22. März 2024
Grundsteuerreform: Verlängerung der Frist zur Abgabe der neuen Änderungsanzeigen
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeigen wurde in einigen Bundesländern verlängert. In welchen Bundesländern die Frist verlängert wurde und was Sie als Grundstücksbesitzer:innen zu den neuen Erklärungs- und Anzeigepflichten wissen müssen, das erfahren Sie hier.
Neue Erklärungs- und Anzeigepflicht bei der Grundsteuer
Grundstückseigentümer:innen haben die Pflicht, nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.2022) eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse anzuzeigen, sofern sich diese auf
- die Höhe des Grundsteuerwerts,
- die Vermögensart oder
- die Grundstücksart auswirken.
Diese Anzeigepflichten müssen ohne gesonderte Aufforderung durch das zuständige Finanzamt oder öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums für Finanzen erfüllt werden. Bisher war die Abgabe einer Grundsteuererklärung nicht verpflichtend, sofern der/die Eigentümer:in nicht zuvor vom Finanzamt dazu aufgefordert wurde.
Betroffen von den Anzeigepflichten sind besonders die Änderungen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken können. Welche baulichen oder rechtlichen Änderungen konkret eine Anzeigeverpflichtung auslösen, haben wir Ihnen hier dargestellt.
Grundsteuer: Bis wann müssen Änderungsanzeigen eingereicht werden?
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
- Berlin,
- Brandenburg,
- Bremen,
- Mecklenburg-Vorpommern,
- Nordrhein-Westfalen,
- Rheinland-Pfalz,
- Saarland,
- Sachsen,
- Sachsen-Anhalt,
- Schleswig-Holstein und
- Thüringen
wird die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG in diesen Ländern bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 28.02.2024).
Für die Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG gelten dann die folgenden Abgabefristen:
- Für im Laufe des Jahres 2022 eingetretene Änderungen: 31. Dezember 2024 (bisherige Anzeigefrist: 31. Januar 2023)
- Für im Laufe des Jahres 2023 eingetretene Änderungen: 31. Dezember 2024 (bisherige Anzeigefrist: 31. Januar 2024)
Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG, die sich auf Feststellungszeitpunkte nach dem 01. Januar 2024 beziehen, bleiben ausdrücklich unberührt. Im Laufe des Jahres 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind somit weiterhin bis zum 31. Januar 2025 anzuzeigen.
Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen, die eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung betreffen (§ 19 GrStG) bleiben von dieser Fristverlängerung unberührt. In diesen Fällen müssen Eigentümer:innen die Änderungsanzeige innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung abgeben.
Unsere Einschätzung
Sollten Sie Fragen zu Ihren Anzeigepflichten haben oder Unterstützung bei der Erstellung der Änderungsanzeige benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.