
21. September 2026
„Der Bescheid war nicht im Nachlass“ – warum das nicht reicht: BFH zur Bekanntgabevermutung bei Erbfällen
Inhaltsverzeichnis
Wenn ein Steuerbescheid im geordneten Nachlass fehlt, liegt der Schluss nahe, dass er nie angekommen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht das anders: Mit Urteil vom 11. Juni 2026 (VI R 16/24) hat er entschieden, dass Erben deutlich mehr vortragen müssen als das bloße Nichtauffinden eines Bescheids, um die gesetzliche Bekanntgabevermutung zu erschüttern und den Zugang des Steuerbescheids bestreiten.
Die Entscheidung ist für die Nachlasspraxis von erheblicher Bedeutung. Wer als Erbin oder Erbe einen Steuerbescheid angreifen will, von dem er erst Jahre später erfährt, steht vor einer hohen Hürde – höher als der/die Steuerpflichtige selbst zu Lebzeiten. Wir stellen das Urteil vor und zeigen, worauf es in der Praxis ankommt.
Die gesetzliche Ausgangslage: Bekanntgabevermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
122 AO bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Ein Steuerbescheid wird erst mit seiner Bekanntgabe wirksam (§ 124 AO). Für den Regelfall der Übermittlung durch die Post enthält § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO eine gesetzliche Vermutung: Der Verwaltungsakt gilt nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – es sei denn, er ist nicht oder später zugegangen. Im Zweifel trägt die Behörde die Feststellungslast für Zugang und Zugangszeitpunkt. Diese Regelung wird in der Praxis auch als Zugangsvermutung nach der AO bezeichnet.
Hinweis zur Fristdauer: Für Bescheide, die bis zum 31.12.2024 zur Post gegeben wurden, galt die Dreitagesfrist. Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt werden, eine Viertagesfrist. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag. Das Besprechungsurteil betrifft einen Bescheid aus 2017 und damit noch die alte Dreitagesfrist. Die Rechtsgrundsätze gelten für die Neuregelung unverändert.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es bislang, wenn der/die Adressat:in selbst den Zugang schlicht bestreitet. Eine weitere Substantiierung kann ihm/ihr nicht abverlangt werden, weil er eine negative Tatsache bekunden soll. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung den einfachen Brief, trägt sie das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs. Die Erleichterungen des Anscheinsbeweises kommen ihr dabei nicht zugute.
Offen war, ob dieser großzügige Maßstab auch gilt, wenn ein/e Dritte:r – etwa der Erbe bzw. die Erbin als Gesamtrechtsnachfolger im Steuerrecht – den Zugang des Steuerbescheids beim verstorbenen Adressaten bestreitet.
Der Sachverhalt: Ein fehlender Bescheid im Nachlass
Die im Jahr 1929 geborene Erblasserin erzielte als pensionierte Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 2016 erteilte sie einer Steuerberatungsgesellschaft eine Vollmacht einschließlich ausdrücklicher Empfangsvollmacht. Auf dem Mantelbogen der Steuererklärung war allerdings im Feld für eine abweichende Bescheidzusendung ihr eigener Name und ihre eigene Anschrift eingetragen.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid 2016 am 23.10.2017 und adressierte ihn erklärungsgemäß persönlich an die Erblasserin. Durch einen Übertragungsfehler blieben Kontoführungsgebühren und Steuerberatungskosten als Werbungskosten unberücksichtigt. Statt der vom Berater prognostizierten Erstattung von 281,67 Euro wurden lediglich 178,62 Euro festgesetzt und überwiesen. Ein Einspruch wurde nicht eingelegt.
Die Erblasserin verstarb am 01.02.2020. Bei der Nachlassaufnahme fand die Testamentsvollstreckerin eine gut geordnete Wohnung mit chronologisch sortierten Steuerunterlagen vor. Die Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 lagen vor, ebenso die Berechnung des erwarteten Erstattungsbetrags für 2016. Der Bescheid für 2016 fehlte, ebenso wie sämtliche Unterlagen und Bescheide für die Jahre 2012 bis 2015.
Die Erbin legte Einspruch ein und bestritt den Zugang. Zugleich reichte sie weitere Unterlagen nach, die zusammen mit den übersehenen Werbungskosten zu einer Festsetzung von 0 Euro geführt hätten. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt.
Die Entscheidung des BFH: Dritte müssen konkrete Tatsachen vortragen
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Der Leitsatz bringt den Maßstab auf den Punkt: Das Bestreiten des Zugangs durch einen Erben bzw. eine Erbin kann die Bekanntgabevermutung nur erschüttern, wenn belastbare Tatsachen vorgetragen werden, die konkrete und begründete Zweifel am Zugangsgeschehen selbst wecken. Für Erben, die einen Steuerbescheid im Erbfall anfechten wollen, bedeutet das eine deutlich höhere Darlegungslast als für den ursprünglichen Adressaten.
