19. August 2022

Aktuelle Entscheidung: Fristverlängerung bei den Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen

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Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnungen ist verlängert worden. Die Schlussabrechnungen waren ursprünglich bis zum 31.12.2022 einzureichen. Nun ist diese Frist auf den 30.06.2023 verlängert worden. Dies haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf den offiziellen Seiten der Überbrückungshilfen am 18.08.2022 bekannt gegeben.

Welche neuen Fristen gelten?

Weiterhin soll im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können. Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen von den prüfenden Dritten (Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in, Rechtsanwalt/-anwältin, vereidigte:r Buchprüfer:in) erfolgen. Dies geschieht über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Funktionen werden dafür rechtzeitig programmiert und verfügbar gemacht. Der späteste Termin für die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung bis zum Jahresende ist der 31.08.2023 (Gleichlauf mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021). Die verlängerten Einreichungsfristen gelten sowohl für das Schlussabrechnungs-Paket 1 (Überbrückungshilfen 1, 2 und 3 sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Schlussabrechnungs-Paket 2 (Überbrückungshilfe 3 plus und 4).

Fristverlängerung bei Corona-Hilfen sorgt für Entlastung

Die Berufsverbände der Steuerberater:innen haben sich sehr intensiv für eine Fristverlängerung starkgemacht. Zudem ist die Fristverlängerung eine große praktische Hilfe, da die Steuerberater:innen gerade neben dem eigentlichen Tagesgeschäft auch sehr stark mit den einzureichenden Erklärungen zur Grundsteuerreform beschäftigt sind.

Weiterhin sind die Schlussabrechnungen eben nicht schnell, einfach und unbürokratisch zu erstellen. Die Erstellung einer jeden einzelnen Schlussabrechnung ist sehr zeitintensiv. Darauf hatten wir Sie bereits mit unserem Blogbeitrag vom 08.07.2022 hingewiesen. Die Schlussabrechnungen können bereits seit Mai 2022 eingereicht werden.

Unsere Einschätzung

Die jetzt beschlossene Fristverlängerung entlastet alle Seiten, die sich mit der Schlussabrechnung beschäftigten. Sowohl Unternehmen als auch die prüfenden Dritten erhalten mehr Zeit, um sich mit der aufwendigen komplexen Antragstellung zu beschäftigen. Denn neben den vielen Prüfungsschritten ist der administrative Aufwand weiterhin hoch.

Sobald wir neue Erkenntnisse sowie Tipps und Tricks haben, informieren wir Sie umgehend! Haben Sie Fragen rund um eine erhaltene Corona-Hilfe, zu Schlussabrechnungen, einer Überbrückungshilfe oder Überbrückungshilfen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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