17. November 2021

Neue digitale Anzeigepflicht bei Unternehmensgründung ohne Aufforderung durch das Finanzamt

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Es gibt eine neue digitale Anzeigepflicht bei Unternehmensgründung ohne Aufforderung durch das Finanzamt. Hier erfahren Sie, ab wann Gründer:innen sämtliche Auskünfte über die neu eingerichtete elektronische Schnittstelle übermitteln müssen.

Der Grund dafür ist § 138 Absatz 1b der Abgabenordnung, der bereits seit dem 1. Januar 2021 anzuwenden ist. Bei der Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs, einer Betriebsstätte oder der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie besondere Vorschriften beachten. Das Bundesministerium der Finanzen teilt im Schreiben vom 17. September 2021 mit, bei welchem Gründungsfall die elektronische Übermittlungspflicht sämtlicher Auskünfte ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls zu beachten ist.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird elektronisch übermittelt

Viele von Ihnen werden den bisherigen Ablauf bereits kennen. Wer eine Betriebsstätte oder einen land- und forstwirtschaftlichen sowie gewerblichen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, wird vom zuständigen Finanzamt nach Anzeige der Betriebseröffnung zur Abgabe des steuerlichen Erfassungsbogens aufgefordert.

In diesem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung werden nebst Angaben zur Person und dem Unternehmen unter anderem auch Angaben über die ausgeübte Tätigkeit und die Gewinnermittlungsart gemacht. Eine voraussichtliche Einschätzung der zukünftigen Umsätze und Gewinne soll der Festsetzung von Steuervorauszahlungen dienen. Das Finanzamt kann so auch eine Einordnung vornehmen, welche Steuern für Sie zukünftig anfallen werden.

Bislang wurde der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oftmals in Papierform beim Finanzamt eingereicht. Im Zuge des dritten Bürokratieentlastungsgesetzes werden Sie als Steuerpflichtige:r jetzt aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur elektronischen Einreichung verpflichtet. Sie müssen alle für die Besteuerung relevanten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die elektronische Schnittstelle an das zuständige Finanzamt übermitteln.

Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht bereits seit dem 1. Januar 2021

Bereits mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 hat das Bundesfinanzministerium über den erstmaligen Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Übermittlung informiert. Die besteht seither:

  • Für Einzelunternehmer:innen, die eine land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben.
  • Bei Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Bei Gründung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Elektronische Übermittlung für Körperschaft nach ausländischem Recht ab 1. Januar 2022 verpflichtend

Im Schreiben vom 17. September 2021 hat das Bundesfinanzministerium nun mitgeteilt, dass bei Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht ebenfalls eine elektronische Übermittlung verpflichtend ist. Die elektronischen Fragebögen zur steuerlichen Erfassung finden Sie im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“.

Finanzamt fordert Sie nicht mehr zur Abgabe auf, Sie müssen innerhalb von vier Wochen ihrer Anzeigepflicht nachkommen

Sie erhalten vom Finanzamt keine Aufforderung zur Abgabe. Steuerpfichtige sind kraft Gesetzes verpflichtet, innerhalb von einem Monat nach Betriebseröffnung Ihrer Anzeigepflicht nachzukommen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch eine Betriebsverlegung oder eine Betriebsaufgabe binnen eines Monats beim Finanzamt melden müssen.

Für Vereine oder privatrechtliche Körperschaften gelten noch die alten Bestimmungen

Sollten Sie aktuell die Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts, wie zum Beispiel die Gründung einer Stiftung anstreben, so gelten für noch die ursprünglichen Bestimmungen. Sie müssen alle erforderlichen Auskünfte bis auf Weiteres noch nach amtlich vorgeschriebenem (Papier-)Vordruck erteilen. Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung finden Sie unter www.formulare-bfinv.de.

Es gibt eine Härtefallregelung für die elektronisch übertragene Anzeigepflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der elektronischen Übermittlung abgesehen werden, wenn diese eine unbillige Härte darstellen sollte. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die elektronische Übermittlung wirtschaftlich und persönlich für Sie unzumutbar ist. In diesem Fall stellen Sie einen Antrag beim zuständigen Finanzamt. Wird dem stattgegeben, dürfen Sie sämtliche Auskünfte auch weiterhin auf den amtlich vorgeschriebenem (Papier-)Vordrucken erteilen.

Finanzamt kann Zwangsmittel anwenden, wenn der Anzeigepflicht nicht nachgekommen wird

Für den Fall, dass Sie Ihren Mitwirkungspflichten, in diesem Fall der digitalen Anzeigepflicht, nicht oder nicht fristgerecht nachgehen, kann das Finanzamt Zwangsmittel einsetzen. Hier ist das Finanzamt dazu verpflichtet, das Zwangsmittel einzusetzen, welches Sie als Steuerpflichtige:r am wenigsten belastet. Üblicherweise greift das Finanzamt auf die Festsetzung eines Zwangsgeldes zurück, was im einzelnen 25.000 Euro nicht übersteigen darf. Die Höhe liegt hier im Ermessen des Finanzamtes. Damit dieses angesetzt werden darf, erfolgt vorab eine Handlungsaufforderung und das Zwangsgeld muss schriftlich angedroht werden. Sollten Sie trotz erfolgter Aufforderung der Anzeigepflicht immer noch nicht nachkommen, so kann das Finanzamt im nächsten Schritt das Zwangsgeld festsetzen. Neben dem Zwangsgeld sind ebenfalls weitere Konsequenzen möglich wie beispielsweise die Festsetzung eines Verspätungszuschlages. In der Praxis ist es jedoch üblich, dass von Zwangsmitteln abgesehen wird, wenn die Pflichten zeitnah und vollumfänglich nachgeholt werden.

Unsere Einschätzung

Gründer:innen sollten die Monatsfrist im Blick halten, damit alle für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sichergestellt werden. Bei Fragen rund um die Ausfüllung des steuerlichen Erfassungsbogens und auch hinsichtlich der Datenübermittlung via ELSTER stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sollte unter gewissen Umständen auch ein Härtefall – wie oben geschildert – vorliegen, prüfen wir sämtliche Voraussetzungen für Sie und stellen gerne einen fristgerechten Antrag beim Finanzamt.

 

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