7. April 2022
Update zur Anrechenbarkeit von Quarantäne wegen Corona auf Urlaub
Die Quarantänepflicht soll ab dem 1. Mai 2022 komplett wegfallen. Was aber passiert, wenn sich Arbeitnehmer:innen in der Vergangenheit während seines Urlaub wegen Corona in Quarantäne begeben mussten? Lesen Sie hier alles, was Sie dazu wissen müssen.
Hintergrund zur Anrechenbarkeit auf den Urlaub aufgrund einer Quarantäne
Ob die auf die Quarantäne-Zeit entfallenden Urlaubstage zurückgewährt werden, wurde in unserem Beitrag vom 22. Dezember 2021 unter der Überschrift „Kein Ersatz für Urlaub bei Quarantäne wegen Corona“ thematisiert. Dem Beitrag lag ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 13. Dezember 2021, AZ 2 Sa 488/21 zugrunde. Das Gericht hatte argumentiert, die Arbeitnehmerin sei während der Zeit ihrer Quarantäne nicht arbeitsunfähig gewesen. Aus diesem Grund hatte es eine Nachgewährung abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht Hamm ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2022 einem klagenden Arbeitnehmer recht gegeben. Dieser erhielt eine Gutschrift der in Quarantäne verbrachten Urlaubstage.
Quarantäne im Urlaub weil Kontakt zu Corona-infizierter Person
Der Kläger, ein Schlosser bei einem Metallunternehmen, wurde während seines Urlaubs Ende 2020 durch Ordnungsverfügung der Stadt Hagen unter häusliche Quarantäne gestellt. Dem lag ein Kontakt mit einer nachweislich an Corona infizierten Person zugrunde. Als der Arbeitgeber die Nachgewährung der Urlaubstage ablehnte, zog der Arbeitnehmer vor Gericht. Das in zweiter Instanz angerufene Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Kläger recht.
Die behördlich angeordnete Quarantäne sei vergleichbar mit der Situation einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. Zwar schuldet der Arbeitgeber tatsächlich keinen „Urlaubserfolg“. Der Arbeitnehmer solle aber nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden, um in dieser Zeit uneingeschränkt die Möglichkeit zu haben, seine Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Das Landesarbeitsgericht ist der Ansicht, die Quarantäne-Bestimmungen verhinderten genau dies. Also konkret die selbstbestimmte Gestaltung der Freizeit. Stattdessen wird durch die behördliche Anordnung bestimmt, wo sich eine Person aufzuhalten hat und mit wem sie Kontakt haben darf. Die Anordnung einer Quarantäne stehe damit einer freien, selbstbestimmten Gestaltung des Urlaubs im erheblichen Umfang entgegen.
Unsere Einschätzung
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Das bedeutet, die Entscheidung aus Hamm wird in nächster Zeit höchstrichterlich überprüft. Ob sich der arbeitnehmerfreundliche Standpunkt des Landesarbeitsgericht Hamm durchsetzen wird, ist noch nicht absehbar.
Haben Sie Fragen rund um Corona, Regelungen von Urlaub oder zur Anrechenbarkeit von Quarantäne? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!