
17. April 2026
Corona-Soforthilfe: Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids ist kein rückwirkendes Ereignis
Inhaltsverzeichnis
Viele Selbstständige und Unternehmen erhalten aktuell Rückforderungs- oder Widerrufsbescheide zur Corona-Soforthilfe. Typische Frage aus der Praxis: Muss das Zuflussjahr steuerlich „neu aufgerollt" werden, wenn der Bewilligungsbescheid „rückwirkend" widerrufen wird? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit Urteil vom 16.12.2025 (VIII R 4/25) Klarheit geschaffen. Seine Kernaussage: Wird ein Bewilligungsbescheid für einen als Betriebseinnahme anzusetzenden Zuschuss mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, stellt das bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 AO dar.
Die Niedersachsen-Corona-Soforthilfe: Was war der Ausgangsfall?
Gegenstand der Entscheidung war ausschließlich die Niedersachsen-Soforthilfe Corona für den Zeitraum April bis Juni 2020, die aus Landes- und Bundesmitteln finanziert wurde. Ein selbständig tätiger Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelte, erhielt im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von rund 10.500 Euro.
Diese wurde zunächst zutreffend als Betriebseinnahme erklärt. Im Rahmen einer späteren Überprüfung stellte die Bewilligungsstelle eine Überkompensation fest und widerrief den Bewilligungsbescheid teilweise rückwirkend („ex tunc"). In der Folge war ein Großteil der Soforthilfe zurückzuzahlen.
Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass die Corona-Soforthilfe aufgrund der Rückzahlungspflicht steuerlich nicht als Betriebseinnahme im Jahr 2020 zu erfassen sei bzw. der Widerruf ein rückwirkendes Ereignis darstelle. Dieser Auffassung folgten weder das Finanzgericht noch der BFH.
Warum nach Auffassung des BFH die Niedersachsen-Soforthilfe eine Betriebseinnahme im Zuflussjahr bleibt
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Danach sind Einnahmen in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem sie dem/der Steuerpflichtigen tatsächlich zufließen. Die Niedersachsen-Corona-Soforthilfe stellt nach Auffassung des BFH einen steuerpflichtigen Zuschuss dar.
Dass eine spätere Rückforderung möglich ist, ändert nichts an der Einordnung als Betriebseinnahme im Zeitpunkt der Auszahlung. Ein Darlehen liegt nicht vor, da bei Auszahlung weder feststand, ob, noch in welcher Höhe eine Rückzahlung erfolgen würde.
Abgrenzung verwaltungsrechtliche und steuerliche Rückwirkung: Warum kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO vorliegt
Zentral für die Praxis ist die Abgrenzung zwischen verwaltungsrechtlicher und steuerlicher Rückwirkung: Zwar kann ein Bewilligungsbescheid öffentlich-rechtlich mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Steuerlich führt dies jedoch nicht automatisch zu einem rückwirkenden Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Der BFH stellt klar: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist allein maßgeblich, wann Einnahmen zugeflossen und Ausgaben abgeflossen sind. Ein späterer Widerruf des Bewilligungsbescheids ändert den bereits verwirklichten steuerlichen Tatbestand des Zuflussjahres nicht. Die steuerliche Entlastung erfolgt nicht etwa rückwirkend, sondern erst im Jahr der tatsächlichen Rückzahlung. In diesem Jahr ist der zurückgezahlte Betrag als Betriebsausgabe oder negative Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Was sind die steuerlichen Folgen einer Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Steuerpflichtiger erhält im Jahr 2020 coronabedingt eine Liquiditätshilfe und erfasst diese korrekt als Betriebseinnahme. Im Jahr 2023 stellt sich heraus: Ein Teil der Hilfe muss wegen Überkompensation zurückgezahlt werden.
Die steuerlichen Folgen gemäß Aussage des BFH:
- Die Corona-Soforthilfe war im Jahr 2020 korrekt als Betriebseinnahme zu erfassen.
- Die Rückzahlung im Jahr 2023 mindert den Gewinn des Jahres 2023.
- Eine rückwirkende Änderung der 2020er‑Veranlagung ist nicht möglich, weil kein rückwirkendes Ereignis vorliegt.
Einordnung zu Überbrückungshilfen: Warum können die Grundsätze nicht pauschal übertragen werden?
Das BFH-Urteil betrifft ausdrücklich die Niedersachsen-Soforthilfe Corona. Gleichwohl ist die Entscheidung für die steuerliche Beratung auch bei anderen Corona-Zuschüssen von Bedeutung. Auch Überbrückungshilfen als Corona-Wirtschaftshilfen sind regelmäßig als steuerpflichtige Zuschüsse einzuordnen.
Für Einnahmen-Überschuss-Rechner gilt grundsätzlich ebenfalls das Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Rückforderungen wirken sich daher regelmäßig erst im Jahr der Zahlung steuerlich aus. Unterschiede ergeben sich allerdings aus der Systematik der Programme, insbesondere durch die verpflichtende Schlussabrechnung bei Überbrückungshilfen sowie je nach Gewinnermittlungsart mögliche Besonderheiten bei bilanzierenden Unternehmen. Eine pauschale Übertragung ist daher nicht möglich.
FAQ – Was sind die häufigsten Fragen zum Widerruf eines Bewilligungsbescheides?
Muss das Zuflussjahr geändert werden, wenn ein Bewilligungsbescheid rückwirkend widerrufen wird?
Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung grundsätzlich nein. Der BFH sieht darin kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung.
Wann wirkt sich die Rückzahlung steuerlich aus?
Im Jahr der tatsächlichen Zahlung.
Gilt das Urteil auch für andere Bundesländer?
Der Fall betrifft Niedersachsen. Die steuerlichen Grundsätze sind jedoch auf vergleichbare Corona-Soforthilfe-Programme anderer Bundesländer sowie die Corona-Überbrückungshilfen übertragbar.
Was gilt bei Bilanzierung?
Das Urteil betrifft ausdrücklich die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei bilanzierenden Unternehmen gelten andere Maßstäbe.
Warum sollten Förderbedingungen und Gewinnermittlungsart individuell geprüft werden? Unsere Einschätzung
Der BFH bringt mit dieser Entscheidung wichtige Klarheit: Ein verwaltungsrechtlich rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids führt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht zu einer rückwirkenden steuerlichen Korrektur.
Für die Praxis bedeutet das mehr Rechtssicherheit und weniger Änderungsaufwand für zurückliegende Veranlagungszeiträume. Entscheidend bleibt eine saubere zeitliche Zuordnung von Zuflüssen und Rückzahlungen.
Gerade bei mehreren erhaltenen Corona-Hilfen oder offenen Rückforderungsverfahren empfehlen wir eine individuelle steuerliche Prüfung, da Förderbedingungen und Gewinnermittlungsart im Detail entscheidend sind.
Sprechen Sie uns gerne an. Unser Team rund um unseren Experten Lars Rinkewitz unterstützt Sie bei der steuerlichen Einordnung und der weiteren Vorgehensweise.






