13. Juli 2021
Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung seit dem 1. Juli 2021
Inhaltsverzeichnis
- Corona-Arbeitsschutzverordnung bis in den September 2021
- So schätzt das Robert-Koch-Institut die Lage ein
- Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung im Juli waren notwendig
- So sieht die aktualisierte Corona-Arbeitsschutzverordnung seit Juli aus
- So tritt die Corona-Arbeitsschutzverordnung vorzeitig außer Kraft
- Unsere Einschätzung
Der Bund hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung seit 1. Juli 2021 angepasst und verlängert. Erfahren Sie, was aktuell gilt.
Die Situation rund um die Corona-Pandemie scheint sich in Deutschland zwar zu entspannen, allerdings gelten weiterhin Einschränkungen und Bestimmungen, um die Situation weiter unter Kontrolle zu behalten und auf Entwicklungen reagieren zu können. Daher wurden die Bestimmungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung seit Juli verlängert.
Corona-Arbeitsschutzverordnung bis in den September 2021
Mit den am 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gelten die grundlegenden Arbeitsschutzregeln für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 10. September 2021 fort.
So schätzt das Robert-Koch-Institut die Lage ein
Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland ist bundesweit rückläufig. Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt in seiner aktuellen Risikobewertung (Stand: 9. Juli 2021) die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland zwar nicht mehr als „sehr hoch“, aber immer noch als „hoch“ ein. Die Expert:innen sehen also tendenziell eine Entspannung der Lage, weisen allerdings daraufhin, dass sich das in der aktuellen Situation kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern könne.
Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung im Juli waren notwendig
Mit der Ablösung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden die Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz der positiven Entwicklung eines bundesweit rückläufigen Infektionsgeschehens angepasst. Allerdings gilt es weiterhin, tätigkeitsbedingten Infektionsgefahren wirksam zu begegnen. Daher sollen nur noch grundlegende Vorgaben wie die Kontaktreduzierung, die Testangebotspflicht sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verbleiben.
So sieht die aktualisierte Corona-Arbeitsschutzverordnung seit Juli aus
- 1. Pflicht zur Erstellung von Hygienekonzepten bleibt bestehen, § 2 Abs 1 Satz 2 Corona-ArbSchV
Unverändert müssen Unternehmen betriebliche Hygienepläne erstellen, umsetzen und in geeigneter Weise zugänglich machen. Zur Umsetzung müssen sie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranziehen.
- 2. Infektionsschutz auch in Pausenbereichen, § 2 Abs. 1 Satz 3 Corona-ArbSchV
Der Infektionsschutz muss auch während der Pausenzeiten und in den Pausenbereichen gewährleistet bleiben.
- 3. Pflicht zur Bereitstellung medizinischer Masken, § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV
Die Arbeitgeber:innen müssen mindestens medizinische Masken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. Die Beschäftigten müssen die arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten Masken oder mindestens gleichwertige Masken tragen
- 4. Mindestflächenabstand entfällt, § 3 Corona-ArbSchV
Zum 1. Juli 2021 entfällt die Verbindlichkeit einer Mindestfläche von 10 qm pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der „Bundesnotbremse“ auch die strikte Vorgabe zur Ermöglichung von Homeoffice. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
- 5. Arbeitgeber:innen bleiben verpflichtet Schnelltests anzubieten, § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV
Die Arbeitgeber:innen bleiben verpflichtet, ihren Betrieben mindestens zweimal wöchentlich für alle in Präsenz Beschäftigten die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausgenommen sind vollständig geimpfte oder von einer Covid-19 Erkrankung genesene Arbeitnehmer:innen. Die Arbeitnehmer:innen sind auch weiterhin nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen oder der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Auskunft über ihre Impf- bzw. Genesungsdaten zu geben.
So tritt die Corona-Arbeitsschutzverordnung vorzeitig außer Kraft
Die Corona-ArbSchV tritt vorzeitig am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.
Unsere Einschätzung
Mit der Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung reagiert der Gesetzgeber auf die zuletzt sehr positive Entwicklung der pandemischen Lage. Das ist ein guter Schritt! Die Herausforderung wird nun sein, auch in Zukunft schnell und wirksam in beide Richtungen auf die weitere Entwicklung des pandemischen Geschehens zu reagieren.
Haben Sie Fragen zu den genannten Anpassungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung? Sprechen Sie uns gerne an.