
23. Februar 2026
BGH: Wissentliche Pflichtverletzung als Risikoausschluss in der D&O-Versicherung – hohe Hürden für den Leistungsausschluss
Inhaltsverzeichnis
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.11.2025 eine für die Praxis der D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) zentrale Frage geklärt: Wann greift der Haftungsausschluss wegen „wissentlicher Pflichtverletzung" tatsächlich ein? D&O-Versicherungen dienen dem Schutz von Geschäftsführer:innen, Vorständen und anderen Organmitgliedern vor persönlicher Haftung für Vermögensschäden, die aus Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Organstellung resultieren.
Die Entscheidung stärkt die Position von Geschäftsleiter:innen und Insolvenzverwalter:innen – und begrenzt zugleich die Möglichkeiten der Versicherer, sich pauschal auf Risikoausschlüsse zu berufen. Zudem wird deutlich, warum eine D&O-Versicherung für Geschäftsleiter:innen immer unverzichtbarer wird.
Zahlungen trotz Insolvenzreife: Warum sich laut OLG Frankfurt der D&O-Versicherer auf einen Risikoausschluss berufen darf
Im zugrunde liegenden Fall nahm der Insolvenzverwalter einer GmbH den D&O-Versicherer aus übergegangenem Recht auf Leistung in Anspruch. Dem Geschäftsführer wurde vorgeworfen, nach Eintritt der Insolvenzreife weiterhin Zahlungen veranlasst zu haben. Grundlage der Haftung war § 64 Satz 1 GmbHG a. F.
Der Versicherer berief sich auf den Risikoausschluss in Nr. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen: Kein Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Schadenverursachung oder bei „wissentlicher Pflichtverletzung". Das OLG Frankfurt a. M. folgte dieser Argumentation. Es verneinte den Deckungsschutz mit der Begründung, der Geschäftsführer habe wissentlich zentrale Pflichten verletzt, insbesondere die rechtzeitige Insolvenzantragspflicht.
Pflichtverletzung und Wissentlichkeit müssen deckungsgleich sein: Warum der BGH das Urteil aufhob
Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und dabei Grundsätzliches zur Auslegung von Risikoausschlüssen in der D&O-Versicherung klargestellt: Der Ausschluss nach Nr. 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung, wegen derer der Versicherte auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, wissentlich begangen wurde.
Damit reicht es nicht aus, dass der Geschäftsführende irgendeine Pflicht wissentlich verletzt hat. Maßgeblich ist allein die konkrete Pflichtverletzung, die den geltend gemachten Haftungsanspruch trägt.
Im konkreten Fall war dies nicht die Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO), sondern allein die Vornahme verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 Satz 1 GmbHG a.F.).
Warum der BGH einer „Übertragung" der Wissentlichkeit zwischen Pflichten widerspricht
Besonders praxisrelevant ist die klare Absage des BGH an die Argumentation des Berufungsgerichts, wonach sich die Wissentlichkeit einer Pflichtverletzung auf andere, sachlich zusammenhängende Pflichten übertragen lasse. Zwar stehen die Pflichten zur Überwachung der wirtschaftlichen Lage, zur Insolvenzantragstellung und zur Masseerhaltung in einem funktionalen Zusammenhang, sie sind jedoch rechtlich eigenständig zu beurteilen.
Eine wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F. Eine solche erweiternde Betrachtung widerspricht nach Auffassung des BGH dem Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln.
Welche Anforderungen stellt der BGH an das Merkmal „wissentlich"?
Der BGH stellt klar, dass an das Merkmal der „wissentlichen" Pflichtverletzung hohe subjektive Anforderungen zu stellen sind. Wissentlich handelt nur, wer die konkret verletzte Pflicht positiv kennt und sich zugleich bewusst ist, pflichtwidrig zu handeln. Nicht ausreichend sind dagegen lediglich bedingter Vorsatz, ein bewusstes Sich-Verschließen vor der Kenntnis der maßgeblichen Umstände oder grob fahrlässige Unkenntnis.
Im Streitfall hatte das Berufungsgericht lediglich festgestellt, dass sich der Geschäftsführer der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit bewusst verschlossen habe. Dies genügt nach Auffassung des BGH jedoch nicht, um den Risikoausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung eingreifen zu lassen.
Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für Versicherer, Geschäftsleiter:innen und Insolvenzverwalter:innen?
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung:
- Versicherer müssen substantiiert darlegen und beweisen, dass exakt die haftungsbegründende Pflichtverletzung wissentlich begangen wurde.
- Geschäftsleiter:innen profitieren von einem deutlich enger gefassten Risikoausschluss.
- Insolvenzverwalter:innen können sich nicht ohne Weiteres auf pauschale Wissentlichkeitsannahmen verweisen lassen.
Gerade bei § 64 GmbHG a. F. (bzw. heute § 15b InsO) ist künftig eine zahlungsscharfe Prüfung erforderlich: Jede einzelne Zahlung nach Insolvenzreife ist daraufhin zu untersuchen, ob sie verboten war und ob der/die Geschäftsführer:in davon positive Kenntnis hatte.
Warum ist die Frage zur Reichweite des D&O-Versicherungsschutzes gerade aktuell von großer praktischer Bedeutung?
Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage hat das Thema der Organhaftung und der D&O-Deckung besondere Relevanz. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland ist im Jahr 2025 auf den höchsten Stand seit rund 20 Jahren gestiegen, was die Belastungen insbesondere für mittelständische Unternehmen verdeutlicht. Allein im Dezember 2025 stiegen die Insolvenzen im Vergleich zum Vorjahr deutlich, und auch über das Gesamtjahr lagen die Fallzahlen auf einem historisch hohen Niveau.
Dies zeigt, dass Fragestellungen zur persönlichen Haftung von Geschäftsleiter:innen und zur Reichweite des Versicherungsschutzes für Pflichtverletzungen angesichts anhaltend hoher Insolvenzzahlen enorme praktische Relevanz haben.
Ausblick und Einschätzung: Wie sich der D&O‑Versicherungsschutz bei Bußgeldern und Geldsanktionen entwickelt
Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe aktueller Entwicklungen zur Reichweite des D&O-Versicherungsschutzes ein. Im Laufe des Jahres erwarten wir weitere Klarstellungen zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine D&O-Versicherung auch Bußgelder bzw. Geldsanktionen erstatten muss, die aufgrund von Fehlverhalten der Geschäftsleitung verhängt wurden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die beim EuGH anhängige Vorlage zur Vereinbarkeit solcher Deckungen mit europäischem Recht von erheblicher Bedeutung.
Für Geschäftsleiter:innen und Versicherer bleibt es damit spannend: Die Grenzen zwischen versicherbarem Vermögensschaden, persönlicher Haftung und unzulässiger Risikoüberwälzung werden weiter geschärft werden.
Wenn Sie Fragen zum Umfang des D&O-Versicherungsschutzes, zu Risikoausschlüssen oder zur persönlichen Haftung von Geschäftsleiter:innen haben, steht Ihnen unser Experte für Organhaftung und D&O-Versicherung Jens Bühner jederzeit gerne beratend zur Seite. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.






