Ladestrom-Pauschale für Firmenfahrzeuge entfällt
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27. März 2026

Ladestrom-Pauschale für Firmenfahrzeuge entfällt zum 01.01.2026

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Ab 2026 entfällt die bisherige Ladestrom-Pauschale für das Heimladen von Elektro- und Hybridautos. Arbeitnehmende müssen ihre Stromkosten für Elektro-Dienstwagen nun detailliert nachweisen, damit Arbeitgeber:innen diese steuerfrei erstatten können. Das BMF-Schreiben vom November 2025 regelt die neue Vorgehensweise beim Auslagenersatz. 

Sofern ein/e Arbeitgeber:in einem Arbeitnehmenden ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlasst und der Arbeitnehmende die Stromkosten für das Fahrzeug ganz oder teilweise selbst trägt, kann der/die Arbeitgeber:in die vom Arbeitnehmenden selbst getragenen Stromkosten gem. § 3 Nr. 50 EStG erstatten. Mit BMF-Schreiben vom 29.09.2020 (BStBl. I S. 972, Rn. 23, 24) wurden zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes monatliche Ladestrom-Pauschalen zugelassen. Die Anwendbarkeit dieser wurde nun mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1929) auf den 31.12.2025 begrenzt. 

Die Änderung der Regelung hat die Praxis sowohl aufgrund der Kurzfristigkeit als auch wegen fehlender Nachvollziehbarkeit der vermeintlichen Vereinfachung durch die Neuregelung vor massive Umsetzungsprobleme gestellt und für Unruhen gesorgt. Die BStBK (Bundessteuerberaterkammer) hat sich damit einhergehend mit Eingabe vom 03.02.2026 an das BMF gewandt und um Stellungnahme bezüglich der Neuregelung des Kostenersatzes gebeten. 

Welche Regelungen galten bis Ende 2025 für die steuerfreie Erstattung von Ladestrom? 

Das BMF-Schreiben vom 29.09.2020 legte zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für die vom Arbeitnehmenden selbst getragenen Stromkosten monatliche Ladestrom-Pauschalen zwischen EUR 15,00 und EUR 70,00 in Abhängigkeit des Vorliegens eines Elektro- oder Hybridfirmenfahrzeugs und dem Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit bei dem/der Arbeitgeber:in fest. Die Pauschalen galten für den Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030.  

Was ändert sich 2026 bei der Erstattung von Stromkosten für Elektro-Dienstwagen? 

Mit BMF-Schreiben zum Ladestrom von November 2025 wurde das Schreiben vom 29.09.2020 für alle offenen Fälle ersetzt. Die monatlichen Pauschalen für den Auslagenersatz waren demnach letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 01.01.2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wurde und auf sonstige Bezüge, die vor dem 01.01.2026 zuflossen. Die Strompreispauschale für Dienstwagen entfällt ab 2026 damit komplett. 

Wie können Arbeitgeber:innen Stromkosten ab 2026 steuerfrei erstatten? 

Seit Januar dieses Jahres erfolgt der Auslagenersatz durch Nachweis über den verbrauchten Ladestrom des Dienst-Pkw aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung. Hierfür ist auf einen gesonderten Stromzähler (stationär oder mobil; letzterer z.B. wallbox- oder fahrzeugintern) zurückzugreifen. 

Für die Ermittlung der monatlichen Stromkosten kann auf den Stromkostentarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmenden abgestellt werden. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Bei einem dynamischen Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zu Grunde zu legen. Der Stromtarif ist nachzuweisen. Eigenbelege des Arbeitnehmenden sind nach Auffassung des BMF unzulässig. 

Zur Vereinfachung kann laut BMF alternativ auch der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentliche Gesamtstrompreis für private Haushalte berücksichtigt werden (=Stromkostenpauschale).  

Das sich hieraus ergebende Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. 

Stromkosten für Elektro-Dienstwagen: Welche Kritik äußert die BStBK? 

