
20. August 2026
Familienversicherung ab 2028: Was der neue GKV-Beitragszuschlag für Ehe- und Lebenspartner:innen bedeutet
Inhaltsverzeichnis
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz erheben die Krankenkassen ab dem 1. Januar 2028 einen Zuschlag auf den Beitragssatz bei der Krankenversicherung in Höhe von 2,5 Beitragssatzpunkten, wenn Ehegatt:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen beitragsfrei mitversichert sind. Wichtig vorab: Die Familienversicherung wird nicht abgeschafft, und für Kinder ändert sich nichts – die kostenlose Mitversicherung bleibt für sie bestehen. Eine ganze Reihe von Ausnahmen entscheidet darüber, wen der Beitragszuschlag bei der Familienversicherung tatsächlich trifft. Für Arbeitgeber wird die Umstellung zur Aufgabe in der Entgeltabrechnung.
Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am selben Tag darauf verzichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Verkündet wurde es am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt. Hier geht es um den Teil, der für viele gesetzlich versicherte Familien und für die Entgeltabrechnung von Arbeitgebern relevant wird: den neuen Beitragszuschlag nach § 242b SGB V.
Was ändert sich bei der Familienversicherung ab 2028?
Zunächst eine Klarstellung, weil in der öffentlichen Debatte häufig von der Abschaffung der beitragsfreien Familienversicherung die Rede ist. Das trifft die Rechtslage nicht. Die Familienversicherung für Ehegatt:innen und Partner:innen bleibt als Versicherungsstatus bestehen, der Krankenversicherungsschutz des mitversicherten Partners oder der mitversicherten Partnerin fällt nicht weg. Was sich ändert, ist allein die Beitragsfreiheit, also die kostenlose Mitversicherung bei der Krankenkasse: Für mitversicherte Ehegatt:innen und eingetragene Lebenspartner:innen wird künftig ein Zuschlag auf den Beitragssatz des Mitglieds erhoben.
Für mitversicherte Kinder ändert sich dagegen nichts. Sie bleiben vollständig beitragsfrei; das stellt der neue § 3 Satz 4 SGB V ausdrücklich klar. Betroffen ist ausschließlich die Mitversicherung von Ehegatt:innen und eingetragenen Lebenspartner:innen. Nicht verheiratete Lebensgefährt:innen können ohnehin nicht familienversichert werden.
Damit wird für die Mitversicherung von Partner:innen erstmals ein Zuschlag auf den Beitragssatz bei der Krankenversicherung erhoben. Hintergrund ist die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die der Gesetzgeber mit einem umfangreichen Paket aus Ausgabenbegrenzungen und Mehreinnahmen reagiert.
Familienversicherung für Ehepartner:innen: Wie hoch ist der Beitragszuschlag und wer trägt ihn?
Der Beitragszuschlag nach § 242b SGB V beträgt 2,5 Beitragssatzpunkte auf den jeweiligen Beitragssatz. Bemessungsgrundlage sind nicht etwa die Einkünfte des mitversicherten Partners bzw. der Partnerin, sondern die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds (gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze bei der Krankenversicherung). Bei Beschäftigten mit ausschließlich beitragspflichtigem Arbeitsentgelt entspricht der Zuschlag damit 2,5 Prozent dieses Arbeitsentgelts. Bei einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von 4.000 Euro entspricht dies 100 Euro im Monat.
Entscheidend für die Praxis ist ein zweiter Punkt: Anders als beim kassenindividuellen Zusatzbeitrag gibt es keine Arbeitgeberbeteiligung. Das Mitglied trägt den Beitragszuschlag zur Familienversicherung allein. Ein Minijob des mitversicherten Partners bzw. der Partnerin ist dabei für sich genommen kein Ausnahmetatbestand. Besteht die Familienversicherung trotz der geringfügigen Beschäftigung fort, kann der Zuschlag also auch dann anfallen, wenn der Minijob-Arbeitgeber bereits Pauschalbeiträge nach § 249b SGB V trägt.
Wer bleibt vom Beitragszuschlag verschont?
Der Beitragszuschlag nach § 242b SGB V entfällt in einer Reihe von Lebenslagen. Diese Ausnahmetatbestände bei der Familienversicherung stellen im Kern auf die Situation des mitversicherten Partners oder der mitversicherten Partnerin ab. Der Zuschlag wird unter anderem nicht erhoben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Kind unter zwölf Jahren im Haushalt: Im Haushalt der mitversicherten Person lebt ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Elternteil kann dabei auch das Mitglied selbst sein. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen werden neben leiblichen Kindern auch Stief- und Enkelkinder, Pflegekinder sowie zur Adoption aufgenommene Kinder berücksichtigt.
