
8. April 2026
Kindergeld im Fokus: Wann ein Teilzeitstudium neben dem Job zur Falle werden kann
Inhaltsverzeichnis
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Bewegung in ein häufiges Praxisproblem beim Kindergeld: Was gilt, wenn ein Kind nach der Ausbildung ein Studium beginnt und gleichzeitig arbeitet? Besonders kritisch ist dabei die bekannte 20-Stunden-Grenze bei der Erwerbstätigkeit. Der BFH musste nun klären, welche Folgen es hat, wenn diese Grenze während eines Studiums überschritten wird (BFH, Urteil vom 13.11.2025 – III R 43/24). Für Eltern können rückwirkende Änderungen beim Kindergeldanspruch erhebliche finanzielle Auswirkungen haben: Wird die Grenze überschritten, droht im schlimmsten Fall sogar eine Rückforderung von Kindergeld.
Der Fall: Ausbildung abgeschlossen – Studium begonnen – Arbeitszeit erhöht
Im entschiedenen Fall hatte der Sohn der Klägerin zunächst eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement abgeschlossen. Anschließend nahm er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre auf. Parallel zum Studium arbeitete er weiterhin bei seinem Arbeitgeber. Zunächst lag seine Arbeitszeit bei 19,25 Stunden pro Woche und damit noch unter der für das Kindergeld maßgeblichen Grenze von 20 Stunden. Später erhöhte er seine Arbeitszeit jedoch auf 23,1 Stunden pro Woche. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf und forderte bereits gezahltes Kindergeld in Höhe von rund 10.000 Euro zurück.
Die Mutter klagte gegen diese Entscheidung.
Was bedeutet die 20-Stunden-Grenze beim Kindergeld?
Für volljährige Kinder besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, solange sie sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befinden. Anders ist die Situation jedoch, wenn bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen wurde. Beim Kindergeld nach der Ausbildung oder dem Studium besteht der Anspruch nur noch eingeschränkt.
Nach § 32 Abs. 4 EStG gilt:
- Nach Abschluss der ersten Ausbildung besteht der Kindergeldanspruch nur noch, wenn das Kind keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.
- Eine Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Wochenstunden gilt dabei ausdrücklich als unschädlich.
- Auch Minijobs oder Ausbildungsdienstverhältnisse sind grundsätzlich unproblematisch.
Wird die Grenze von 20 Stunden überschritten, kann der Kindergeldanspruch entfallen; es sei denn, Studium und vorherige Ausbildung bilden weiterhin eine einheitliche mehraktige Erstausbildung.
Welche Kriterien berücksichtigte der BFH beim Urteil zum Kindergeldanspruch?
Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung mehrere wichtige Punkte klar.
Überschreiten der Arbeitszeit kann eine wesentliche Änderung sein
Erhöht ein Kind seine Arbeitszeit während des Studiums über die 20-Stunden-Grenze für Kindergeld hinaus, kann dies eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellen. Die Familienkasse ist dann berechtigt, eine bereits erfolgte Kindergeldfestsetzung auch rückwirkend zu korrigieren.
Teilzeitstudium ist kein automatischer Ausschluss
Allein die Tatsache, dass ein Studium als Teilzeitstudium organisiert ist oder berufsbegleitend erfolgt, führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild der Verhältnisse.
Dabei spielen unter anderem folgende Faktoren eine Rolle:
- der zeitliche Umfang von Studium und Erwerbstätigkeit,
- die Organisation des Studiums,
- die zeitliche Lage der Arbeitszeiten,
- der inhaltliche Zusammenhang zwischen Ausbildung, Studium und Berufstätigkeit.
Was hat der Bundesfinanzhof in Urteil III R 43/24 entschieden?
Der BFH hat den Rechtsstreit nicht abschließend entschieden. Das Urteil des Finanzgerichts zum Anspruch auf Kindergeld bei Teilzeitjob wurde aufgehoben und zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun genauer prüfen, ob im konkreten Fall tatsächlich noch eine einheitliche mehraktige Erstausbildung vorlag oder ob die Berufstätigkeit bereits im Vordergrund stand.
Was bedeutet das Urteil zum Kindergeld für volljährige Kinder für Eltern?
Das Urteil zum Anspruch auf Kindergeld bei Teilzeitstudium bzw. Teilzeitjob zeigt einmal mehr: Beim Kindergeld für volljährige Kinder kommt es häufig auf Details im Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis an.
Gerade bei Kombinationen aus
- abgeschlossener Ausbildung,
- anschließendem Studium sowie
- paralleler Erwerbstätigkeit
kann die 20-Stunden-Grenze beim Kindergeld schnell zur entscheidenden Schwelle werden. Schon eine scheinbar kleine Änderung der Arbeitszeit kann dazu führen, dass die Familienkasse den Kindergeldanspruch überprüft. Im Zweifel wird dann auch bereits gezahltes Kindergeld zurückgefordert.
Unsere Einschätzung
Wenn Ihr Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium beginnt und parallel mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, sollte der Anspruch auf Kindergeld unbedingt steuerlich geprüft werden. Oft hängt die Entscheidung davon ab, ob das Studium noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist oder bereits eine berufsbegleitende Weiterbildung darstellt.
Eine frühzeitige steuerliche Prüfung kann helfen, unangenehme Rückforderungen von Kindergeld zu vermeiden.
Sie haben Fragen zum Kindergeldanspruch während Ausbildung oder Studium? Oder haben Sie bereits einen Rückforderungsbescheid der Familienkasse erhalten?
Die Expertinnen und Experten von ECOVIS KSO rund um Steuerberater Lars Rinkewitz unterstützen Sie dabei, Ihre Situation rechtlich einzuordnen und mögliche Ansprüche zu sichern. Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.






