Umsatzsteuer EU: Kein Anspruch auf günstigsten EU-Steuersatz
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21. April 2026

Kein Anspruch auf Besteuerung mit dem günstigsten in einem anderen Mitgliedstaat vorhandenen EU-Steuersatz

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Es gibt keinen Anspruch darauf, mit dem günstigsten Mehrwertsteuersatz eines anderen EU-Mitgliedstaats besteuert zu werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 24. Juni 2015 (Az. XI B 61/14) klargestellt. Im Mittelpunkt stand die umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter „Dinner-Shows". Der Beschluss bringt wichtige Klarstellungen zur einheitlichen Leistung, zum ermäßigten Steuersatz und zum Verhältnis von nationalem Recht und EU-Recht. 

Streitfall Dinner-Shows: Ist das Entgelt aufzuteilen oder liegt eine einheitliche Leistung vor? 

Im Streitfall organisierte ein Unternehmen sogenannte Dinner-Shows. Besucher:innen erhielten eine Kombination aus künstlerischer Darbietung und Menü; ein Besuch ohne Essen war nicht möglich. Das Unternehmen teilte das Entgelt auf: Der künstlerische Teil sollte dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, die Gastronomie dem Regelsteuersatz. 

Das Finanzamt ging hingegen von einer einheitlichen Leistung aus, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegt. Das Finanzgericht bestätigte diese Sichtweise. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück – damit blieb es bei der Besteuerung zum vollen Umsatzsteuersatz. 

Komplexe Angebote: Was ist aus Sicht des EuGH und BFH für die Festlegung des Steuersatzes maßgeblich? 

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist bei komplexen Angeboten zu prüfen, ob mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Gesamtleistung vorliegen. 

Entscheidend ist die Sicht der Durchschnittsverbraucher:innen: Geht es ihnen um einzelne, getrennt nutzbare Leistungen – oder um ein Gesamtpaket? Bei Dinner-Shows steht nach Auffassung der Gerichte die Kombination aus Unterhaltung und Essen im Vordergrund. Die Elemente sind so eng miteinander verbunden, dass eine künstliche Aufteilung „lebensfremd" wäre. 

Konsequenz: Liegt eine einheitliche Leistung vor, gilt grundsätzlich ein einheitlicher Steuersatz – hier der Regelsteuersatz. 

BFH: Warum besteht kein Anspruch auf den günstigsten EU-Steuersatz? 

Die Klägerin argumentierte unter anderem, dass vergleichbare Veranstaltungen in anderen EU-Staaten teilweise günstiger besteuert würden. Daraus leitete sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ab. 

Der BFH erteilte dieser Argumentation eine Absage: Das Unionsrecht erlaube den Mitgliedstaaten, bestimmte Leistungen dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, verpflichte sie jedoch nicht dazu. Ein/e Unternehmer:in in Deutschland könne daher nicht verlangen, nach dem für ihn/sie günstigsten Steuersatz eines anderen EU-Landes besteuert zu werden. 

Der Grundsatz der Neutralität schütze vor Wettbewerbsverzerrungen innerhalb eines Mitgliedstaats, begründe jedoch keinen Anspruch auf eine europaweit einheitliche Niedrigbesteuerung. 

Gemischte Leistung oder Gesamtleistung: Welcher Maßstab gilt aus Sicht des EuGH? 

Der BFH stützt sich maßgeblich auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auf das Urteil Field Fisher Waterhouse. Danach gilt: Mehrere Leistungen sind als einheitlich zu behandeln, wenn sie objektiv einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden. 

Eine Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich selbständige Leistungen vorliegen. Die Beurteilung erfolgt anhand der wirtschaftlichen Realität und der Kund:innensicht. 

Zudem hat der EuGH klargestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung ermäßigter Steuersätze einen Gestaltungsspielraum haben (Art. 98 MwStSystRL). Sie dürfen bestimmte Leistungen begünstigen – müssen dies aber nicht umfassend oder einheitlich tun. 

Damit bestätigte der BFH, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht im Rahmen dieses Spielraums unionsrechtskonform angewendet wurde. 

Warum auch die Berufung auf Vertrauensschutz und Verfassungsrecht nicht greift 

Auch verfassungsrechtliche Argumente der Klägerin – etwa zur Rechtssicherheit oder zum Vertrauensschutz – blieben erfolglos. Der BFH stellte klar: Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und kann weiterentwickelt werden. Ein schutzwürdiges Vertrauen entsteht nur bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung – eine solche lag hier nicht vor. 

Ebenso wenig sah der BFH eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH, da die maßgeblichen Rechtsfragen durch dessen Rechtsprechung bereits geklärt waren. 

Unsere Einschätzung: Geschäftsmodelle mit kombinierten Leistungsbestandteilen sorgfältig prüfen 

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs stärkt die Linie der Rechtsprechung zur einheitlichen Leistung und schafft Klarheit für Veranstalter:innen kombinierter Angebote wie Dinner-Shows. Maßgeblich ist stets die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung aus Sicht der Kund:innen. Eine künstliche Aufteilung zur Erlangung eines ermäßigten Steuersatzes ist regelmäßig nicht zulässig. 

Zudem ist nun ausdrücklich klargestellt: Es besteht kein Anspruch auf Anwendung des günstigsten Umsatzsteuersatzes innerhalb der EU. Für die Praxis bedeutet das: Geschäftsmodelle mit kombinierten Leistungsbestandteilen sollten umsatzsteuerlich sorgfältig geprüft und realistisch bewertet werden. Haben Sie Fragen zur Leistungsstruktur Ihres Unternehmens? Gerne unterstützt Sie unser Experte Marcus Sauer bei der Analyse und der rechtssicheren steuerlichen Einordnung. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

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Marcus Sauer

Partner und Steuerberater

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