
29. Juni 2026
Asset Deal vs. Share Deal in der Insolvenz – warum der Asset Deal in der Praxis dominiert
Inhaltsverzeichnis
Unternehmenstransaktionen im Umfeld einer Insolvenz unterscheiden sich grundlegend von klassischen M&A-Prozessen (Mergers & Acquisitions, also Kauf, Verkauf oder Verschmelzung von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen). Während außerhalb der Krise sowohl Share Deals als auch Asset Deals regelmäßig als Erwerbsstruktur in Betracht kommen, dominiert im Insolvenzkontext in der Praxis der Asset Deal.
Die Gründe hierfür liegen insbesondere in den insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen, den bestehenden Haftungsrisiken sowie dem Ziel, den operativen Geschäftsbetrieb auf bereinigter Basis fortzuführen. Für Investor:innen, Insolvenzverwalter:innen und Gläubiger:innen ist die Wahl der Transaktionsstruktur daher von zentraler Bedeutung.
Insolvenzantragspflicht: Welche Fristen gelten?
Juristische Personen und haftungsbeschränkte Gesellschaften unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Insolvenzantragspflicht. Nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) sind deren gesetzlichen Vertreter:innen verpflichtet, bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die gesetzliche Höchstfrist beträgt drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Dabei handelt es sich allerdings um absolute Höchstfristen, die nicht ausgeschöpft werden dürfen, wenn die Insolvenzreife früher eindeutig feststeht. Bei gleichzeitigem Vorliegen beider Insolvenzgründe gilt die kürzere Drei-Wochen-Frist.
Welche Insolvenzgründe sind in den §§ 17 ff InsO geregelt?
Die zentralen Insolvenzgründe sind:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
- drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Überschuldung (§ 19 InsO)
Abgrenzung: Wann liegt nur eine Zahlungsstockung, wann bereits eine Zahlungsunfähigkeit vor?
In der Praxis stellt die Zahlungsunfähigkeit den häufigsten Insolvenzgrund dar. Sie liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Von einer bloßen Zahlungsstockung ist sie abzugrenzen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung spricht insbesondere eine nicht kurzfristig behebbare Liquiditätslücke von mehr als 10 % regelmäßig für das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit. „Kurzfristig" bedeutet: Die Lücke muss innerhalb von drei Wochen behebbar sein, um noch als bloße Zahlungsstockung zu gelten.
Gerade in dieser Phase stellt sich regelmäßig die Frage, ob:
- der Geschäftsbetrieb fortgeführt,
- eine Restrukturierung umgesetzt,
- oder eine Veräußerung im Rahmen einer übertragenden Sanierung durchgeführt werden kann.
Übertragung des Geschäftsbetriebs auf einen neuen Rechtsträger: Was versteht man unter einem Asset Deal?
Beim Asset Deal werden einzelne Vermögenswerte oder ein fortführungsfähiger Geschäftsbetrieb aus der Insolvenzmasse heraus auf eine/n Erwerber:in übertragen. Dazu können insbesondere Maschinen, Warenbestände, Kundenbeziehungen, Markenrechte, technische Unterlagen, immaterielle Vermögenswerte oder ausgewählte Vertragsverhältnisse gehören.
Die insolvente Gesellschaft bleibt dabei grundsätzlich zurück und wird im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens abgewickelt. Der/die Erwerber:in übernimmt nicht die Gesellschaft als Rechtsträger:in, sondern gezielt die fortführungsrelevanten Vermögenswerte.
Diese Struktur bildet die Grundlage einer übertragenden Sanierung. Ihr wesentlicher Vorteil liegt darin, dass insolvenzbedingte Altverbindlichkeiten grundsätzlich beim insolventen Rechtsträger bzw. Rechtsträgerin verbleiben. Der/die Erwerber:in kann den operativen Kern übernehmen und auf bereinigter Basis neu ausrichten.
Gerade in Restrukturierungsfällen steht daher weniger die Vergangenheit des Unternehmens im Mittelpunkt als vielmehr die Frage, ob der operative Kern unter einer neuen Struktur wieder wirtschaftlich tragfähig betrieben werden kann.
Sanierung des Rechtsträgers über Insolvenzplan: Was versteht man unter einem Share Deal in der Insolvenz?
Ein Share Deal in der Insolvenz ist fachlich anders einzuordnen als ein klassischer Anteilskauf außerhalb der Krise. Im Insolvenzkontext steht nicht der einfache Erwerb von Geschäftsanteilen im Vordergrund, sondern die Sanierung und Entschuldung des bestehenden Rechtsträgers bzw. der Rechtsträgerin über einen Insolvenzplan.
Der Insolvenzplan ist in §§ 217 ff. InsO geregelt. Er ermöglicht es, von den gesetzlichen Regelungen des regulären Insolvenzverfahrens abzuweichen und eine individuelle Sanierungslösung zu gestalten. Der Plan kann insbesondere Forderungsverzichte, Stundungen, eine Restrukturierung von Verbindlichkeiten und Regelungen zur Fortführung des Unternehmens enthalten.
