19. März 2021

Neuerungen bei Beantragung der Neustarthilfe im Überblick

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Der Bund hat die Regelungen zur Neustarthilfe angepasst. Wir fassen die wesentlichen Änderungen der Corona-Neustarthilfe für Sie zusammen. 

Über die Einführung der Neustarthilfe für Soloselbstständige hatten wir Sie bereits im Februar 2021 informiert. Jetzt hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die FAQ überarbeitet.

Beantragung Neustarthilfe – zentrale Änderungen

Nun können auch Ein-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe in Anspruch nehmen. Außerdem können die Anträge jetzt auch prüfende Dritte stellen.
Aber weiterhin gilt: Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe 3 und der Neustarthilfe ist nicht möglich. Außerdem ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich. Soloselbstständige, die als natürliche Person bereits einen Antrag gestellt haben, können nicht für eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter sie sind, Neustarthilfe beantragen und umgekehrt.

Wer darf Neustarthilfe beantragen?

  • Soloselbstständige (hauptberuflich selbstständig, mindestens 51 Prozent der Einkünfte) mit weniger als einem Angestellten als Vollzeitäquivalent;
  • Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, bei denen der überwiegende Teil (mindestens 51 Prozent) Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden. Außerdem muss der Gesellschafter der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft 100 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halten und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden je Woche von der Gesellschaft beschäftigt werden.

Wie schon im vorigen Beitrag beleuchtet: Neben reinen Soloselbstständigen werden auch kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten (mit Dauer von bis zu 14 Wochen) und sonstige unselbstständig Beschäftigte mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen unter bestimmten Bedingungen begünstigt. Die sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Einkünfte berücksichtigt der Bund entsprechend bei der Bestimmung des Haupterwerbs. Die Antragstellenden dürfen für Januar 2021 aber kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Voraussetzungen zur Beantragung der Neustarthilfe

Antragsteller:innen müssen ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben. Analog muss die Kapitalgesellschaft vor dem 1. Mai 2020 gegründet worden sein. Außerdem dürfen sich Antragstellende nicht bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Bis wann können Sie Neustarthilfe beantragen?

Anträge können Sie bis zum 31. August 2021 stellen.

Beantragung Neustarthilfe – die Höhe

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro (Höchstfördersumme). Die volle Neustarthilfe gewährt der Bund, wenn der Umsatz während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Regelfall das sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Wer darf Antrag auf Neustarthilfe stellen?

Berechtigte Unternehmen können entweder einen Direktantrag selbst stellen oder aber neu eine:n prüfende:n Dritte:n (Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüfer:innen) beauftragen.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen der/die prüfende Dritte eine Rechnung darüber stellen wird. Diese Kosten werden in gewisser Weise bezuschusst. Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5.000 Euro beträgt die Bezuschussung 250 Euro. Bei einer höheren Fördersumme beträgt der Zuschuss 5 Prozent der Fördersumme. Ob dieser Zuschuss alle Kosten des/der prüfenden Dritten abdecken wird, müssten Sie im Vorfeld bei Ihrem/Ihrer Berater:in anfragen. In der Regel wird dieses nicht der Fall sein.

Wie können Sie Neustarthilfe beantragen?

Sie können die Neustarthilfe über das Online-Tool des BMWi beantragen. Zur Identifizierung nutzen Sie Ihr ELSTER-Zertifikat.
Wer auch Umsätze aus Personengesellschaften geltend machen oder den Antrag für eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft stellen möchte, muss den Antrag zwingend über eine:n prüfende:n Dritte:n stellen.

Unsere Einschätzung

Die Erweiterungen des Programms der Neustarthilfe hat das BMWi angekündigt und dann auch umgesetzt. Das ist eine gute Nachricht. Insbesondere die Möglichkeiten für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften begrüßen wir sehr.

Haben Sie Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns.

 

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