8. April 2022
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei der Filmproduktion – ein Update
In unserem Beitrag vom 2. März 2022 „Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Filmunternehmen“ haben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fakten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gegeben und die Besonderheiten bei der Filmproduktion aufgezeigt. Dazu gibt es Neuigkeiten, die wir hier für Sie zusammenfassen.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung – neuer Ländererlass der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat mit einem aktuellem Ländererlass vom 6. April 2022 zu verschiedenen Themen Stellung bezogen. Konkret geht es darin um die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen bei unterjähriger Veräußerung von hergestelltem Umlaufvermögen. Außerdem geht es um das Vorliegen von fiktivem Anlagevermögen.
Das gilt grundsätzlich beim fiktiven Anlagevermögen
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung setzt unter anderem die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen voraus. Im Anlagevermögen sind nur solche Vermögensgegenstände auszuweisen, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen. Das bedeutet, dass immer geprüft werden muss, ob die Aufwendungen der gemieteten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Mieters oder der Mieterin gehören würden (fiktives Anlagevermögen), wenn die Produktionsgesellschaft diese im Eigentum hätte.
Finanzverwaltung passt Anwendungserlass an
Mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. April 2022 passt die Finanzverwaltung ihren bisherigen Anwendungserlass vom 2. Juli 2012 an (vgl. Rdnr. 29b n.F.). Miet- und Pachtzinsen für gemietete Wirtschaftsgüter werden nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG nur dann hinzugerechnet, wenn diese zum Anlagevermögen von Mieter:innen oder Pächter:innen gehören würden, wenn sie in deren Eigentum stünden. Dabei richtet sich die Fiktion nach dem jeweiligen konkreten Geschäftsgegenstand im betreffenden Einzelfall.
Filmproduktion und gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Im Ländererlass werden Urteile zu diversen Einzelfällen aufgenommen, hier unter anderem das BFH-Urteil zur Filmproduktion vom 12. November 2020 (III R 38/17, a.a.O):
- „Gehen angemietete Wirtschaftsgüter wie Filmlocations oder Ausstattungsgegenstände gewissermaßen in das „Produkt“ Film ein, weil sie nur in einem einzelnen Film verwendet werden können, so liegt kein Anlagevermögen vor. Kann das angemietete Wirtschaftsgut demgegenüber jedoch gleich einem Werkzeug für die Herstellung von verschiedenen Filmen verwendet werden, handelt es sich hierbei um fiktives Anlagevermögen (vgl. BFH-Urteil ).“
Unsere Einschätzung
Die Grundsätze der gleichlautenden Erlasse vom 6. April 2022 sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das bedeutet konkret: Unternehmen können und müssen offene und betroffene Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide anpassen.
Falls Sie bei der Ermittlung der anzupassenden gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen Unterstützung benötigen oder sich unsicher sind, ob die Bescheide noch änderbar sind, sprechen Sie uns jederzeit gerne an!