
26. Januar 2026
DAC8: Registrierungspflichten für Krypto-Anbieter ab 2026
Inhaltsverzeichnis
- KStTG: Wer ist betroffen und welche Pflichten gelten?
- Wer gilt als registrierungspflichtiger Kryptowerte-Betreiber?
- Wann muss die Registrierung erfolgen?
- Welche Angaben muss der Kryptowerte-Betreiber übermitteln?
- Wie läuft der Registrierungsprozess für den Kryptowerte-Betreiber ab?
- Was bei Änderungen zu beachten ist
- Verstöße gegen die Registrierungspflicht: Welche Sanktionen drohen dem Krypto-Betreiber?
- Wer gilt als Kryptowerte-Dienstleister nach MiCA und welche Zulassung ist erforderlich?
- Unsere Einschätzung: Prüfen Sie, ob Ihr Geschäftsmodell unter das KStTG fällt
- Kontaktformular
Mit der europäischen Initiative DAC8 wird die steuerliche Transparenz im Bereich der Kryptowerte deutlich ausgeweitet. Wichtig für alle betroffenen Unternehmen ist, dass DAC8 seit dem 1. Januar 2026 national durch das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) umgesetzt wird. Damit entstehen neue Melde-, Sorgfalts- und – je nach Rolle – Registrierungspflichten.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen praxisnahen Überblick, worauf sich betroffene Mandantinnen und Mandanten einstellen müssen.
KStTG: Wer ist betroffen und welche Pflichten gelten?
Das KStTG unterscheidet zwei zentrale Marktteilnehmende:
1. Kryptowerte-Betreiber
Kryptowerte-Betreiber unterliegen den allgemeinen Melde- und Sorgfaltspflichten des KStTG und zusätzlich einer Registrierungspflicht nach § 17 KStTG.
Krypto-Betreiber im Sinne des § 17 KStTG sind Personen oder Unternehmen, die gewerblich für Dritte Kryptowerte verwahren, übertragen, handeln oder deren Nutzung technisch oder wirtschaftlich ermöglichen und dabei die maßgebliche Kontrolle über die hierfür eingesetzte Infrastruktur oder Abwicklung innehaben.
2. Kryptowerte-Dienstleister
Kryptowerte-Dienstleister im Sinne der Markets in Crypto-Assets (MiCA)-Verordnung sind nicht beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)registrierungspflichtig, sondern zulassungspflichtig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Hierunter fallen folgende Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Kryptowerten erbracht werden:
- Verwahrung, Verwaltung oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag / andere Kryptowerte
- Annahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte
- Platzierung von Kryptowerten
- Beratung von Kryptowerten
Entscheidend ist daher die richtige Einordnung der eigenen Tätigkeit.
Wer gilt als registrierungspflichtiger Kryptowerte-Betreiber?
Ein Kryptowerte-Betreiber ist ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der nicht unter Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 der MiCA-Verordnung fällt – also kein Kryptowerte-Dienstleister ist.
Die Registrierungspflicht trifft Kryptowerte-Betreiber,
- die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 KStTG meldepflichtig sind und
- deren stärkster Anknüpfungspunkt (Nexus) im Inland liegt.
Maßgebliche Nexus-Kriterien (in dieser Reihenfolge):
- Steuerliche Ansässigkeit in Deutschland
- Satzungs- oder Vertragssitz mit Steuererklärungspflichten gegenüber deutschen Finanzbehörden
- Verwaltungssitz
- Ausübung der regulären Geschäftstätigkeit im Inland
Wann muss die Registrierung erfolgen?
Die Registrierung muss einmalig erfolgen und zwar spätestens vor der erstmaligen Übermittlung einer CARF-Meldung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KStTG. Zuständig hierfür ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Welche Angaben muss der Kryptowerte-Betreiber übermitteln?
Bei der Registrierung nach § 17 Abs. 2 KStTG sind elektronisch insbesondere folgende Informationen einzureichen:
- Name bzw. Firma
- Anschrift
- Geschäftlich genutzte E-Mail- und Internetadressen
- Steueridentifikationsnummer (TIN) oder funktionale Entsprechung
- Alle EU-Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Nutzer steuerlich ansässig sind
- Alle qualifizierten Drittstaaten nach § 2 KStTG
Wie läuft der Registrierungsprozess für den Kryptowerte-Betreiber ab?
Die Registrierung erfolgt künftig über ein separates Formular im BZSt-Online-Portal.
Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Kryptowerte-Betreiber eine individuelle Registriernummer, die bei jeder CARF-Meldung anzugeben ist, sofern sie bereits vorliegt.
Was bei Änderungen zu beachten ist
Wichtig für die Praxis ist, dass Änderungen der registrierten Angaben oder der Wegfall der Registrierungsvoraussetzungen unverzüglich an das BZSt gemeldet werden müssen. Auch hierfür stellt das BZSt ein elektronisches Formular bereit.
Verstöße gegen die Registrierungspflicht: Welche Sanktionen drohen dem Krypto-Betreiber?
Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten für Krypto-Betreiber, insbesondere die unterlassene oder verspätete Registrierung, können folgende Maßnahmen auslösen:
- Geldstrafe bis zu 200.000 Euro je nach Verstoß
- Zwangsstrafen
- Ersatzfreiheitsstrafe
Wer gilt als Kryptowerte-Dienstleister nach MiCA und welche Zulassung ist erforderlich?
Die MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114 regelt die Zulassung, den Betrieb und die Aufsicht von Kryptowerte-Dienstleistern innerhalb der EU.
Ein Kryptowerte-Dienstleister ist nach MiCA jede juristische Person, die gewerblich u. a. folgende Dienstleistungen erbringt:
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten
- Betrieb von Handelsplattformen
- Tausch von Kryptowerten (gegen Fiat oder andere Kryptowerte)
- Ausführung, Annahme und Übermittlung von Aufträgen
- Beratung, Portfolioverwaltung und Transferdienstleistungen
MiCA-Dienstleister benötigen eine BaFin-Zulassung und verfügen über eine LEI-Nummer, sind aber nicht beim BZSt zu registrieren.
Unsere Einschätzung: Prüfen Sie, ob Ihr Geschäftsmodell unter das KStTG fällt
Mit der nationalen Umsetzung von DAC8 ab dem 1. Januar 2026 im KStTG steigt der Handlungsdruck deutlich. Die korrekte Einordnung als Kryptowerte-Betreiber oder Dienstleister ist entscheidend. Ebenso wichtig: eine frühzeitige Vorbereitung der Registrierungs und Meldeprozesse, um Compliance-Risiken zu vermeiden.
Wir empfehlen, frühzeitig zu prüfen, ob Ihr Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes fällt und welche Melde-, Sorgfalts- und ggf. Registrierungspflichten hieraus resultieren. Gerne übernehmen wir für Sie die fachliche Einordnung und begleiten Sie bei der Registrierung sowie bei der ordnungsgemäßen und laufenden Erfüllung der gesetzlichen Pflichten.
Sie haben Fragen oder wünschen eine individuelle Beratung? Unser Steuerberater Christian Kappelmann und seine Kollegin Justyna Magdalena Jakubiak unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.






