Anpassung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften
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29. April 2024

Anpassung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften

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Die Europäische Kommission hat am 13. September 2023 einen Entwurf zur Änderung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften vorgelegt. Eine Umsetzung des Entwurfs würde auch eine Anpassung der Schwellenwerte in den §§ 267 und 267a HGB nach sich ziehen. Am 17. Oktober 2023 wurde der Vorschlag  angepasst: Die Änderung findet nun für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, Anwendung. Für kalendergleiche Geschäftsjahre betrifft dies bereits das zeitnah ablaufende Geschäftsjahr 2023. Welche Auswirkungen das auf Ihr Unternehmen hat, erfahren Sie hier.

Update: 29.04.2024

Am 16. April 2024 wurde die Änderung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderung erfolgte entsprechend der bereits zuvor beschriebenen Auswirkungen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die geänderten Schwellenwerte auch auf das Geschäftsjahr 2023 angewendet werden können. Für die sich daraus ergebenden Auswirkungen und weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Update: 09.02.2024

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 22. Dezember 2023 eine Formulierungshilfe veröffentlicht, die eine Anhebung der monetären Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch (HGB) vorsieht. Gemäß dem Entwurf sollen die Umsatzerlöse und Bilanzsummen zur Bestimmung der Größenklassen nach § 267 und 293 HGB um etwa 25 % angehoben werden. Auch die Schwellenwerte nach § 267a HGB sollen sich deutlich erhöhen. Das BMJ schlägt als Erstanwendungszeitpunkt für die Änderungen für Jahres- und Konzernabschlüsse den 31. Dezember 2023 vor. Eine vorzeitige Anwendung soll bereits für Geschäftsjahre ab dem 31. Dezember 2022 möglich sein. Kapitalgesellschaften gelten zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2024 laut der Begründung selbst dann als klein, wenn sie zwei der drei Merkmale des § 267 Abs. 1 HGB-E in der geänderten Fassung nicht überschreiten.

Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse

Die bisherigen Schwellenwerte sollen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission um 20 Prozent steigen. Die Veränderung der Schwellenwerte stellt sich wie folgt dar:

Die dargestellten Zahlen für kleine Unternehmen bilden ein Wahlrecht der Mitgliedsstaaten der EU, die nicht überschritten werden dürfen. Der Vorschlag der Europäischen Kommission beläuft sich auf eine Bilanzsumme von 5 Mio. Euro und Umsatzerlöse von 10 Mio. Euro, die unter den aktuellen Werten des HGB liegen.

Auswirkung der neuen Größenklassen-Bestimmung

Eine kleine Kapitalgesellschaft muss im Vergleich zu der großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaft keinen Lagebericht aufstellen. Es ergeben sich Befreiungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger, bei der beispielsweise auf die Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet werden kann. In Bezug auf eine Kleinst-Kapitalgesellschaft ergibt sich eine Erleichterung: Diese können unter Berücksichtigung zusätzlicher Angabepflichten auf die Erstellung eines Anhangs verzichten. Darüber hinaus besteht für kleine und Kleinst-Kapitalgesellschaften keine Verpflichtung für eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer.

Die wesentlichste Auswirkung im gegenwärtigen Umfeld dürfte jedoch die Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung sein. Die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts betrifft ab 2025 Unternehmen, die die Vorgaben einer großen Kapitalgesellschaft erfüllen. Durch die geplante Anpassung der Schwellenwerte für die Größenklassen dürfte sich damit die Zahl der Unternehmen, die eine Berichterstattung vornehmen müssen, reduzieren.

Unsere Einschätzung

Die geplante Anpassung der Schwellenwerte kann für Ihr Unternehmen zu einer Reduzierung der Vorgaben im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss führen. Insbesondere kann sich daraus für nach gegenwärtiger Rechtslage große Kapitalgesellschaften, die sich an der Schwelle zur mittelgroßen Kapitalgesellschaft befinden, eine Erleichterung im Hinblick auf die ab 2025 kommende Nachhaltigkeitsberichterstattung ergeben. Wenn Sie Unterstützung benötigen, dann sprechen Sie uns gerne an.

Kay Hüneke

Partner, Vorstand, Wirtschaftsprüfer, M.Sc.

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