Neue Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
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12. Januar 2024

Neue Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Kategorien: Rechtsberatung

Im September 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine neue Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr unterbreitet. Diese soll die aktuelle Zahlungsverzugs-Richtlinie 2011/7/EU ersetzen. Damit bleibt eine einheitliche europäische Regelungsgrundlage bestehen. Alles Wichtige zur neuen Richtlinie finden Sie hier.

Hintergrund der neuen Zahlungsverzugsrichtlinie

Rund 18 Milliarden Rechnungen werden jedes Jahr innerhalb des Geschäftsverkehrs in der EU ausgestellt. Die Lieferung von Waren erfolgt dabei auffällig oft mit aufgeschobener Zahlung. Ein Unternehmen gewährt seinen Kunden eine Frist zur Begleichung der Zahlung, nachdem die Ware bereits übergeben wurde. Die Begleichung der Rechnung erfolgt jedoch in vielen Fällen nach Ablauf der gesetzten Frist. Es kommt zu einem Schuldnerverzug. Das passiert bei circa 60 Prozent der Unternehmen in der EU. Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission einen Entwurf von neuen Regelungen in Bezug auf den Zahlungsverzug vorgelegt. Diese sollen die Zahlungsdisziplin der Akteure verbessern und Unternehmen schützen.

Was ist die Rechtsgrundlage bei Zahlungsverzug?

In Artikel 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) findet sich die Rechtsgrundlage für die neue Richtlinie. Die Verankerung des Zahlungsverzugs in europarechtlichen Rechtsgrundlagen ist nötig, damit alle Mitgliedstaaten in Europa bei der Bekämpfung von Zahlungsverzug tätig werden. Würde jeder Mitgliedstaat hier eigenständige Regelungen treffen, würde es vermutlich zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes kommen. Grenzüberschreitender Waren- und Dienstleistungsverkehr bedarf allerdings verlässlicher, einheitlicher Regelungen.

Inhalt der neuen Zahlungsverzugsrichtlinie

Ziel der neuen Verzugsrichtlinie ist die Verschärfung von Zahlungsfristen und Verzugszinsen. Die Zahlungsfrist soll künftig maximal 30 Tage umfassen. Nach Ablauf der Frist fallen automatisch Verzugszinsen an. Die bisherige Ausnahmefrist von 60 Tagen soll gänzlich entfallen. Auftragnehmer müssen insbesondere im Bereich öffentlicher Bauaufträge einen Nachweis erbringen. Dieser soll dem Auftraggeber die fristgerechte Zahlung der angefallenen Kosten bestätigen.

Mitgliedstaaten sollen zudem sogenannte Durchsetzungsbehörden einrichten. Diese beschäftigen sich mit der strikten Durchsetzung der neuen Regelungen. Sollte der Auftragnehmer den erforderlichen Nachweis nicht erbringen (können), wird umgehend die Durchsetzungsbehörde informiert und tätig. Diese werden befugt sein zur

  • Entgegennahme von Hinweisen,
  • Durchführung von Untersuchungen und 
  • Verhängung von Bußgeldern und Sanktionen

Staaten sollen zudem künftig den Einsatz digitaler Werkzeuge fördern. Dabei stellen sie Unternehmen Wissen über Kreditmanagement sowie Finanzen zur Verfügung, um dem Zahlungsverzug entgegenzuwirken. 

Zahlungsverzug: Welche Strafen drohen mit der neuen Richtlinie?

Künftig gilt für den Basiszinssatz: 

  • Dieser wird auf 8 Prozent zu Gunsten der Gläubiger angehoben.
  • Gläubiger dürfen nicht mehr auf das Recht der Verzugszinsen verzichten.
  • Alternative Streitbeilegungen werden gefördert. 

Unsere Einschätzung

Wir begrüßen die Weiterentwicklung der Zahlungsverzugsrichtlinie, die auch staatliche Auftraggeber zukünftig stärker in die Pflicht nimmt. Zudem dürfte sich die neue Richtlinie positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen auswirken und Zahlungs-Trödlern zu schaffen machen. Insbesondere in den Bereichen Preise und Kosten sollte ein höherer und stabilerer Cashflow zu mehr Liquidität der Unternehmen führen. Auch das Unternehmensumfeld sollte aufgrund der neuen Richtlinie positive Auswirkungen erfahren. Die Finanzierungskosten sinken und die Bedingungen für die Geschäftstätigkeiten unterliegen einer optimierten Berechnung. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie mehr über Zahlungsverzug wissen möchten.

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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