Warum Erben anders behandelt werden als Adressaten
Der/die Adressat:in, der/die den Zugang bestreitet, bekundet eine negative Tatsache aus seinem/ihrem eigenen Einfluss- und Wahrnehmungsbereich. Ein/e Dritte:r kann sich mangels eigener Erkenntnisse dagegen nur darauf berufen, die Zugangsfrage sei offen. Das bloße Bestreiten durch eine/n Dritte:n ist deshalb nicht geeignet, Zweifel am Zugang zu wecken.
Erforderlich ist stattdessen der Vortrag tatsächlicher Umstände, die Rückschlüsse auf das konkrete Zugangsgeschehen erlauben. Dazu können Anhaltspunkte aus den Akten gehören, vor allem aber ein Bestreiten des Zugangs durch den Adressaten selbst, etwa zu dessen Lebzeiten. Umstände, mit denen lediglich das Nichtauffinden oder Nichtvorhandensein des Bescheids beim Adressaten behauptet wird, genügen regelmäßig nicht.
Das Nichtauffinden im Nachlass sagt nichts über den Zugang
Der Umstand, dass der Bescheid in den abgehefteten Steuerunterlagen nicht vorgefunden wurde, besagt nach Auffassung des BFH nur, dass er am Ort der Suche nicht lag. Ob er dem Adressaten bzw. der Adressatin Jahre zuvor zugegangen, also in dessen Machtbereich gelangt ist, lässt sich daraus nicht ableiten. Für die Frage des Zugangs eines Steuerbescheids kommt es also allein auf das tatsächliche Zugangsgeschehen an, nicht auf den späteren Aktenbestand.
Hinzu kam, dass von einem „geordneten Nachlass“ im Streitfall ohnehin nicht die Rede sein konnte: Auch die Unterlagen und Bescheide der Jahre 2012 bis 2015 fehlten, obwohl dieselbe Steuerberatungsgesellschaft auch diese Erklärungen gefertigt hatte. Zudem hatten offensichtlich Dritte Zugang zu den Unterlagen, da sich darin der Bescheid für 2018 befand, den das Finanzamt erst nach dem Tod der Erblasserin versandt hatte. Das zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Nachlassabwicklung im Steuerrecht gerade im Umgang mit Steuerunterlagen ist.
Der unterbliebene Einspruch spricht eher für den Zugang
Auch dass die Erblasserin trotz der Abweichung zwischen prognostizierter und tatsächlicher Erstattung keinen Einspruch eingelegt hatte, half der Erbin nicht. Der BFH stellt klar: Wird eine Steuererstattung überwiesen, ohne dass der/die Steuerpflichtige das Finanzamt auf den fehlenden Bescheid hinweist, ist das im Regelfall sogar ein Indiz für den erfolgten Zugang.
Persönliche Bekanntgabe trotz Empfangsvollmacht zulässig
Abschließend bestätigte der BFH, dass die persönliche Bekanntgabe an die Erblasserin wirksam war. Zwar soll ein Bescheid nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn eine Empfangsvollmacht vorliegt. Die ausdrückliche Angabe von Name und Anschrift der Steuerpflichtigen auf dem Mantelbogen hat diese Soll-Regelung hier jedoch überschrieben.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Erben stehen schlechter als der Steuerpflichtige selbst. Das schlichte Bestreiten des Zugangs genügt nicht. Es bedarf konkreter Tatsachen zum Zugangsvorgang – und die sind Jahre nach dem Versand kaum noch zu beschaffen.
- Frühzeitige Dokumentation lohnt sich. Bestreitet ein/e Steuerpflichtige/r zu Lebzeiten den Zugang eines Bescheids, sollte dies schriftlich gegenüber dem Finanzamt festgehalten werden. Ein solcher Vortrag kann später auch von Rechtsnachfolgern herangezogen werden.
- Ordnung im Steuerordner ist kein Beweis. Ein lückenhafter Ablagebestand entwertet das Argument der geordneten Aktenführung zusätzlich. Wer sich darauf stützen will, muss Vollständigkeit über alle Jahre belegen können.
- Empfangsvollmacht und Mantelbogen aufeinander abstimmen. Wird im Erklärungsformular der/die Steuerpflichtige selbst als Bescheidempfänger:in eingetragen, läuft die erteilte Empfangsvollmacht ins Leere. Das Feld sollte bewusst und einheitlich ausgefüllt werden.
- Zugang eines Steuerbescheids durch Kontobewegungen prüfen. Erstattungen oder Nachzahlungen auf dem Konto des Erblassers sind starke Indizien für den Zugang des zugehörigen Bescheids. Ein Blick in die Kontoauszüge gehört zur Nachlassaufnahme.
