3. November 2021
Anschaffungskosten und Corona-Hilfen in der Handelsbilanz
Wie müssen Unternehmen Anschaffungskosten und Corona-Hilfen in der Handelsbilanz erfassen? Hier erfahren Sie alles Wissenswerte für die handelsbilanzielle Betrachtung.
Wie Sie Corona-Hilfen steuerlich und handelsrechtlich am besten behandeln, haben wir hier immer wieder dargelegt. Dabei ging es in erster Linie um die Frage, wann Sie Corona-Hilfen ertragswirksam ausweisen müssen – bei der Beantragung, beim Erhalt von Zahlungen oder finalen Bescheiden. In der Praxis stellte sich nun häufiger die Frage, ob man Corona-Hilfen unter Umständen auch bei der Bilanzierung von Gegenständen des Anlagevermögens berücksichtigen muss. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte für die handelsbilanzielle Betrachtung.
Diese Arten von Zuschüssen sind der Standard
Maßgeblich für die Beurteilung der Bilanzierung von Zuwendungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand ist die Verlautbarung des Instituts der Wirtschaftsprüfer IDW HFA 1/1984. Sie gibt die geltende Auffassung des Berufsstands zu diesen Sachverhalten wieder. Der Standard unterscheidet zwei Arten von Zuschüssen, die gewährt werden.
- Zuschüsse zu Investitionen (Investitionszuschüsse oder Investitionszulagen)
- Aufwendungen (Aufwandszuschüsse)
Es gibt aber auch Mischformen aus beiden Zuschüssen. Des Weiteren werden Zuschüsse danach unterschieden, ob sie rückzahlbar, nicht oder nur bedingt rückzahlbar sind.
Zwei Möglichkeiten zur bilanziellen Behandlung von Investitionszuschüssen
Sofern es sich um einen Investitionszuschuss handelt, sieht der Standard zwei Möglichkeiten vor:
- Die Absetzung des Zuschusses von den Anschaffungskosten
Der Abzug von den Anschaffungskosten führt zu einem niedrigeren Ausweis des Anlagevermögens und mithin zu einer Verkürzung der Bilanz. Darüber hinaus mindern sich die jährlichen Abschreibungen entsprechend, aufgrund der niedrigeren, auf die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer zu verteilenden Anschaffungskosten. - Die Bildung eines Sonderpostens auf der Passivseite der Bilanz.
Hier wird der Anschaffungsvorgang so erfasst, als wäre kein Zuschuss gewährt worden. Die Anschaffungskosten werden in voller Höhe aktiviert und über die Restnutzungsdauer verteilt abgeschrieben. Gleichzeitig wird jedoch ein Sonderposten passiviert, der nach dem Eigenkapital auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen wird. Dieser Sonderposten in Höhe des erhaltenen Investitionszuschusses wird über die Restnutzungsdauer des geförderten Anlagevermögens erfolgswirksam aufgelöst. In diesem Fall kommt es zu einer Bilanzverlängerung. Darüber hinaus werden die Abschreibungen in voller Höhe ausgewiesen. Die ertragswirksame Auflösung des Sonderposten wird unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen.
So bilanzieren Sie Corona-Hilfen bei gleichzeitig getätigten Investitionen
Für Unternehmen, die trotz erhaltener Corona-Hilfen Investitionen getätigt haben, stellt sich die Frage, ob sie die Hilfen oder Teile davon als Investitionszuschüsse behandeln müssen. Unserer Einschätzung nach sind Corona-Hilfen in erster Linie als eine Liquiditätsüberbrückung gedacht gewesen. Unternehmen, die von staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen waren, sollten durch die verschiedenen Hilfspakete und durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die Chance erhalten, die Phase der Lockdowns zu überstehen. Darüber hinaus sollten sie ihre Geschäftstätigkeit danach weiterführen können. Die von der Krise betroffenen Unternehmen haben in dieser Phase in der Regel keine Investitionen getätigt. Viel eher haben sie Teile ihres Anlagevermögens zur Kapazitätsanpassung und zur Verbesserung der Liquidität veräußert.
Investitionszuschüsse werden in der Regel dann gewährt, wenn der Staat bestimmte Technologien oder Investitionen in bestimmten Regionen, zum Beispiel die Förderungen in den neuen Bundesländern in den 1990er Jahren, unterstützen und anregen will. Dies ist bei den Corona-Hilfen nicht der Fall. Dennoch sollten Sie bei den branchenspezifischen Programmen, zum Beispiel für die Reisebusbranche, die konkreten Regelungen in den jeweiligen Bescheiden kritisch würdigen. Sofern Corona-Hilfen für spezifische Investitionen, zum Beispiel für Luftfilter gewährt werden sollten, wäre eine Bilanzierung als Zuschuss zu Anschaffungskosten nach unserer Auffassung vertretbar.
Unsere Einschätzung
Grundsätzlich gilt, Sie sollten Bilanzierungsfragen im Zusammenhang mit Corona-Hilfen immer anhand der konkreten Sachverhalte und den jeweiligen Regelungen in den Bescheiden beurteilen.
Wenn Sie dazu Fragen haben oder unsicher sind, sprechen Sie uns gerne an.