Ziel ist nicht die Übertragung des Geschäftsbetriebs auf eine/n neue/n Rechtsträger:in, sondern der Erhalt der bestehenden Gesellschaft. Der/die Rechtsträger:in wird entschuldet, gesellschaftsrechtlich neu geordnet und anschließend fortgeführt.
Besondere Bedeutung hat hierbei § 225a InsO. Danach kann der Insolvenzplan auch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen vorsehen, etwa Kapitalmaßnahmen, Änderungen der Beteiligungsstruktur oder die Einbindung neuer Investor:innen. Dadurch kann die Gesellschafterstruktur im Rahmen der Sanierung neu geordnet werden.
Mit Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung treten die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehenen Wirkungen gemäß § 254 InsO für und gegen alle Beteiligten ein.
Wann ist eine Insolvenzplanlösung vorteilhaft?
Eine Insolvenzplanlösung kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn zentrale wirtschaftliche Werte an den/die bestehende/n Rechtsträger:in gebunden sind und sich nicht ohne Weiteres im Wege eines Asset Deals übertragen lassen. Das betrifft insbesondere:
- behördliche Genehmigungen
- Konzessionen
- regulatorische Zulassungen
- Zertifizierungen
- langfristige Rahmenverträge
- öffentlich-rechtliche Berechtigungen
- Verträge, die im Rahmen von Ausschreibungen gewonnen wurden
Gerade bei regulierten Geschäftsmodellen oder komplexen Vertragsstrukturen kann der Erhalt des Rechtsträgers bzw. der Rechtsträgerin wirtschaftlich entscheidend sein. Ein Asset Deal kann hier an Grenzen stoßen, wenn zentrale Verträge, Genehmigungen oder Zulassungen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand auf eine/n neue/n Rechtsträger:in übertragen werden können.
Warum dominiert dennoch häufig der Asset Deal?
Trotz dieser Vorteile des Insolvenzplans dominiert in der Praxis oft der Asset Deal. Er ist regelmäßig schneller, flexibler und für Investor:innen besser kalkulierbar. Der/die Erwerber:in kann gezielt auswählen, welche Vermögenswerte er übernimmt, und muss die insolvente Gesellschaft nicht als Rechtsträger:in fortführen.
Der Asset Deal eignet sich daher besonders, wenn der operative Kern werthaltig ist und eine schnelle Lösung umgesetzt werden soll. Gerade bei produzierenden Unternehmen, Handelsbetrieben oder Dienstleistern mit übertragbaren Strukturen bietet die übertragende Sanierung häufig den praktikableren Weg.
Welche Rolle spielt der/die Insolvenzverwalter:in?
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den/die Insolvenzverwalter:in über. Der/die Insolvenzverwalter:in entscheidet damit für die Insolvenzgläubiger:innen insbesondere über:
- die Fortführung des Geschäftsbetriebs
- die Verwertung einzelner Vermögenswerte
- die Strukturierung einer möglichen übertragenden Sanierung
Was ist das Ziel des Insolvenzverfahrens?
Ziel des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 1 InsO die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger:innen. In vielen Verfahren lässt sich dieses Ziel wirtschaftlich am sinnvollsten durch den Verkauf eines fortführungsfähigen Geschäftsbetriebs erreichen. Genau an dieser Stelle kommt der Asset Deal oft zum Einsatz.
Erwerb vor oder nach Verfahrenseröffnung: Worin liegen die Unterschiede?
Ein weiterer zentraler Punkt im Distressed M&A ist der Zeitpunkt der Transaktion. Der Erwerb vor Verfahrenseröffnung unterscheidet sich erheblich vom Erwerb nach Verfahrenseröffnung.
Vor Verfahrenseröffnung bestehen häufig erhöhte Unsicherheiten hinsichtlich:
- der Verfügungsbefugnis
- möglicher Zustimmungserfordernisse
- insolvenzrechtlicher Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO
Insbesondere Asset-Deals im Vorfeld einer Insolvenz können erheblichen Anfechtungsrisiken unterliegen. Der/die spätere Insolvenzverwalter:in ist berechtigt, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen rückgängig zu machen – je nach Anfechtungsgrund reicht der relevante Zeitraum von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor Verfahrenseröffnung zurück. In solchen Fällen besteht das Risiko, dass der/die spätere Insolvenzverwalter:in die Transaktion anficht und Vermögenswerte zurückfordert.
Nach Verfahrenseröffnung ist die Struktur regelmäßig klarer: Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt gemäß § 80 Abs. 1 InsO beim Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzverwalterin, der/die den Verkaufsprozess im Interesse der Gläubigergesamtheit steuert. Für Investor:innen bietet ein Erwerb nach Verfahrenseröffnung deshalb häufig eine höhere Transaktionssicherheit. Der Zeitpunkt des Erwerbs stellt im Distressed M&A somit einen wesentlichen Strukturierungsfaktor dar.
