18. Juni 2020
Kann Corona einen Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen?
Dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie weitreichende wirtschaftliche Folgen haben, ist klar. Ebenso offensichtlich ist, dass einige Branchen, wie zum Beispiel die Messe- und Eventbranche, die Tourismusbranche oder Luftfahrt wegen des Shutdowns von einem Tag auf den anderen vor dem unternehmerischen Nichts standen. Doch kann Corona einen Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen?
Haben die Betroffenen in ihren Verträgen Klauseln, die eine Beendigung bei höherer Gewalt vorsehen, dann ist das erst einmal gut. Häufig besteht auch die Möglichkeit, dass die vertraglich vereinbarte Leistung infolge von Corona unmöglich wird und die vertragliche Situation so aufgelöst werden kann.
Was aber bleibt, wenn entsprechende Klauseln nicht im Vertrag vorgesehen sind und auch eine Unmöglichkeit der Leistung nicht als Argumentationshilfe in Frage kommt?
Der Retter in der Not könnte dann § 313 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sein. Dort ist der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ geregelt.
Welche Voraussetzungen gelten für die Anwendung des Paragraphen 313?
Juristen sprechen bei § 313 BGB von einem Paragraphen mit Ausnahmecharakter. Das bedeutet, dass diese Vorschrift nur dann angewendet wird, wenn andere Möglichkeiten nicht greifen.
Was heißt das konkret? Schließen zwei Parteien einen Vertrag, dann gehen sie davon aus, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umstände nicht ändern. Das ist die Geschäftsgrundlage. Fällt diese weg, kann §313 eingreifen. Wer vor der Corona-Pandemie einen Vertrag geschlossen hat, kann sich darauf berufen, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen ist.
Welche Einschränkungen gibt es bei der Anwendung von Paragraph 313?
Zwei Einschränkungen sind zu beachten:
- Keiner Partei darf das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zuzurechnen sein. Im Falle der Corona-Pandemie ist diese Voraussetzung gegeben.
- Das Festhalten an einen bestehenden Vertrag muss nicht zumutbar sein. Was zumutbar ist, kann pauschal niemand sagen. Hier werden in jedem einzelnen Fall die Interessen der Vertragsparteien abgewogen.
Welche vertragsrechtlichen Konsequenzen hat Paragraph 313 BGB
Was die Rechtsfolge angeht, ist die Konsequenz von § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zunächst, dass der Vertrag anzupassen ist. Ist eine Vertragsanpassung nicht interessengerecht, kommt als letzte Konsequenz ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag in Frage.
Unsere Einschätzung
Aus juristischer Sicht lässt sich ein Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Corona-Pandemie begründen. Wer also mit den vertraglichen Klauseln und den Regelungen über die Unmöglichkeit nicht weiter kommt und sich aufgrund der Corona-Pandemie von dem Vertragsverhältnis lösen möchte, sollte unbedingt über § 313 BGB nachdenken.