Stellplatzkosten und Garagenkosten bei doppelter Haushaltsführung
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24. Februar 2026

Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung: BFH kippt 1.000-Euro-Grenze

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Inhaltsverzeichnis

In Düsseldorf leben und in Hamburg arbeiten – eine berufliche Mobilität, die am Arbeitsmarkt immer mehr gefragt ist. Diese Flexibilität wird vom Gesetzgeber steuerlich gefördert. Wer neben dem Hauptwohnsitz eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort unterhält, kann diese Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Konkret handelt es sich steuerrechtlich um notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung im Sinne des § 9 EStG. Lange Zeit war jedoch umstritten, ob Garagen- und Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung zu den Unterkunftskosten zählen. 

Mit seinem Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23) hat der Bundesfinanzhof hierzu eine wegweisende Klarstellung getroffen. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über das Thema und gehen insbesondere auf das aktuelle BFH-Urteil zu Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung ein. 

Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor? 

Grundvoraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 9 EStG doppelte Haushaltsführung sind: Sie haben einen eigenen Hausstand an dem Ort, der Ihren Lebensmittelpunkt bildet und eine beruflich veranlasste Zweitwohnung am Beschäftigungsort.  

  • Den Lebensmittelpunkt stellt der Wohnort dar, zu dem Sie eine persönliche Beziehung haben.
  • Bei Verheirateten ist dies in der Regel der Wohnort der Familie. Bei Alleinstehenden sind persönliche Beziehungen wie Eltern, Partner:in, Freundeskreis, Bekanntenkreis oder Vereinsaktivitäten für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes ausschlaggebend.  
  • Der eigene Hausstand setzt eine auf Dauer eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung sowie die finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Lebensführung und eine Mitbestimmung an der Haushaltsführung voraus.  
  • Die Zweitwohnung sollte in Größe und Ausstattung nicht den Hausstand der Hauptwohnung übertreffen.  
  • Die Hauptwohnung bzw. der Hausstand sollte sich nicht zu nahe an der ersten Tätigkeitsstätte befinden. Die Finanzverwaltung ist hier der Auffassung, dass mindestens eine Entfernung von 50 km vorliegt.  

Eine pauschale Aussage, wann eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 EStG vorliegt, kann nicht abschließend getroffen werden, da viele Faktoren in die Gesamtbetrachtung einfließen und somit eine Einzelfallprüfung unerlässlich ist. 

Welche Kosten können in Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden? 

Eine doppelte Haushaltsführung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, sind folgende Kosten absetzbar. 

Umzugs- und Einrichtungskosten, die anfallen, um die Zweitwohnung zu beziehen oder aufzugeben. Dazu gehören: 

  • Kosten für Wohnungssuche  
  • Kosten für Möbel 
  • Makler
  • Küchenausstattung 
  • Renovierung  

Verpflegungsmehraufwand 

Für die ersten drei Monate ab Beginn der doppelten Haushaltsführung (Bezug der Zweitwohnung) können Sie für jeden vollen Tag, an dem Sie vom eigenen Hausstand (24 Stunden) abwesend sind, einen Pauschbetrag von 28 Euro ansetzen. Für An- und Abreisetagen zum eigenen Hausstand sind 14 Euro absetzbar. 

Fahrtkosten: für die erste und letzte Fahrt sowie eine wöchentliche Heimfahrt 

  • Für die erste Fahrt zu Beginn der doppelten Haushaltsführung und die letzte Fahrt bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden oder ohne Nachweis ab 2026 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer. Bis 2026 waren es ohne Nachweis für die ersten 20 Kilometer 0,30 € und ab dem 21. Kilometer 0,38 €. 
  • Eine Familienheimfahrt zwischen Zweitwohnung und eigenem Hausstand hin und zurück ab 2026 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer. Bis 2026 für die ersten 20 Kilometer 0,30 € und ab dem 21. Kilometer 0,38 € 

Kosten der Zweitunterkunft 

  • Miete 
  • Nebenkosten/Betriebskosten 
  • Reinigung 
  • Zweitwohnungssteuer  

Bei einer Wohnung im Eigentum  

  • Gebäude Abschreibung 
  • Schuldzinsen 
  • Reparaturen 
  • Grundsteuer  
  • Hausversicherungen

Wie ist der Höchstbetrag für absetzbare Unterkunftskosten? 

Die Unterkunftskosten können auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat (bzw. 12.000 Euro im Jahr) angesetzt werden. Der Unterkunftskosten-Höchstbetrag von 1.000 Euro ist ein Monatsbetrag. Liegen Ihre Unterkunftskosten in einem Kalendermonat unter dem Höchstbetrag, kann der nicht ausgeschöpfte Betrag auf andere Monate im selben Kalenderjahr übertragen werden. Somit können bei einer ganzjährigen doppelten Haushaltsführung Kosten bis zu 12.000 Euro steuerlich angesetzt werden.