Die Gründe: Warum wird der Asset Deal im Insolvenzverfahren bevorzugt?
Der wesentliche Vorteil des Asset Deals liegt darin, dass Altverbindlichkeiten grundsätzlich beim insolventen Rechtsträger bzw. der Rechtsträgerin verbleiben. Für Investor:innen ist dies häufig die zentrale Voraussetzung für einen Erwerb. Denn während operative Strukturen, Produktionskapazitäten oder Kundenbeziehungen wirtschaftlich attraktiv sein können, sollen insolvenzbedingte Altlasten regelmäßig gerade nicht übernommen werden.
So ermöglicht der Asset Deal ermöglicht insbesondere:
- den gezielten Erwerb fortführungsrelevanter Vermögenswerte
- eine Restrukturierung auf bereinigter Basis
- eine flexiblere Neuausrichtung des Geschäftsbetriebs
- eine bessere Steuerung wirtschaftlicher Risiken
Gerade in Restrukturierungsfällen steht daher weniger die Vergangenheit des Unternehmens im Mittelpunkt als vielmehr die Frage, ob der operative Kern unter einer neuen Struktur wieder wirtschaftlich tragfähig betrieben werden kann.
Was versteht man unter einer übertragenden Sanierung?
Der Asset Deal bildet häufig die Grundlage einer sogenannten übertragenden Sanierung. Dabei wird der operative Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf eine/n neue/n Rechtsträger:in übertragen, während die insolvente Gesellschaft abgewickelt wird. Ziel ist es:
- den Geschäftsbetrieb fortzuführen,
- Werte zu erhalten,
- möglichst viele Arbeitsplätze zu sichern,
- und gleichzeitig eine wirtschaftlich tragfähige Neustartlösung zu schaffen.
Die übertragende Sanierung zählt deshalb zu den wichtigsten Instrumenten moderner Insolvenz- und Restrukturierungspraxis.
Warum auch der Asset Deal nicht frei von Risiken ist
Trotz seiner Vorteile ist auch der Asset Deal in der Insolvenz mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfungsfeldern verbunden. Zu den wichtigsten Themen gehören insbesondere:
- Betriebsübergang nach § 613a BGB: Die Übertragung des Geschäftsbetriebs führt in der Regel zum Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den/die Erwerber:in. § 128 InsO mildert zwar die Wirkungen des § 613a BGB in der Insolvenz, hebt sie jedoch nicht auf. Dies ist ein wesentlicher Faktor bei der Planung einer übertragenden Sanierung.
- Sicherheiten- und Absonderungsrechte
- Zustimmungserfordernisse Dritter
- wirtschaftliche Fortführbarkeit des Geschäftsbetriebs.
Gerade deshalb erfordert jede Insolvenztransaktion eine sorgfältige rechtliche, wirtschaftliche und operative Due Diligence.
Worauf kommt es in Insolvenz- und Restrukturierungssituationen an? Unsere Einschätzung
Die Wahl der richtigen Transaktionsstruktur ist ein zentraler Erfolgsfaktor im Distressed M&A. Gerade in Insolvenz- und Restrukturierungssituationen kommt es nicht allein auf den Kaufpreis an, sondern auf eine rechtssichere Strukturierung, eine tragfähige Fortführungslösung und die professionelle Steuerung insolvenzrechtlicher Risiken.
Der Asset Deal hat sich hierbei in der Praxis häufig als bevorzugte Struktur etabliert, da fortführungsrelevante Vermögenswerte gezielt übernommen werden können, während insolvenzbedingte Altlasten grundsätzlich beim insolventen Rechtsträger bzw. der Rechtsträgerin verbleiben. Wichtig: Das Prinzip dieser Haftungsbefreiung wird im Arbeitsrecht durch den gesetzlichen Betriebsübergang nach § 613a BGB mit der Folge durchbrochen, dass Arbeitsverhältnisse zwingend auf den/die Erwerber:in übergehen. Gleichzeitig lässt sich das insolvenzrechtliche Anfechtungsrisiko, das je nach Art der Gläubigerbenachteiligung einen konkreten gesetzlichen Zeithorizont von bis zu zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag umfassen kann, durch eine solche Struktur professionell steuern und minimieren.
Sie haben Fragen zu Distressed-M&A-Transaktionen, übertragenden Sanierungen oder Restrukturierungslösungen? Unsere Experten Bernhard Görg und Martin Borner verfügen über langjährige Erfahrung in der Restrukturierung und Sanierung insolventer Unternehmen. Sie haben zahlreiche Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen über Asset Deals oder Insolvenzplanverfahren begleitet. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.






