Kinderbetreuungskosten zwischen Steuerrecht und Alltag
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6. März 2026

Kinderbetreuungskosten zwischen Steuerrecht und Alltag

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Inhaltsverzeichnis

Wer Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen will, stößt schnell auf ein zentrales Kriterium: die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich (Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dass der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten an dieses Haushaltsmerkmal anknüpft.

Das gilt –selbst dann, wenn der Betreuungsaufwendungen tragende Elternteil ohne Haushaltsaufnahme des Kindes höhere Betreuungskosten trägt, als der BEA-Freibetrag für Kinderbetreuungskosten B (inkl. Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) abdeckt. Mit anderen Worten: Maßgeblich ist in erster Linie, in wessen Haushalt das Kind lebt, nicht wer die Kita-Rechnung bezahlt. Gerade für getrennte Eltern führt dieses Haushaltskriterium des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelmäßig zu steuerlichen Nachteilen. 

Überblick: Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 

Der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten soll typische, privat veranlasste Betreuungsausgaben steuerlich berücksichtigen. Entscheidend ist, dass das Kind zum Haushalt des/der Steuerpflichtigen gehört und die Aufwendungen klar als Betreuungsleistung ausgewiesen und unbar bezahlt wurden. Ein Sonderausgabenabzug ohne Haushaltszugehörigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. 

Warum wird die Haushaltszugehörigkeit beim Abzug von Kinderbetreuungskosten kritisiert? 

Das Merkmal der Haushaltszugehörigkeit im EStG wird insbesondere deshalb kritisiert, weil es dazu führt, dass Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern häufig nicht berücksichtigt werden können, obwohl der nicht haushaltsführende Elternteil erhebliche Betreuungsaufwendungen trägt. Kritiker sehen darin eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Haushaltszugehörigkeit im EStG, insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. 

Welche Voraussetzungen gelten für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG? 

Kind: Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG (leiblich, adoptiert, Stief- / Pflegekind), das 

  • unter 14 Jahre alt ist oder
  • wegen vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretener Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 

Haushaltszugehörigkeit (zentrales Haushaltskriterium): Das Kind muss dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehören. 

  • Trennungs-/Wechselmodell: Der Abzug steht grundsätzlich dem haushaltsführenden Elternteil zu. Eine „doppelte Haushaltszugehörigkeit" kann unter bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Formelle Nachweise: 

  • Rechnung über die Betreuungsleistungen
  • Unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Überweisung, Lastschrift); Barzahlungen sind ausgeschlossen. 

Was ist begünstigt – und was nicht? 

Begünstigte Betreuungsleistungen (typische Beispiele): 

  • Kindertagesstätte (Kita), Hort, Ganztagsbetreuung, Tagesmutter/Kindertagespflege, Nanny
  • Babysitter (bei formalem Vertrag, Rechnung, unbarer Zahlung)
  • Mittags- und Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung, soweit der Schwerpunkt Betreuung ist 

Nicht begünstigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 EStG): 

  • Unterricht und Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musik-, Sprachunterricht) 
  • Sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Vereinsbeiträge, Kursgebühren) 

Hinweise: 

  • Gemischte Leistungen (Betreuung + Unterricht/Freizeit): Nur der eindeutig abgrenzbare Betreuungsanteil ist abziehbar; klare vertragliche/abrechnungstechnische Trennung hilft. 
  • Verpflegung/Transport: Regelmäßig nicht begünstigt; ggf. nur dann, wenn untrennbar mit der Betreuungsleistung verbunden und entsprechend ausgewiesen. 

Höhe des Abzugs – Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben 

  • Bis 31.12.2024: Zwei Drittel der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind und Jahr. 
  • Ab 01.01.2025: 80 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind und Jahr. 
  • Deckelung pro Kind: Der Höchstbetrag gilt je Kind unabhängig davon, wie viele Personen zahlen. 

Kinderbetreuungskosten ohne Haushaltszugehörigkeit: Welcher Sachverhalt lag dem BFH-Urteil zugrunde? 

Haushaltszugehörigkeit als Schlüsselkriterium? Dieser Punkt wurde im BFH-Urteil vom 27. November 2025, III R 8/23 unter anderem aufgegriffen. 

Es handelt sich um das Veranlagungsjahr 2018. Die Tochter ist drei Jahre alt. Die Eltern sind nicht verheiratet und seit Mai 2017 getrennt, es besteht ein gemeinsames Sorgerecht. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts lag die alleinige Haushaltszugehörigkeit und der Lebensmittelpunkt der Tochter bei der Mutter.  

Der Vater leistete im Streitjahr folgende Zahlungen: 

  • 7.133,50 € direkt an zwei Kitas; 
  • 1.020,71 € an die Mutter zur Weiterleitung an die Kita; 
  • zusätzlich Barunterhalt in Höhe von 11.059,50 €  

Das Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug wegen fehlender Haushaltszugehörigkeit. Der Einspruch und die Klage blieben erfolglos. 

Welche verfassungsrechtlichen Bedenken äußert der BFH trotz Ablehnung der Vorlage? 

In der Revision rügte der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Haushaltszugehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und regte eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht an. Der BFH sah jedoch keine hinreichenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG, auch wenn die Betreuungsaufwendungen des nicht haushaltsführenden Elternteils den Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG übersteigen. 