- Kind mit Behinderung im Haushalt: Im Haushalt lebt ein Kind, das wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eine Altersgrenze gilt hier nicht.
- Häusliche Pflege: Die mitversicherte Person pflegt nicht erwerbsmäßig eine/n Angehörige/n mit mindestens Pflegegrad 2, und zwar wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, in dessen/deren häuslicher Umgebung. Gleiches gilt bei einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz.
- Eigener Pflegegrad oder Erwerbsminderung: Die mitversicherte Person hat selbst mindestens Pflegegrad 3 oder einen festgestellten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
- Behinderung ab einem Grad von 60: Maßgeblich ist ein Grad der Behinderung, ein Grad der Schädigungsfolgen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60.
- Regelaltersgrenze erreicht: Die mitversicherte Person hat die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Sozialgesetzbuch erreicht.
Der Katalog des § 242b SGB V ist damit nicht vollständig wiedergegeben; er enthält noch weitere Tatbestände, etwa für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft. Bemerkenswert ist, dass die Altersgrenze beim Kind im Haushalt im Gesetzgebungsverfahren angehoben wurde. Der Regierungsentwurf sah noch das vollendete siebte Lebensjahr vor; im Gesundheitsausschuss wurde daraus das vollendete zwölfte.
Weil die Voraussetzungen monatsgenau geprüft werden, kann sich die Beitragspflicht im Zeitablauf ändern, etwa wenn das jüngste Kind zwölf wird oder eine Pflegesituation endet.
Was bedeutet der Beitragszuschlag bei der Familienversicherung für Arbeitgeber und die Entgeltabrechnung?
Getragen wird der Zuschlag zwar allein vom Mitglied, gezahlt wird er aber von demjenigen, der auch die übrigen Beiträge abführt. Bei Beschäftigten ist das der Arbeitgeber, der den Krankenkassenzuschlag im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags abführt und vom Entgelt einbehält.
Die familiären Verhältnisse müssen Arbeitgeber dabei nicht selbst ermitteln. Die Krankenkasse stellt die Zahlungspflicht fest und übermittelt die dafür erforderlichen Daten elektronisch. Im Gegenzug trifft das Mitglied nach dem neu gefassten § 10 Abs. 6 SGB V eine Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse: Es muss die Angaben liefern, die für die Prüfung der Ausnahmetatbestände nötig sind, und Änderungen anzeigen. Der GKV-Spitzenverband legt dafür ein einheitliches Verfahren fest.
Für die technische Startphase enthält das Gesetz eine Übergangsregelung. Unterbleibt der Abzug eines für Januar bis Juli 2028 anfallenden Zuschlags zunächst, kann er später nachgeholt werden; die sonst geltende Beschränkung greift insoweit nicht. Für in diesem Zeitraum nicht fristgerecht gezahlte Zuschläge werden zudem keine Säumniszuschläge erhoben. Ein Grund zum Abwarten ist das nicht: Der GKV-Spitzenverband hat bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Umsetzung zum 1. Januar 2028 einen erheblichen Kraftakt bedeutet, weil die Schnittstellen zwischen Abrechnungssoftware, Krankenkassen und Sozialversicherungsträgern angepasst werden müssen.
Im Rahmen der Vorbereitung auf den Beitragszuschlag 2028 sollten Arbeitgeber rechtzeitig vor dem Jahreswechsel 2027/2028 sicherstellen, dass ihr Abrechnungssystem die vom GKV-Spitzenverband definierten Rückmelde-Schnittstellen verarbeiten und die Beitragsabzüge automationsunterstützt umsetzen kann.
Kommt zusätzlich ein Beitragszuschlag für Ehepartner:innen in der Pflegeversicherung?
Möglicherweise ja – entschieden ist es noch nicht. Das Bundesministerium für Gesundheit hat Anfang Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz vorgelegt. Dieser sieht für dieselben Konstellationen einen weiteren Zuschlag für Ehepartner:innen von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen in der sozialen Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2028 vor, mit entsprechenden Ausnahmen.
Es handelt sich dabei ausdrücklich um einen Referentenentwurf, nicht um geltendes Recht. Kabinett, Bundestag und Bundesrat müssen sich noch befassen; Inhalt und Zeitplan können sich im Verfahren ändern. Die beiden Zuschläge lassen sich dabei nicht einfach addieren: Derselbe Entwurf sieht vor, die Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung ab 2027 auf das Niveau der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung anzuheben. Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag würden dann bei höheren Einkommen auf unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen beruhen. Die tatsächliche Mehrbelastung für die Familienversicherung von Ehegatten in Euro wäre also für beide Zweige getrennt zu ermitteln.
Wie ist die Neuregelung zur Familienversicherung 2028 einzuordnen?
