12. April 2021
Infektionsschutzgesetz mit Neuerungen zur Entschädigung bei Quarantäne und zur Kinderbetreuung
Inhaltsverzeichnis
- Anspruch auf Entschädigung wegen Quarantäne für Arbeitnehmer:innen
- Praxistipp zur Beantragung von Entschädigung wegen Quarantäne
- Anspruch auf Entschädigung wegen Kinderbetreuung wird entfristet
- Praxistipp zum Anspruch auf Entschädigung wegen Kinderbetreuung
- So wird die Entschädigung berechnet
- Unsere Einschätzung
Seit dem 31. März 2021 gilt das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen. Der Gesetzgeber hat Änderungen bei der Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgenommen. Die Änderungen sind für die Lohnabrechnungen von Bedeutung. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen.
Anspruch auf Entschädigung wegen Quarantäne für Arbeitnehmer:innen
Der Gesetzgeber hat den Entschädigungsanspruch auf jede Art von Quarantäne erweitert. Er stellt klar, dass ein Entschädigungsanspruch auch für Quarantäne-Maßnahmen gilt, die wegen einer Einreiseverordnung oder einer Allgemeinverfügung verhängt wird. Es geht sogar noch weiter. Wer sich vorsorglich in Quarantäne begibt, ohne dass eine Anordnung vorliegt, die Voraussetzung für eine Anordnung aber schon vorliegen, hat ebenfalls Anspruch auf Entschädigung. Damit wird vorsorglichem Verhalten, auch ohne behördliche Anordnung, Rechnung getragen.
Einzige Ausnahme: Erfolgte eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet, dann besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Praxistipp zur Beantragung von Entschädigung wegen Quarantäne
In der Praxis ist es sinnvoll, dass bereits mit dem ersten Tag der Quarantäne eine individuelle und personenbezogene Anordnung zur Quarantäne vorliegt – die erleichtert das Beantragen der Entschädigung.
Anspruch auf Entschädigung wegen Kinderbetreuung wird entfristet
Der Gesetzgeber hat die Regelung zur Entschädigung wegen Kinderbetreuung entfristet. Sie wird nun pauschal mit einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verknüpft. Damit einher geht die Verlängerung der Regelung über den 31. März 2021 hinaus.
Praxistipp zum Anspruch auf Entschädigung wegen Kinderbetreuung
Unter diesen drei Voraussetzungen können Sie ihren Anspruch auf Entschädigung wegen Kinderbetreuung geltend machen:
- Die Präsenzpflicht in der Schule wurde aufgehoben.
- Der Zugang zur Kinderbetreuung ist eingeschränkt.
- Es liegt eine behördliche Empfehlung vor, vom Besuch der Einrichtung oder Schule abzusehen.
Wichtig: Der Anspruch auf Entschädigung ist unabhängig von der Möglichkeit, im Homeoffice arbeiten zu können. Für Arbeitgeber:innen bedeutet das, dass sie die Entschädigung wegen Kinderbetreuung über die gesamte Bezugsdauer von 10 oder 20 Wochen für die Behörde auszahlen – nicht mehr nur für die ersten sechs Wochen.
So wird die Entschädigung berechnet
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Verdienstausfalls ist jetzt das Arbeitsentgelt nach den Regelungen des § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Als Verdienstausfall gilt jetzt die Netto-Entgeltdifferenz in Anwendung des § 106 Sozialgesetzbuch SGB III zur Berechnung Kurzarbeitergelds.
Mit dieser Neuregelung möchte der Gesetzgeber eine Übereinstimmung der Berechnungen von Behörden und Lohnabrechnungsprogrammen erreichen.
Unsere Einschätzung
Die Änderungen sind angesichts der Lage pragmatisch und – vorausgesetzt die IT-Dienstleister wie DATEV beispielsweise passen die Änderungen schnell an – auch praktikabel. Dass die Frist zur Antragstellung im Infektionsschutzgesetz von einem auf zwei Jahre verlängert wird, entzerrt die Situation. Bitte wenden Sie sich zur Klärung individueller Fragen gerne an uns.