Das BFH-Urteil im Detail 

  • Der BFH weist die Revision ab: Der Kläger kann Kinderbetreuungskosten 2018 nicht als Sonderausgaben abziehen, weil das Kind nicht seinem Haushalt angehörte. 
  • Das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß; der Senat ist nicht von seiner Verfassungswidrigkeit überzeugt – auch wenn der nicht haushaltsführende Elternteil Betreuungsaufwendungen oberhalb des Betreuungs-Erziehungsfreibetrags trägt. 
  • Eine Vorlage an das BVerfG kommt daher nicht in Betracht. 
  • Die betragsmäßige Begrenzung (im Streitjahr zwei Drittel, max. 4.000 €) und die formellen Voraussetzungen (Rechnung, unbare Zahlung) hält der BFH ebenfalls für verfassungsgemäß. 

Streitfragen 

  • Verstößt das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG) gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1, 2 GG – insbesondere in Trennungsfällen, wenn der nicht haushaltsführende Elternteil hohe Betreuungsaufwendungen trägt, die den BEA‑Freibetrag übersteigen? 
  • Sind die Abzugsbeschränkung (zwei Drittel, max. 4.000 € im Streitjahr) und die formellen Voraussetzungen (Rechnung, unbare Zahlung, § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG) verfassungsgemäß? 

Entscheidung und tragende Gründe 

Einfachrechtlich: Kein Abzug mangels Haushaltszugehörigkeit 

  • § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG verlangt, dass das betreute Kind dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört. 
  • Nach bindenden FG‑Feststellungen bestand 2018 alleinige Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter. Auf weitere Voraussetzungen (z. B. Rechnungsadressat, unbare Zahlung) kam es daher nicht an. 

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken, keine Vorlage an das BVerfG 

  • Die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit ist eine zulässige Typisierung: Externe Betreuung ist typischerweise im Haushalt, in dem das Kind lebt, veranlasst (z. B. zur Ermöglichung der Erwerbstätigkeit). 
  • Auch im hier besonderen Fall, dass die Aufwendungen des nicht haushaltsführenden Elternteils den Betreuungs-Erziehungsfreibetrag deutlich übersteigen, ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt. 

Höhe und Formvoraussetzungen sind verfassungsgemäß 

  • Abzugsbegrenzung: Im Streitjahr zwei Drittel, höchstens 4.000 € je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG 2018). Der Senat sieht keine Verfassungswidrigkeit der Kappung.  

 Hinweis: Durch JStG 2024 ab 01.01.2025 Erhöhung auf 4.800 € und Umstellung auf 80%-Abzug (im Streitjahr ohne Relevanz). 

  • Formelle Anforderungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG: Rechnung und unbare Zahlung auf Konto des Leistungserbringers) sind sachlich gerechtfertigt, Ziel ist Missbrauchs‑/Schwarzarbeitsprävention. 

Praxisregel: Der Abzug steht dem Elternteil zu, in dessen Haushalt das Kind lebt (Lebensmittelpunkt). Zahlungen des anderen Elternteils: Begründen für sich keinen Abzug, wenn das Kind seinem Haushalt nicht zugehört. 

Wie können getrennte Eltern Kinderbetreuungskosten steuerlich dennoch geltend machen? 

Ein Sonderausgabenabzug ohne Haushaltszugehörigkeit ist nicht möglich. Dennoch bestehen Gestaltungsansätze: 

  • Die Betreuungskosten sollten möglichst vom haushaltsführenden Elternteil getragen und bezahlt werden. 
  • Ein interner Kostenausgleich zwischen den Elternteilen ist zivilrechtlich möglich, steuerlich aber unbeachtlich. 
  • Zusätzlich sollten die Kinder- und Betreuungsfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG – Betreuungsfreibetrag) geprüft und ggf. übertragen werden. 

Was sollten Eltern bei Trennungssachverhalten steuerlich beachten? 

  • Frühzeitig klären, bei welchem Elternteil die Haushaltszugehörigkeit besteht. 
  • Zahlungen für Kinderbetreuungskosten gezielt so strukturieren, dass der Sonderausgabenabzug realisiert werden kann. 
  • Prüfen, ob und wie Kinderbetreuungskosten im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht steuerlich berücksichtigt werden können (regelmäßig nur mittelbar über Freibeträge). 

Unsere Einschätzung: Einordnung und Empfehlung 

In Trennungssachverhalten steht der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten grundsätzlich nur dem Elternteil zu, in dessen Haushalt das Kind lebt. Zahlungen des anderen Elternteils bleiben steuerlich unbeachtlich. Eine doppelte Haushaltszugehörigkeit wird von der Rechtsprechung nur in engen Ausnahmefällen anerkannt; bloße umfangreiche Umgangszeiten reichen regelmäßig nicht aus. 

Vor diesem Hintergrund ist eine vorausschauende steuerliche Gestaltung unerlässlich. Zunächst sollte eindeutig geklärt werden, welchem Haushalt das Kind steuerlich zuzuordnen ist. Sollen Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden, empfiehlt es sich, dass der haushaltsführende Elternteil die Kosten trägt und diese auch selbst nachweisbar begleicht (Rechnung, unbare Zahlung). Gegebenenfalls kann ein interner Kostenausgleich zwischen den Elternteilen erfolgen, um den gesetzlichen Abzug zu sichern. 

Unabhängig davon sollten die Kinder- und Betreuungs-/Erziehungsfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gesondert geprüft und gegebenenfalls übertragen werden. 

Unser Experte Eric Jonas steht Ihnen genau bei solchen steuerlichen Thematiken und darüber hinaus zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne, wir freuen uns auf Ihre Anfrage.  

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