Schlussabrechnungen der Coronahilfen - Wichtige Erkenntnisse und die Suche nach einem prüfenden Dritten
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18. März 2024

Schlussabrechnungen der Coronahilfen – Wichtige Erkenntnisse und die Suche nach einem prüfenden Dritten

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Die Coronahilfen beschäftigen die deutschen Steuerberatungen noch immer. Sie beschäftigen sich weiterhin mit der Erstellung und Übermittlung der Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen sowie den November- und Dezemberhilfen. Hier finden Sie einen Einblick in die Praxis und bisherigen Erfahrungen unseres Steuerteams mit den Schlussrechnungen der Coronahilfen.

Update vom 18.03.2024

Eine allerletzte Fristverlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30. September 2024 festgelegt. Bund und Länder haben gemeinsam mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten eine Vereinbarung getroffen, um den Unternehmen mehr Zeit zu geben. Der Prüfprozess wird vereinfacht und beschleunigt, um die Qualität der Einreichungen zu verbessern und Nachfragen zu vermeiden. Die betroffenen Unternehmen und auch wir als Steuerberater:innen haben nun Zeit, die Schlussabrechnungen einzureichen und den Abschluss der Wirtschaftshilfen erfolgreich zu gestalten. Rückforderungsmaßnahmen werden für nicht fristgerecht eingereichte Abrechnungen ab dem neuen Endtermin eingeleitet.

Update vom 23.01.2024

Die Frist für die Schlussabrechnungen der Coronahilfen endet am 31.01.2024. Solange steht das digitale Antragsportal für die Einreichung noch zur Verfügung. Bis dahin müssen auch Widersprüche bzw. Klagen für vorläufige (teil-)bewilligende Bescheide eingelegt bzw. erhoben werden. Das BMWK ermöglicht noch eine letzte Fristverlängerung bis zum 31.03.2024. Jedoch müssen Abgabepflichtige dafür bis Ende Januar ein Organisationsprofil im Portal anlegen. Eine weitere Fristverlängerung wird es Stand jetzt nicht geben.

Schlussabrechnungen der Coronahilfen: Was bisher geschah.

Seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie brachte der Bund zahlreiche finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen und Selbstständige auf den Weg. Viele haben die Coronahilfen wie die Soforthilfe und die Überbrückungshilfen in Anspruch genommen und sicherten so ihre Existenz. Seit über einem Jahr stehen die Schlussabrechnungen dieser Hilfen im Fokus.

Update vom 03.11.2023:

Eigentlich endete die bereits verlängerte Einreichungsfrist für die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen am 31. Oktober 2023. Das BMWK gab nun eine weitere Fristverlängerung bekannt. Für alle jetzt nicht über einen prüfenden Dritten fristgerecht eingereichten Abrechnungen wird erst einmal eine erneute Erinnerung erfolgen. Dann bleibt die Nachreichung der Schlussabrechnungen für die Coronahilfen bis zum 31. Januar 2024 möglich. Unser Rat an alle, die bisher noch keine Schlussabrechnung eingereicht haben: Holen Sie das schnellstmöglich nach.

Weiterhin ist in Einzelfällen eine Verlängerung der Einreichungsfrist bis 31. März 2024 vorgesehen. Das muss im Antragsportal nun bis allerspätestens bis zum 31. Januar 2024 beantragt werden. Voraussetzung ist ein bei einem prüfenden Dritten angelegtes Organisationsprofil im System. Diese Informationen sind bereits in der auf der Webseite der Corona-Wirtschaftshilfen und im dortigen Abschnitt zur Schlussabrechnung enthalten.Die Fristen gelten nicht für die Endabrechnung der Neustarthilfen. Die Einreichungsverfahren sind seit längerem bereits abgeschlossen.

Unternehmen müssen alle erhaltenen Corona-Überbrückungshilfen vollständig zurückzahlen, wenn sie die Frist versäumen. Daran wird sich auch nichts ändern.

In der Schlussabrechnung müssen die tatsächlichen Umsatz- und Fixkostenzahlen während des Beihilfezeitraums beziffert und nachgewiesen werden, da das BMWK die Corona-Überbrückungshilfen größtenteils anhand von Prognosezahlen genehmigte. Die Regelungen zu den einzelnen Überbrückungshilfen änderten sich in der Antragsphase mehrfach. Die aktuellen FAQ sind ein Leitfaden für die Schlussabrechnungen. Allerdings stellen sich die FAQ bei Gerichtsverfahren nicht als bindend heraus. Bindend ist die allgemeine Auffassung und Verfahrensweise der Behörden und der Bewilligungsstellen. Das gilt auch, wenn die antragstellenden Unternehmen oder die prüfenden Dritten diese Auffassung nicht kennen oder nicht kennen konnten.

Unsere Erfahrungen aus der Praxis: Wie läuft die Schlussabrechnung ab?

Über den prüfenden Dritten, also den oder die Steuerberater:in, werden die Corona-Überbrückungshilfen in zwei Paketen schlussabgerechnet.

Steuerberater:innen erstellen zunächst Organisationsprofile. Dann sortieren sie die einzelnen Corona-Überbrückungshilfen den jeweiligen Paketen zu und pflegen die Stammdaten.

