
11. März 2025
Einkünfteerzielungsabsicht: Ein Leitfaden zur Gewinnerzielungsabsicht
Inhaltsverzeichnis
- Abgrenzung zwischen Liebhaberei und unternehmerischer Tätigkeit:
- Steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten:
- Was macht das Finanzamt?
- Gewinnerzielungsabsicht nachweisen
- Gewinnerzielungsabsicht prüfen
- Sonderfall Umsatzsteuer und Gewinnerzielungsabsicht
- Besonderheit PV-Anlagen
- Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Vermietung
- Kontaktformular
Die Einkünfteerzielungsabsicht ist ein zentrales Konzept im deutschen Steuerrecht, das insbesondere für Selbstständige, Freiberufler:innen und Vermieter:innen von Bedeutung ist. Sie beschreibt die Absicht, mit einer bestimmten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen, und ist entscheidend für die steuerliche Behandlung von Einnahmen und Ausgaben. Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, ist die Tätigkeit steuerpflichtig, und Verluste können mit anderen Einkünften verrechnet werden. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, handelt es sich um Liebhaberei (§ 12 AO), und Verluste sind nicht abziehbar. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Aspekte der Gewinnerzielungsabsicht beleuchten, einschließlich der Nachweisführung, der Prüfung und der speziellen Herausforderungen bei der Vermietung.
Abgrenzung zwischen Liebhaberei und unternehmerischer Tätigkeit:
Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein entscheidendes Kriterium, um zwischen steuerlich relevanten unternehmerischen Tätigkeiten und nicht steuerlich relevanten Tätigkeiten, die aus persönlichem Interesse oder als Hobby betrieben werden (sogenannte Liebhaberei), zu unterscheiden. Nur Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht können steuerlich als Einkunftsquelle anerkannt werden.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten:
Wenn eine Tätigkeit als unternehmerisch anerkannt wird, können Verluste, die aus dieser Tätigkeit entstehen, steuerlich geltend gemacht werden. Ohne Gewinnerzielungsabsicht könnten Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, was die steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen erhöhen würde.
Was macht das Finanzamt?
Der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht hilft, Missbrauch zu verhindern, indem sichergestellt wird, dass nur ernsthaft betriebene wirtschaftliche Aktivitäten steuerliche Vorteile genießen. Dies schützt das Steuersystem vor der unberechtigten Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen.
Die Finanzverwaltung prüft die Gewinnerzielungsabsicht nicht nur kurzfristig, sondern auch im Hinblick auf die langfristige Perspektive der Tätigkeit. Dies bedeutet, dass auch Anlaufverluste in der Anfangsphase eines Unternehmens akzeptiert werden können, solange eine realistische Aussicht auf künftige Gewinne besteht.
Gewinnerzielungsabsicht nachweisen
Um steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können, ist es wichtig, die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Dies geschieht in der Regel durch die Dokumentation von Geschäftsplänen, Einnahmen und Ausgaben sowie durch die Darstellung einer klaren Strategie zur Erzielung von Gewinnen. Zu den Nachweismethoden gehören:
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen: Regelmäßige Auswertungen der finanziellen Situation können helfen, die Gewinnerzielungsabsicht zu untermauern.
- Marktforschung: Eine Analyse des Marktes und der Zielgruppe zeigt, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist.
- Investitionen: Nachweise über Investitionen in die Geschäftstätigkeit, wie z.B. Anschaffungen oder Marketingmaßnahmen, können ebenfalls als Beleg für die Gewinnerzielungsabsicht dienen.
Aktuelle Urteile zeigen, dass die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht widerlegt werden kann, wenn ein positives Ergebnis von vornherein ausgeschlossen ist. Die Gewinnerzielungsabsicht erfordert somit einen Totalgewinn über die gesamte Betriebsdauer. Sie darf nicht auf Steuerersparnis abzielen.
Gewinnerzielungsabsicht prüfen
Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen, insbesondere wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen geht. Dabei werden verschiedene Kriterien herangezogen:
- Erzielung von Einnahmen: Es muss ein realistischer Plan zur Generierung von Einnahmen vorliegen.
- Dauerhaftigkeit: Die Tätigkeit sollte mit der Absicht betrieben werden, über einen längeren Zeitraum Gewinne zu erzielen.
