Rechtliches Gehör und Terminverlegungsantrag: BFH verschärft Anforderungen
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17. März 2026

Rechtliches Gehör & Terminverlegungsantrag: BFH verschärft Anforderungen 

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Inhaltsverzeichnis

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 7. August 2025 (BFH Beschluss X B 12-14/25 Gehörsverletzung) klargestellt, dass ein Terminverlegungsantrag wegen Krankheit nur dann Erfolg haben kann, wenn die Verhandlungsunfähigkeit als erheblicher Grund konkret und nachvollziehbar dargelegt wird. Ein einfaches ärztliches Attest genügt in der Regel nicht. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich die hohe Bedeutung des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren sowie die Darlegungsanforderungen bei Gehörsrüge des BFH. 

Der Sachverhalt: Was waren die Umstände für den Terminverlegungsantrag? 

In drei Parallelverfahren vor dem Finanzgericht (FG) stritten die Kläger:innen, Erben einer Rentenempfängerin, über die steuerliche Behandlung ausländischer Renteneinkünfte. Das FG hatte die mündliche Verhandlung auf den 20. November 2024 terminiert.
Zwei Tage zuvor stellte der Kläger einen kurzfristigen Verlegungsantrag beim Finanzgericht , da die Mitklägerin krankheitsbedingt nicht erscheinen könne. Das FG lehnte die Verlegung ab und verhandelte am festgesetzten Termin. Der Kläger erschien, die Mitklägerin blieb der Verhandlung fern. Nach der abweisenden Entscheidung erhoben die Kläger:innen Nichtzulassungsbeschwerde und rügten eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO). 

Wie hat der BFH entschieden? 

Der BFH wies die Beschwerden zurück. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO) liege nicht vor, weil das FG den Termin trotz des kurzfristigen Terminverlegungsantrags zu Recht aufrechterhalten habe. Eine Gehörsverletzung bei Ablehnung der Terminverlegung sei insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Verlegung nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden seien. 

Der BFH stellte klar: 

  • Ein Terminverlegungsantrag muss substantiierte Angaben enthalten,  aus denen sich die erheblichen Gründe und die Glaubhaftmachung der Terminverlegung ergeben. 
  • Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Verhandlungsunfähigkeit. Nur Letztere kann einen erheblichen Grund i.S.v. § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO darstellen. 
  • Wird der Antrag – wie vorliegend – erst kurz vor dem Termin gestellt, gelten besonders strenge Anforderungen an die Darlegung, was der BFH ausdrücklich für kurzfristige Verlegungsanträge bestätigt. 
  • Eine Hinweisverpflichtung des Gerichts nach § 76 FGO besteht nur dann, wenn der Antrag inhaltlich unklar, aber noch ergänzungsfähig ist. Bei völlig unsubstantiiertem Vortrag besteht keine Pflicht zu weiteren Hinweisen (§ 76 Abs. 2 FGO Hinweisverpflichtung Gericht). 

Im konkreten Fall enthielt der Verlegungsantrag weder Angaben zur Art der Erkrankung noch dazu, weshalb eine Teilnahme an der Verhandlung unzumutbar gewesen wäre. Auch das vorgelegte Attest enthielt keine entsprechenden Aussagen. Der BFH sah daher keinen Verfahrensfehler bei Ablehnung des Verlegungsantrags. 

Unsere Einschätzung: Was dies für die Praxis bedeutet 

Der Beschluss bestätigt die strenge Linie des BFH bei der Ablehnung von Terminverlegungen und verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung bei einer Gehörsrüge im Verwaltungsprozess. Wer einen erheblichen Grund geltend macht, muss die Verhandlungsunfähigkeit schlüssig darlegen.
Praktisch bedeutet das: 

  • Das Attest sollte ausdrücklich die Verhandlungsunfähigkeit (nicht nur Arbeitsunfähigkeit) bescheinigen. 
  • Die Erkrankung muss konkret beschrieben werden, soweit dies ohne Preisgabe sensibler Details möglich ist. 
  • Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt und – falls Zeit besteht – durch Nachweise belegt werden. Für Prozessvertreter:innen ergibt sich daraus die Pflicht, entsprechende Anträge frühzeitig und hinreichend substantiiert zu formulieren.  Andernfalls droht nicht nur die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit, sondern auch der Verlust der Möglichkeit, eine erfolgreiche Gehörsrüge wegen Terminablehnung zu erheben. 

Ob bei der Durchsetzung prozessualer Rechte vor dem Finanzgericht oder bei der Vorbereitung rechtssicherer Verfahrensstrategien – unser Experte Jens Bühner steht Ihnen mit fundierter Erfahrung und präziser Argumentation zur Seite. 

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FAQ: Rechtliches Gehör und Terminverlegung im finanzgerichtlichen Verfahren 

Was ist ein rechtliches Gehör und welche Bedeutung hat es in Gerichtsverfahren? 

Das rechtliche Gehör garantiert den Beteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern zu können. Es ist ein zentraler Verfahrensgrundsatz und soll Überraschungsentscheidungen vermeiden. 

Wann spricht die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags für eine Gehörsverletzung? 

Eine Gehörsverletzung lässt sich nur dann feststellen, wenn ein ordnungsgemäß begründeter und glaubhaft gemachter Terminverlegungsantrag ohne tragfähige Gründe abgelehnt wird. Fehlt es an substantiierter Darlegung, liegt regelmäßig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 

Welche Darlegungs- und Glaubhaftmachungsanforderungen müssen Antragsteller:innen erfüllen? 

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich die Verhandlungsunfähigkeit als erheblicher Grund ergibt. Pauschale Hinweise oder ärztliche Atteste ohne Aussage zur Verhandlungsfähigkeit genügen nicht. 

Welche Rolle spielt § 76 Abs. 2 FGO hinsichtlich der Hinweispflichten des Gerichts? 

Nach § 76 Abs. 2 FGO muss das Gericht nur dann Hinweise erteilen, wenn der Vortrag unklar, aber ergänzungsfähig ist. Bei völlig unsubstantiierten Anträgen besteht keine Hinweispflicht. 

Wie bewertet der BFH im Beschluss X B 12-14/25 kurzfristige Verlegungsanträge? 

Der BFH legt bei kurzfristigen Verlegungsanträgen besonders strenge Maßstäbe an. Je näher der Termin rückt, desto höher sind die Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung. 

Welche Konsequenzen hat eine Gehörsverletzung grundsätzlich im Verfahren? 

Eine festgestellte Gehörsverletzung kann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens führen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verfahrensfehler entscheidungserheblich war. 

Wie sollten Beteiligte Gehörsrisiken bei Terminverlegungen vermeiden? 

Beteiligte sollten Terminverlegungsanträge frühzeitig stellen, die Gründe detailliert darlegen und die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig glaubhaft machen. So lassen sich Verfahrensfehler bei der Ablehnung von Verlegungsanträgen und spätere Gehörsrügen vermeiden. 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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