Die Regelung ist, wie das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und die Gesundheitsreform generell, politisch umstritten. In ihren Stellungnahmen zum damaligen Gesetzentwurf haben unter anderem der Sozialverband VdK und der Deutsche Familienverband die Einschränkung der beitragsfreien Familienversicherung grundsätzlich kritisiert. Sie sehen darin einen Eingriff in den Familienlastenausgleich und bemängeln, dass die gesundheits- und familienpolitische Bedeutung der unentgeltlichen Sorgearbeit zu wenig abgewogen worden sei. Die im weiteren Verfahren auf zwölf Jahre angehobene Altersgrenze war in diesen Stellungnahmen noch nicht berücksichtigt.
Der Gesetzgeber verweist demgegenüber auf die Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung und darauf, dass die Alternative in einer weiteren Anhebung der Zusatzbeiträge bestünde, die alle Mitglieder träfe. Wie tragfähig der gewählte Weg ist, wird sich zeigen. Für die Praxis gilt zunächst: Die Grundentscheidung ist getroffen und im Bundesgesetzblatt verkündet. Einzelne Umsetzungsdetails werden über Rundschreiben und Verfahrensvorgaben konkretisiert.
Unsere Einschätzung: Das sollten Sie jetzt tun
Bis zum 1. Januar 2028 sind es noch rund 17 Monate. Für Privatpersonen besteht damit kein akuter Handlungsdruck. Wohl besteht aber ein Anlass, die eigene Situation an den Ausnahmetatbeständen bei der Familienversicherung zu spiegeln. Ob ein Zuschlag anfällt, hängt weniger vom Einkommen als von der Lebenssituation ab, und die kann sich ändern.
Für Arbeitgeber sieht das anders aus. Der Stichtag gehört jetzt in die Personalplanung. Bis dahin muss die Software für die Entgeltabrechnung den Krankenkassenzuschlag abbilden und die Datenübermittlung der Krankenkassen verarbeiten können. Zudem sollten die Verantwortlichkeiten für die Startphase sollten geklärt sein. Wer das erst im Dezember 2027 angeht, wird das Übergangsfenster brauchen – und es ist knapper bemessen, als es klingt.
Wir behalten die Umsetzung für Sie im Blick und melden uns, sobald die Verfahrensvorgaben der Krankenkassen vorliegen. Sie möchten wissen, was der Beitragszuschlag bei der Familienversicherung für Ihre Entgeltabrechnung bedeutet oder ob in Ihrem Fall eine Ausnahme greift? Unser Experte Lars Rinkewitz unterstützt Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.
Ihr Kontakt zu ECOVIS KSO
FAQ: Häufige Fragen zum Beitragszuschlag ab 2028
Wird die beitragsfreie Familienversicherung 2028 abgeschafft?
Nein. Die Familienversicherung bleibt als Versicherungsstatus bestehen, und der Krankenversicherungsschutz bleibt unverändert. Neu ist ein Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten, den das Mitglied zahlt, wenn Ehegatt:in oder eingetragene:r Lebenspartner:in mitversichert ist. Zahlreiche Ausnahmen führen dazu, dass die Mitversicherung in vielen Fällen weiterhin beitragsfrei bleibt.
Müssen Eltern für mitversicherte Kinder künftig zahlen?
Nein. Für mitversicherte Kinder ändert sich nichts. Sie bleiben vollständig beitragsfrei; der neue § 3 Satz 4 SGB V stellt das ausdrücklich klar. Der Zuschlag betrifft ausschließlich die Mitversicherung von Ehegatt:innen und eingetragenen Lebenspartner:innen.
Wie viel kostet der Zuschlag konkret?
Der Zuschlag beträgt 2,5 Beitragssatzpunkte auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Bei 4.000 Euro beitragspflichtigem Arbeitsentgelt sind das rund 100 Euro monatlich. Maßgeblich ist das Einkommen des Mitglieds, nicht das der mitversicherten Person.
Beteiligt sich der Arbeitgeber am Beitragszuschlag?
Nein. Anders als beim kassenindividuellen Zusatzbeitrag gibt es für den Beitragszuschlag nach § 242b SGB V keinen Arbeitgeberanteil. Das Mitglied trägt die Kosten in voller Höhe allein. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den Betrag im Rahmen der Entgeltabrechnung einzubehalten und abzuführen.
Was müssen Arbeitgeber bis 2028 vorbereiten?
Die Abrechnungssoftware muss den Zuschlag abbilden und die elektronischen Daten der Krankenkassen verarbeiten können. Die familiären Verhältnisse muss der Arbeitgeber nicht selbst prüfen; die Krankenkasse stellt die Zahlungspflicht fest. Für unterbliebene Abzüge zwischen Januar und Juli 2028 gilt eine Übergangsregelung ohne Säumniszuschläge.