Mit Eingabe vom 03.02.2026 nimmt die BStBK Stellung zu der Neuregelung und kritisiert, dass diese keine Vereinfachung aus Sicht der Praxis darstellt: 

Durch die neuen Prozesse zur Erfassung von Strommenge, Strompreis und ggf. Grundpreis und damit einhergehendem Mehraufwand in der Dokumentation und Bereitstellung der Nachweise ist fraglich, an welcher Stelle eine Vereinfachung auf Ebene der Arbeitnehmenden geschaffen wird. Auch mögliche Probleme bei der Ermittlung der Strommenge im Fall des Ladens von mehreren Fahrzeugen, bei denen die Strommenge nicht fahrzeugintern aufgezeichnet werden kann, werden bei der Neuregelung nicht bedacht. 

Im Falle eines dynamischen Stromtarifs ergibt sich zudem ein erheblicher Verwaltungsaufwand auf Ebene der Arbeitnehmenden zur Berechnung des Auslagenersatzes. Sofern die Auszahlung der monatlichen Ladestrom-Pauschale arbeitsvertraglich geregelt ist, muss nun monatlich überprüft werden, ob der tatsächliche Verbrauch von der Pauschale abweicht und die Zahlung ggf. anteilig steuerfrei oder steuerpflichtig ist. 

Der Deutsche Steuerberaterverband schließt sich mit seiner Stellungnahme S 01/2026 vom 09.03.2026 der Kritik der BStBK an. Er fordert die Beibehaltung der bürokratiearmen Pauschalen sowie die Wiedereinführung einer gesetzlichen Grundlage rückwirkend zum 01.01.2026.  

Warum kritisiert die BStBK die Abschaffung der Pauschalen für Ladestrom? 

Die BStBK kritisiert insbesondere, dass Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmende nun detaillierte Nachweise führen müssen (Nachweis Ladestrom für Dienst-Pkw), anstelle der bisherigen Ladestrom-Pauschalen. Die Vorgehensweise stehe u.a. in Anlehnung an den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD im Widerspruch zum Bestreben nach Bürokratieabbau und der Nutzung von Pauschalierungen zur Reduktion von Einzelfallprüfungen. 

Die BStBK fordert eine Stellungnahme des BMF an, aus der hervorgeht, weshalb die bisherigen Pauschalen übergangslos abgeschafft wurden, eine Änderung in der Höhe der Pauschalen annehmbar nicht zur Diskussion stand und Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmenden anstelle einer Vereinfachung durch Pauschalierung neue Ermittlungs- und Dokumentationspflichten auferlegt werden. Die Eingabe schließt mit der Forderung der BStBK zur kurzfristigen Rückkehr zu Ladestrom-Pauschalen.  

Unsere Einschätzung 

Bis auf Weiteres ist die Ermittlung des Auslagenersatzes nach der Neuregelung des BMF-Schreibens vom 11.11.2025 durchzuführen. Es gilt abzuwarten, in welcher Form das BMF auf die Eingabe reagiert und inwieweit eine Rückkehr zum pauschalen steuerfreien Auslagenersatz für Elektro- und Hybridfahrzeuge erfolgt. 

Bis dahin: Welche Nachweispflichten entstehen ab 2026 für Arbeitnehmende und Arbeitgeber:innen? 

Ab 2026 müssen Arbeitnehmende die verbrauchte Strommenge über einen Zähler nachweisen, inklusive anteiligem Grundpreis und Stromtarif. Arbeitgeber:innen können Stromkosten Elektro-Dienstwagen steuerfrei erstatten, müssen jedoch diese Nachweise prüfen und dokumentieren. 

Was sollten Unternehmen vor Jahresende 2025 bei der Car-Policy anpassen? 

Unternehmen sollten bis zum 31.12.2025 die Car-Policy prüfen und ggf. die Regelungen für Pauschalen beim Ladestrom anpassen, um Übergangsprobleme beim Auslagenersatz zu vermeiden. 

Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. Wenden Sie sich bei Fragen an unsere Expertin Meike Ringel. 

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