15. November 2021

Diese Fristen gelten zur Schlussabrechnung Neustarthilfe

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Für die Schlussabrechnung der Neustarthilfe gelten Fristen zum 31. Dezember 2021 und zum 30. Juni 2022. Erfahren Sie, welche Frist für Sie gilt.

Teil jeder beantragten Corona-Hilfe ist eine Schlussabrechnung. Einige Bundesländer haben bereits die Soforthilfe schlussabgerechnet. Nun geht es mit der Schlussabrechnung der Neustarthilfe los. Seit dem 29. Oktober können Unternehmen, die einen Direktantrag gestellt haben, ihre Schlussabrechnung einreichen. Betriebe, die ihren Antrag über prüfende Dritte gestellt haben, können ab Ende November mit der Schlussabrechnung beginnen.

Pflicht zur Schlussabrechnung nach Ende des Förderzeitraums

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Antragsteller:innen auf Neustarthilfe verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen. Unabhängig davon, ob die Unternehmer:innen einen Direktantrag gestellt haben oder prüfende Dritte (Steuerberater:innen, Rechtsanwätinnen und Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer:innen, vereidigte Buchprüfer:innen) beauftragt haben.

Zur Erstellung der Schlussabrechnung der Neustarthilfe müssen Unternehmen das digitale Endabrechnungssystem BMWi nutzen. Andere Wege (z.B. die Einreichung in Papierform oder per Mail) sind nicht möglich.Dazu brauchen Sie Ihr gültiges Elster-Zertifikat.

Welche Fristen gelten zur Schlussabrechnung der Neustarthilfe?

Für gestellte Direktanträge auf Neustarthilfe müssen Antragstellende die Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2021 über das Portal des Bundes abgeben.

Unternehmen, die ihren Antrag über prüfende Dritte gestellt haben, sind an eine Frist bis zum 30. Juni 2022 gebunden. Sie haben also 6 Monate mehr Zeit.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie Ihre Schlussabrechnung selbst einreichen müssen, wenn Sie Ihren Antrag direkt gestellt haben. Haben Sie die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt, muss die Endabrechnung ebenfalls über prüfende Dritte eingereicht werden. Ein Wechsel kann nicht stattfinden!

Lassen sich Korrekturen in der Schlussabrechnung vornehmen?

Sie können nachträgliche Korrekturen in der Schlussabrechnung vornehmen. Das hat das BMWi bekannt gegeben. Bei fehlerhaften Angaben kann die Endabrechnung zurückgezogen werden und nochmals neu eingereicht werden.

Die Endabrechnung für den Zeitraum Januar-Juni 2021 kann durch Direktantragstellende seit dem 9. November 2021 zurückgezogen werden.

Was passiert, wenn Sie keine Schlussabrechnung einreichen?

In diesem Fall müssen Sie die erhaltenen Hilfen vollständig zurückzahlen!

Bis wann müssen Sie zuviel erhaltene Neustarthilfe zurückzahlen?

Zuviel erhaltene Neustarthilfe über Direktanträge müssen Sie bis zum 30. Juni 2022 zurückzahlen. Rückzahlungen bei Anträgen über prüfende Dritte müssen bis zum 30. September 2022 erfolgen.

 

Unsere Einschätzung

Die Schwierigkeit bei den Rückmeldungen zur Neustarthilfe sind die Unterscheidungen in Direktanträge der betroffenen Unternehmer:innen und Anträge über prüfende Dritte. Es gibt unterschiedliche Fristen, unterschiedliche Portale und somit im Zweifel jede Menge Fragezeichen. Fest steht, haben Sie als Unternehmer:in einen Direktantrag gestellt, müssen Sie auch die Schlussabrechnung direkt selbst vornehmen und es gelten dabei kürzere Fristen. Einen Ausweg gibt es dabei nicht.

Bei den Überbrückungshilfen wird es diese Unterscheidung nicht geben, denn alle Anträge mussten über prüfende Dritte gestellt werden. Aber auch hier sind zwingend Rückmeldungen zu machen, die im Zweifel auch zu Rückzahlung von erhaltenen Hilfen führen können.

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