Ist der Unterkunftskosten-Höchstbetrag ausgeschöpft, können darüber hinausgehende Kosten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden – mit Ausnahme bestimmter Aufwendungen, wie das BFH-Urteil zu Stellplatzkosten zeigt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist ab 2026 ein Höchstbetrag von 2.000 Euro gegeben. Zuvor war ein unbeschränkter Abzug möglich, je nach Einzelfallprüfung.  

Warum sind Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung steuerlich relevant? 

Bis zum BFH-Urteil zu Stellplatzkosten vom 20. November 2025 (VI R 4/23) wurde die Auffassung vertreten, dass auch die Kosten für das Anmieten eines PKW-Stellplatzes zu den Unterkunftskosten der Zweitwohnung gehören und somit in den Höchstbetrag von 1.000 Euro einfließen. Mit seinem Urteil kippte der BFH nun genau diese Auffassung. 

Welcher Fall lag dem BFH-Urteil zugrunde: Stellplatzmiete neben Wohnungsmiete? 

Dem BFH-Urteil zu Stellplatzkosten lag ein Fall zugrunde, in dem ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung neben der Wohnung am Beschäftigungsort zusätzlich einen Tiefgaragenplatz angemietet hatte. 

Wie entschied das Finanzamt: Gehören Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten? 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Garagenmiete steuerlich absetzbar nur im Rahmen des Unterkunftskosten-Höchstbeitrags sei und somit die Stellplatzkosten in der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nur begrenzt berücksichtigt werden könnten. 

Welche Kernaussage traf der BFH zu Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung? 

Mit seinem Urteil stellte der BFH klar: Die Kosten für das Mieten eines PKW-Stellplatzes stellen keine Aufwendungen für das Nutzen der Unterkunft dar. Daher können die Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz als Werbungskosten abziehbar sein. Es ist auch ohne Bedeutung, ob die Wohnung und der Stellplatz in einem Mietvertrag oder durch zwei verschiedene Mietverträge und von zwei verschiedenen Vermieter:innen angemietet wird. 

Warum gehören Pkw-Stellplatzkosten nicht zum Unterkunftskosten-Höchstbeitrag von 1.000 Euro? 

Der BFH führte aus, dass die Kosten für einen Stellplatz nicht dem eigentlichen Nutzen der Unterkunft dienen, sondern der Unterbringung des Fahrzeugs. Daher zählen Werbungskosten für den Zweitwohnung-Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten.  

Wann gelten Stellplatzkosten als "notwendig" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG? 

Der Stellplatz gilt als notwendig, wenn zum Beispiel eine angespannte Parkplatzsituation vorliegt oder man auf ein Auto aufgrund des Arbeitsweges angewiesen ist. Hier sind die Umstände im Einzelfall zu prüfen. Auch ein Tiefgaragenparkplatz ist steuerlich abzugsfähig, wenn er beruflich veranlasst ist und zu den notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung gehört. 

Alle vorgenannten Punkte sind auch bei Selbständigen, ob freiberuflich oder gewerblich, analog anwendbar.  

Welche praktischen Konsequenzen hat das BFH-Urteil für Arbeitnehmer:innen mit doppelter Haushaltsführung? 

Arbeitnehmer:innen können Garagenmiete steuerlich absetzbar und Stellplatzkosten zusätzlich zu den Unterkunftskosten geltend machen – selbst dann, wenn der Unterkunftskosten-Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Dies eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der steuerlichen Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten. 

Doppelte Haushaltsführung im Wegzugsfall  

Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dadurch begründet werden, dass der bisherige Haushalt am Beschäftigungsort beibehalten und ein neuer Erstwohnsitz bezogen wird, der den neuen Lebensmittelpunkt darstellt.  

Steuerfreie Erstattung durch Arbeitgeber:innen möglich 

Arbeitgeber:innen haben die Möglichkeit, sämtliche angefallene Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerfrei zu erstatten. Im Gegenzug ist für die erstatteten Kosten kein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin möglich. 

Unsere Einschätzung  

Mit dem neuen Urteil eröffnet der BFH die Möglichkeit, weitere notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung steuermindernd gelten zu machen, ohne durch den Unterkunftskosten-Höchstbetrag beschränkt zu werden. Bei der doppelten Haushaltsführung ist eine Einzelfallprüfung jedoch von großer Bedeutung, da viele kleine Einzelheiten eine in der Gesamtfallbetrachtung andere Auswirkung haben können. Unser Experte Eric Jonas steht Ihnen genau bei solchen steuerlichen Thematiken und darüber hinaus zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne, wir freuen uns auf Ihre Anfrage. 

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