9. August 2021

Vollständige Eintragung im Transparenzregister ist Voraussetzung für Gewährung der Corona-Hilfen

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Um Corona-Hilfen zu erhalten, müssen eintragungspflichtige Unternehmen einen Nachweis über die vollständige Eintragung ins Transparenzregister vorweisen. Erfahren Sie, wie sich das auf Beantragung und Auszahlung von Corona-Hilfen auswirkt.

Wenn Unternehmer:innen Corona-Hilfen wie die Überbrückungshilfe 1-3, Überbrückungshilfe 3 Plus oder die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten möchten, müssen sie die vollständige Eintragung im Transparenzregister nachweisen. Dieser Nachweis muss allerspätestens dann vorliegen, wenn Unternehmen die Schlussabrechnung vorlegen.

Das ist eine der vielen Voraussetzungen in den jeweiligen Statuten der Corona-Hilfen. Die Änderungen des Transparenzregisters zum 1. August 2021 mit Wandlung in ein Vollregister könnte den Prozess zusätzlich kompliziert machen.

Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 ein Vollregister

Das Transparenzregister ist seit 1. August 2021 ein Vollregister, aus denen sich die wirtschaftlichen Berechtigten direkt selbst ergeben müssen. Bislang galt die Mitteilungsfiktion. Nach ihr reichte es, dass wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens aus anderen Registern ersichtlich sein mussten. Das gilt seit dem 1. August 2021 nicht mehr. Nun müssen sich alle wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens aus dem Transparenzregister direkt ergeben. Zur Ausweitung der Meldepflichten zum Transparenzregister informiert Sie Rechtsanwältin Bahar Beyaz ganz aktuell.

So beeinflusst die Änderung des Transparenzregisters zum Vollregister die Beantragung der Corona-Hilfen

Die Neuregelung des Transparenzregisters hat für eintragungspflichtige Unternehmen erhebliche Auswirkungen auf die Beantragung von Corona-Hilfen. Denn in den Anträgen, die Antragstellende unterzeichnen, wird (hier exemplarisch für die Überbrückungshilfe 3) erklärt:

„die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offen gelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, nicht aber eingetragene Kaufleute und Gesellschaften bürgerlichen Rechts). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.“

Laut den FAQ zu den Corona-Hilfen ist es grundsätzlich (vereinfachend) ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis über die Transparenzregistereintragungen dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung der Bewilligungsstelle zu übermitteln oder ungefragt zuzusenden. Der Nachweis muss allerdings spätestens bei der Schlussabrechnung vorliegen.

Mitteilungsfiktion hat keine Gültigkeit mehr

Nun hat die Mitteilungsfiktion über ein anderes Register seit dem 1. August 2021 keine Gültigkeit mehr. Daher muss nun für die Corona-Hilfen zwingend die vollständige Eintragung im Transparenzregister vorgenommen sein. Andernfalls könnten Anträge abgelehnt oder aber bereits gewährte Hilfen müssen zurückgezahlt werden.

Unsere Einschätzung

Sie sollten dringend prüfen, ob Ihr Unternehmen alle Eintragungen ins Transparenzregister vollständig erledigt hat. Sollte das nicht der Fall sein, können erhebliche Probleme entstehen. Warten Sie nicht bis zur Erstellung der Schlussabrechnung, sondern kümmern Sie sich jetzt direkt um alle notwendigen Eintragungen ins Transparenzregister. Noch einmal: Die Gefahr besteht, dass Sie keine Corona-Hilfen bekommen oder bereits erhaltene Corona-Hilfen zurückzahlen müssen.

Sollten Sie Unterstützung bei der Eintragung ins Transparenzregister benötigen, stehen Ihnen unsere Expert:innen jederzeit zur Seite.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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