- Fristen im Erbfall aktiv managen. Wer den Nachlass übernimmt, sollte zeitnah eine Akteneinsicht beim Finanzamt beantragen und den Bestand der ergangenen Bescheide abgleichen, statt auf die Vollständigkeit der aufgefundenen Unterlagen zu vertrauen.
- Elektronische Bekanntgabe entschärft das Problem. Bei Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO oder Übermittlung an den/die Berater:in ist der Vorgang technisch dokumentiert – ein praktisches Argument für den digitalen Weg.
Unsere Einschätzung zur Bekanntgabevermutung bei Rechtsnachfolgern
Die Entscheidung ist dogmatisch konsequent und praktisch unbequem. Der BFH schließt eine Lücke, die andernfalls dazu hätte führen können, dass bestandskräftige Bescheide Jahre später allein deshalb wieder aufgerollt werden, weil ein Papier im Nachlass fehlt. Dass die Rechtsprechung insoweit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts folgt, war absehbar.
Für die Betroffenen bleibt gleichwohl ein unbefriedigendes Ergebnis: Im Streitfall hätte die materiell zutreffende Festsetzung bei 0 Euro gelegen. Der Fehler des Finanzamts – die übersehenen Werbungskosten – blieb wegen der Bestandskraft folgenlos. Das zeigt, wie teuer ein nicht eingelegter Einspruch werden kann.
Die praktische Konsequenz ist eindeutig: Abweichungen zwischen erwarteter und tatsächlicher Steuerfestsetzung sollten immer sofort geklärt werden. Wer eine Erstattung erhält, die von der Berechnung des Beraters bzw. der Beraterin abweicht, sollte den Bescheid anfordern und innerhalb der Einspruchsfrist reagieren. Rückwirkend lässt sich dieses Versäumnis später kaum noch korrigieren, erst recht nicht durch Rechtsnachfolger.
Bei der Abwicklung von Nachlässen empfehlen wir, den Bestand der ergangenen Steuerbescheide frühzeitig mit dem Finanzamt abzugleichen und auffällige Lücken zeitnah zu dokumentieren. Unsere Expert:innen um Angela Hauch unterstützen Sie dabei, steuerliche Sachverhalte im Erbfall vollständig zu erfassen, Fristen zu sichern und Korrekturmöglichkeiten nach §§ 172 ff. AO zu prüfen. Sprechen Sie uns gerne an.
FAQ zur Bekanntgabevermutung bei Steuerbescheiden
Wann gilt ein Steuerbescheid als bekannt gegeben?
Ein durch die Post im Inland übermittelter Steuerbescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Für Bescheide, die bis zum 31.12.2024 versandt wurden, galt eine Dreitagesfrist. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Reicht es aus, den Zugang eines Steuerbescheids einfach zu bestreiten?
Für den Adressaten bzw. die Adressatin selbst genügt das nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig, weil er/sie eine negative Tatsache aus seinem/ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich bekundet. Für Dritte – etwa Erben als Rechtsnachfolger – gilt das nicht. Sie müssen konkrete Tatsachen vortragen, die Rückschlüsse auf das tatsächliche Zugangsgeschehen erlauben.
Genügt es, dass der Bescheid in den Unterlagen des Erblassers fehlt?
Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 11.06.2026 (VI R 16/24) besagt das Nichtauffinden nur, dass der Bescheid am Ort der Suche nicht lag. Ob er dem Adressaten bzw. der Adressatin Jahre zuvor zugegangen ist, lässt sich daraus nicht ableiten.
Muss das Finanzamt einen Bescheid dem/der Steuerberater:in zusenden, wenn eine Empfangsvollmacht vorliegt?
Grundsätzlich soll die Bekanntgabe nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO an den Bevollmächtigten erfolgen. Wird in der Steuererklärung jedoch ausdrücklich der/die Steuerpflichtige selbst als Empfänger:in angegeben, geht diese Angabe vor und die persönliche Bekanntgabe ist wirksam.
Was sollten Erben nach einem Todesfall steuerlich als Erstes prüfen?
Sinnvoll ist ein Abgleich der aufgefundenen Unterlagen mit dem tatsächlichen Bescheidbestand beim Finanzamt, etwa über eine Akteneinsicht. Ebenso sollten Kontoauszüge auf Erstattungen und Nachzahlungen durchgesehen werden, da diese Rückschlüsse auf ergangene Bescheide erlauben.
Quellen
- BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 16/24 (ECLI:DE:BFH:2026:U.110626.VIR16.24.0)
- Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 19.04.2024 – 4 K 870/21 E
- BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 – 9 C 19.15
- BFH, Urteil vom 14.03.1989 – VII R 75/85; BFH, Urteil vom 29.04.2009 – X R 35/08
- §§ 108, 122, 122a, 124 AO; Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15.07.2024