- Professionelle Organisation: Eine gut strukturierte und organisierte Geschäftstätigkeit ist ein Indikator für die Ernsthaftigkeit der Gewinnerzielungsabsicht.
So kann z.B. bei einem Rechtsanwalt die Gewinnerzielungsabsicht fehlen, wenn er aus seiner selbständigen Tätigkeit langjährig Verluste erzielt und er seinen Lebensunterhalt aus anderen Einnahmequellen bestreitet. Es wird eine sog. Liebhaberei unterstellt, bei der die privaten Gründe für den Betrieb vordergründig sind.
Sonderfall Umsatzsteuer und Gewinnerzielungsabsicht
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Umsatzsteuer in Verbindung mit der Gewinnerzielungsabsicht. Auch wenn es an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt, kann eine unternehmerische Tätigkeit vorliegen, die zur Umsatzsteuerpflicht führen kann.
Besonderheit PV-Anlagen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Steuerfreiheit von bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Kurz zuvor wurde die Möglichkeit geschafften, einen Antrag auf Liebhaberei zu stellen. Danach wird davon ausgegangen, dass bei sog. kleinen PV-Anlagen (Leistung bis zu 10kW) keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Die Einspeisevergütungen sowie der Eigenverbrauch des selbst produzierten Stroms unterliegen nicht mehr der Steuer. Im Umkehrschluss können aber auch Kosten, die mit der Installation und dem Betrieb der Anlage im Zusammenhang stehen, nicht mehr geltend gemacht werden.
Bei sog. Altanlagen (Anschaffungen vor 2003) war ein 20-jähriger Prognosezeitraum erforderlich, während dessen die Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein musste.
Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Vermietung
Ein häufiges Problem tritt bei der Vermietung von Immobilien auf, wenn die Finanzbehörden eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht feststellen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn:
- Hohe Verluste: Über einen längeren Zeitraum hohe Verluste aus der Vermietung erzielt werden, ohne dass eine realistische Aussicht auf Gewinn besteht.
- Nutzung als Zweitwohnung: Wenn die Immobilie überwiegend privat genutzt wird und die Vermietung nur sporadisch erfolgt, kann dies als fehlende Gewinnerzielungsabsicht gewertet werden (im Bereich der Vermietung von Ferienwohnungen gekennzeichnet durch abwechselnd längere Selbstnutzung und Vermietung oder auch längere Leerstandszeiten)
In der Regel wird bei auf Dauer angelegten Vermietungen und Verpachtungen grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Das beinhaltet, dass sie Mietverträge nicht befristet sein dürfen und ein Konzept vorgelegt werden kann, welches nachweist, dass für die gesamte Zeit der Nutzung der Immobilie von positiven Erträgen ausgegangen wird.
In solchen Fällen können die Aufwendungen für die Vermietung nicht steuerlich geltend gemacht werden, was zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen kann.
Aufgrund der Komplexität zur Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung und Verpachtung wurde folgendes Schema durch die Behörden entwickelt:
Quelle: Liebhaberei ⇒ Lexikon des Steuerrechts – smartsteuer
Unsere Einschätzung
Die Einkünfteerzielungsabsicht ist ein entscheidendes Kriterium im deutschen Steuerrecht, das die steuerliche Behandlung von selbstständigen Tätigkeiten und Vermietungen beeinflusst. Um die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen und erfolgreich zu prüfen, ist eine sorgfältige Dokumentation und Planung (z.B. lt. BFH gefordert ein schlüssiges Betriebskonzept, betriebswirtschaftliche Auswertungen, und Marktanalysen) unerlässlich.
Bei einer positiven Totalüberschussprognose kann von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden.
Wer aus rein persönlichen Gründen verlustbringende Tätigkeiten fortführt und diese Verluste auch in Zukunft weiterhin in Kauf nimmt, hat keine Gewinnerzielungsabsicht.
Liegt keine Einküfteerzielungsabsicht vor, spricht man von Liebhaberei, was zur Versagung steuerlicher Verluste führt.
Die Beurteilung der Liebhaberei kann erst nach Jahren erfolgen. Steuerbescheide können vorläufig ergehen und später geändert werden, wenn die Gewinnerzielungsabsicht verneint wird.
Haben Sie Fragen? Sprechen Sie gern unsere Expertin Julia Kramer zu diesem Thema an.