Für jede Überbrückungshilfe heißt es: Sie prüfen Umsätze und Kosten aus der Antragsphase gemäß Belegen und Nachweisen erneut. In vielen Fällen beinhalten die Anträge Planzahlen. Der prüfende Dritte muss diese nun den tatsächlichen Zahlen gegenüberstellen und anpassen. Aufgrund der sich ändernden FAQ kann es im Rahmen der Schlussabrechnung zu erheblichen Anpassungen diverser Kostenpositionen kommen. Nicht-förderbare Kosten ändern sich teilweise nachträglich.

Strich die Bewilligungsstelle bereits Kosten im Rahmen der Antragstellung, dürfen diese nicht nachträglich mit angesetzt werden. Über die damalige Teilablehnung dürfen sich Unternehmen somit nicht hinwegsetzen.

Problem bei der Schlussabrechnung: Der Wechsel des prüfenden Dritten

Wechseln Unternehmen ihre Steuerberatung, muss die neue alle Überbrückungshilfen über einen Antragsprozess vom ehemaligen prüfenden Dritten ins eigene Profil übertragen. Hierfür benötigt sie ein Übertragungsformular sowie eine Vollmacht. Die Bearbeitung der Bewilligungsstelle kann vor allem zum Ende der Einreichungsfrist Tage und sogar Wochen dauern.

Das große Problem ist hier: Ordnet man nicht alle Hilfen eines Schlussabrechnungspakets ordnungsgemäß im Organisationsprofil zu, kann man keine vollständige Schlussabrechnung einreichen. Dann müsste das Unternehmen alle Überbrückungshilfen des Schlussabrechnungspakets zurückzahlen.

Coronahilfen: Wie lange dauert die Bearbeitung der Schlussabrechnung?

Nach der Einreichung hunderter Corona-Schlussabrechnungen haben wir lediglich bei einem Paket einen Schlussbescheid seitens der Bewilligungsstelle erhalten. Die Vorgehensweise für die Bearbeitung unterscheidet sich dabei wesentlich von Bundesland zu Bundesland.

Generell interessant ist, dass in den Stellenausschreibungen der Bewilligungsstellen zur Bearbeitung der Schlussabrechnungsanträge in NRW eine Befristung zum 31.12.2027 enthalten ist. Die Bewilligungsstellen gehen also davon aus, dass die Bearbeitung über mehrere Jahre anhält.  

Schlussabrechnungen führen zu Rückfragen der Bewilligungsstellen

Für diverse eingereichte Schlussabrechnungspakete haben wir bereits Fragen erhalten. Die Fragenkataloge seitens der Bewilligungsstellen haben es dabei in sich. Es werden diverse Fragen zum Thema verbundene Unternehmen gestellt und Nachweise für beinahe alle Kosten angefordert. Der Aufwand ist immens. Im ungünstigsten Fall bezieht die Bewilligungsstelle bisher unberücksichtigte Unternehmen in den Verbund ein. Dies führt zu neuen Konstellationen in der Unternehmensverbundbetrachtung und kann eine Neuberechnung der Förderung zur Folge haben.

Aktuell gehen wir davon aus, dass sich die Bearbeitung der Schlussabrechnung über einen jahrelangen Zeitraum hinziehen wird.

Prüfende Dritte werden, wenn die Bearbeitung der Schlussabrechnungen in NRW startet, sicherlich eine Vielzahl an Rückfragen erhalten. Rückfragen zu Belegen, Nachweisen, Hygienekonzepten, Verbundproblematiken werden sicherlich zu aufwändigen Datenzusammenstellungen bei Steuerberater:innen sowie Mandant:innen führen. Wir können hier nur auf eine möglichst sorgfältige Dokumentation aller Bestandteile für die Schlussabrechnung hinweisen.

Leidiges Thema: Kosten für die Steuerberatung

Der Bund förderte im Zuge der Antragstellung für alle Überbrückungshilfen die Kosten für den prüfenden Dritten. Das heißt: Gehen Rückfragen von der Bewilligungsstelle ein, ist der damit verbundene Aufwand und die entsprechenden Kosten für die Beantwortung nicht mehr förderfähig. Die Schlussabrechnung sollte gut dokumentiert, plausibel, fundiert und dokumentiert erfolgen. Der erste Schuss muss sitzen.

Unsere Einschätzung

Die Corona-Schlussabrechnungen sind ein bürokratisches Monster und können schnell sehr aufwändig sein. Steuerberater:innen müssen unterschiedlichste Daten, Belege und Nachweise sichten, aufbereiten und vorhalten. Die Dokumentation jeder eingereichten Schlussabrechnung ist fundamental wichtig. Einfach, schnell und unbürokratisch sind die Schlussabrechnungen nicht. Die Forderung der Steuerberaterkammer nach einer weiteren Fristverlängerung ist ein guter Indikator dafür.

Darüber hinaus hören wir immer wieder, dass Klageverfahren im Zuge der Beantragung eigentlich nie zum Erfolg bei den Verwaltungsgerichten führen. Man bekommt den Eindruck, dass die Bewilligungsstellen stets am längeren Hebel sitzen. Daher sollten Sie gut abwägen, ob Sie gegen Ablehnungs- oder Teilablehnungsbescheide klagen wollen.

Haben Sie Fragen oder sind Sie auf der Suche nach einem prüfenden Dritten? Kommen Sie einfach auf uns zu.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Simon Schwertl

Werkstudent Unternehmensberatung

Expert:innen zu diesem Thema

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