22. November 2021

EU plant CO2-Grenzausgleich im Rahmen des Green Deal

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Die EU will den Emissionshandel erweitern. Was der CO2-Ausgleich im Rahmen des Green Deal leisten soll, erfahren Sie hier.

Der Emissionshandel mittels Zertifikaten für den Co2-Ausstoß ist seit 2005 das zentrale Klimaschutzinstrument in der EU. Nun erwägt die EU ab voraussichtlich 2026 die Einführung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) für Importe. Der CBAM entspricht einer Art Klimazoll. Diesen müssten Unternehmen auf Produkte entrichten, die außerhalb der EU kohlenstoffintensiv hergestellt wurden.

So begrenzt der EU-Zertifikatehandel den Ausstoß von Kohlendioxi

Der Emissionshandel deckt etwa 40 Prozent des EU-Treibhausgasausstoßes ab. Im Rahmen des EU-Emissionshandels werden Verursacher klimaschädlicher Treibhausgase zur Kasse gebeten. Wer also CO2 zu geringen Kosten senken kann, bietet überschüssige Zertifikate an. Wer sich damit schwerer tut, kauft sie.

Indem die Politik die Gesamtzahl der Zertifikate begrenzt und die Menge der umlaufenden Gutschriften verringert, gibt sie vor, wie stark der Ausstoß sinken soll. Dadurch wird ein Markt geschaffen, auf dem durch Angebot und Nachfrage ein Preis für Co2 entsteht. Dieses System soll nun durch einen Grenzausgleichmechanismus erweitert werden.

EU-Zertifikatehandel als Wettbewerbsnachteil gegenüber Nicht-EU-Staaten

In der EU werden CO2-starke Produktionen also mit hohen Steuern belastet. Diese hohen Steuerkosten sollen die Produzenten dazu anregen in umweltfreundlichere, innovativere Produktionsweisen und Produkte zu investieren. In Drittländern werden solche Produkte jedoch nicht oder nicht in der Höhe gesondert besteuert, was die Produktion und somit auch das Endprodukt deutlich günstiger macht. Gerade das sorgt dafür, dass immer mehr Produkte aus dem Ausland importiert werden.

CO2-Grenzausgleich soll Wettbewerbsnachteil ausgleichen und “Carbon Leakage” bekämpfen

Der neue Mechanismus soll daher gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen aus dem EU-Raum gegenüber Unternehmen aus anderen Wirtschaftsräumen sicherstellen. Ein etwaiger Wettbewerbsnachteil, den EU-Unternehmen durch verschärfte Klimaziele erleiden könnten, soll der CO2-Grenzausgleich kompensieren. Er soll verhindern, dass sich der Handel mit treibhausgasstarken Produkten in das EU-Ausland verlagert, dort die Emission somit ansteigt und dann diese Produkte „günstig“ in die EU importiert werden (sog. Carbon Leakage). Durch den CBAM soll die europäische Industrie mittels der Zertifikate für Drittländer somit wettbewerbsfähig bleiben.

Darüber hinaus ist das Ziel des Zertifikats auch die Importländer zu einer umweltfreundlicheren Produktionsweise und verstärkten Klimaschutzmaßnahmen zu bewegen, damit kein großer Abstand zwischen der EU und Drittländern bei den Verhaltensweisen in Bezug auf das Klima entsteht. So kann der CBAM als Druckmittel eingesetzt werden, um bisher weniger ambitionierte Länder zu mehr Klimaschutz zu bewegen, sollten diese weiter ihre Waren in der EU absetzen wollen.

Für welche Güter gilt der CO2-Grenzausgleich?

Das CBAM soll zunächst für Importgüter gelten, deren Grundstoffe und Grunderzeugnisse aus den Sektoren Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl sowie Aluminium kommen. Nach 2025 kann nach einer Überprüfung der Anwendungsbereich auch auf andere Sektoren oder indirekte Treibhausgasemissionen ausgeweitet werden. Als wichtige Einfuhrländer betrifft dies zukünftig wohl vorrangig die Türkei, Russland, die Schweiz, China und die USA.
Der Grenzausgleichsmechanismus sieht vor, dass emissionsintensive Importe, angelehnt an den Preis im europäischen Emissionshandel, besteuert werden. Danach sind importierende Unternehmen verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu kaufen. Der Preis dieser Zertifikate soll dem der Zertifikate im bestehenden EU-Emissionshandel für Energieerzeugung und Industrie entsprechen. Anlagen, die die regulierten Produkte innerhalb der EU herstellen, sollen die CBAM-Zertifikate kostenlos zugeteilt bekommen.

Wie funktioniert die Berechnung des CO2-Grenzausgleichs?

Geplant ist eine Berechnung wie folgt:

Außerdem ist geplant, die Einnahmen aus den Zertifikatserlösen und dem Grenzausgleich für eine Förderung von Technologieinvestitionen in der Industrie zu nutzen, um die Umwandlung der Industriesektoren hin zur Klimaneutralität zu unterstützen.

Ab wann soll der CO2-Grenzausgleich gelten?

Geplant ist, dass zwischen 2023 und 2026 eine Übergangszeit ohne finanzielle Verpflichtung stattfinden soll, in welcher das CBAM im „Testmodus“ eingeführt werden soll. Hier besteht zwar noch keine Kaufverpflichtung, jedoch müssen die einführenden Unternehmen über die Einfuhr Bericht erstatten. Der CBAM-Bericht soll Informationen über die eingeführten Waren (Volumen) und deren grauen direkten und indirekten Emissionen im Herkunftsland und den für die eingeführten Waren fälligen Kohlenstoffpreis, für den kein „Ausfuhrrabatt“ oder eine andere Form der Kompensation bei der Ausfuhr gewährt wird, enthalten.  Ab 2026 bis voraussichtlich 2034 soll sodann eine Zertifikatspflicht gelten.

Individuelle Vereinbarungen mit Drittländern als Alternative zum CBAM

In der Begründung des CBAM-Vorschlages heißt es jedoch auch, dass Vereinbarungen mit Drittländern eine Alternative zum Zertifikat darstellen können und dieses somit ersetzen können. Es bleibt somit abzuwarten, ob die am meisten betroffenen Importstaaten vor Beginn der Zertifikatspflicht 2026 Vereinbarungen mit der EU treffen, um das CBAM-Zertifikat zu umgehen.

Unsere Einschätzung

Der CBAM soll dazu führen, internationalen Handel klimagerechter zu machen. Solange das Risiko von Carbon Leakage in Drittländer ohne vergleichbare CO2-Bepreisung besteht, kann der EU-Emissionshandel nicht effektiv wirken. Hier setzt der CBAM als Erweiterung der EU-Klima- und Industriepolitik an.

Für die Praxis empfehlen wir Ihnen daher, Liefer- bzw. Bezugsketten im Hinblick auf zu erwartende Preisaufschläge zu überprüfen. Zudem ist dazu zu raten, Vertragspartnern aus Drittstaaten frühzeitig den Hinweis zukommen zu lassen, dass sie möglicherweise zukünftig dem CBAM unterliegen.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, sprechen Sie uns gerne an!

 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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