung Kosten für Anwält:innen, Gutachter:innen und Gerichtskosten, die bei Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen Manager:innen entstehen.

Wichtige Aspekte einer D&O-Versicherung – so funktioniert die D&O-Versicherung

Bei der D&O-Versicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Das heißt Versicherungsnehmer:in ist die Gesellschaft (das Unternehmen). Diese schließt für seine Führungsorgane die Versicherung ab. Versicherte Person ist das Organ, Unternehmensleiter:innen beziehungsweise der/die leitende Angestellte.

Deshalb ist eine D&O-Versicherung sinnvoll

Führt man sich die folgenden Aspekte vor Augen, ist es unerlässlich, eine D&O-Versicherung zumindest in Betracht zu ziehen. Entscheider:innen

  • haften grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen – und zwar unbegrenzt. Paragraph 43 GmbHG und Paragraph 93 AktG regeln etwa, dass der oder diejenige, der oder die Entscheidungen trifft die Verantwortung zu tragen hat und im Zweifel mit dem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe haftet. Falsche finanzielle Entscheidungen können daher finanzielle Existenzgrundlagen zerstören.
  • unterliegen grundsätzlich einer sogenannten Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten im Innenverhältnis (also zwischen Unternehmen und Organ) obliegt es dem Organ zu beweisen, dass keine Pflichtverletzung begangen, sondern mit gebotener Sorgfalt entschieden wurde.
  • haften bereits bei einfacher Fahrlässigkeit. Das gilt auch dann, wenn Manager:innen beispielsweise aufgrund von Zeitdruck etwas übersehen.

Die vorgenannten stellen nur einen Bruchteil der Aspekte dar, die einen Abschluss einer D&O-Versicherung sinnvoll machen.

Verkürzung der Deckung aufgrund von Ausschlussklauseln 

Wie im Rahmen von Versicherungen üblich, empfiehlt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen.
Denn es darf nicht übersehen werden, dass die persönliche Haftungsgefahr von Manager:innen nach wie vor insbesondere in den Fällen gegeben ist, in denen ein Haftungsausschluss vereinbart wurde. So können die Bedingungen bestimmte Klauseln enthalten, welche eine Deckung eingrenzen.
Regelmäßig finden sich in den Versicherungsbedingungen Klauseln bezüglich eines Leistungsausschlusses bei vorsätzlichem Handeln des Organs.

Ausschlussklauseln dergestalt, dass – aufgrund der Ausformung der D&O-Versicherung als Versicherung auf fremde Rechnung – die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf die versicherte Person selbst beschränkt sei, hat der BGH mit Entscheidung vom 05. April 2017 (BGH Urt. v. 5. April 2017, IV ZR 360/15) eine Absage erteilt. Hierin hatte der BGH herausgestellt, dass sich ein Versicherer in einem Innenhaftungsfall auf eine Klausel, die vorsieht, dass der Versicherungsschutz nur durch die versicherte Person selbst geltend gemacht werden kann, nicht berufen dürfe. Klar ist damit, dass ein Deckungsanspruch auch durch Versicherungsnehmer:innen (also das Unternehmen) gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden kann.

Unsere Einschätzung

Im Rahmen unserer Betreuung von Gesellschaften haben wir in den letzten Jahren zunehmend verzeichnen können, wie bei Mehrpersonengesellschaften oder Organen mit mehreren Gesellschaftern der Abschluss einer D&O-Versicherung immer relevanter wird und wurde.
Auch aufgrund der Tatsache, dass sich bis heute kein Standardbedingungswerk für D&O-Versicherungen durchgesetzt hat, kann nicht häufig genug hervorgehoben werden, wie relevant ein Blick in die einschlägigen Versicherungsbedingungen ist. Nur so lassen sich Versicherungslücken aufdecken.

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gern auf uns zu!

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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