nicht fristgemäße Bezeichnung des Klagebegehrens
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3. März 2026

BFH-Urteil: Keine Rettung in letzter Minute – unzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des Klagebegehrens

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III R 25/24) entschieden: Wer sein Klagebegehren nicht rechtzeitig innerhalb der vom Finanzgericht gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet, verliert sein Klagerecht. Damit ist die Klage unzulässig mangels Bestimmtheit. Die Entscheidung stellt ein prägnantes Beispiel der Rechtsprechung zur unzulässigen Klage dar. Sie unterstreicht die Bedeutung formaler Anforderungen im finanzgerichtlichen Verfahren, insbesondere bei der Bezeichnung des Klageziels vor dem Finanzgericht. Dies gilt besonders für Fälle, in denen Steuerpflichtige gegen Schätzungsbescheide vorgehen und die Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 FGO nicht rechtzeitig erfolgt.  

Der Fall: Wenn die Steuererklärung zu spät beim Gericht ankommt 

Ein Ehepaar hatte gegen Schätzungsbescheide zur Einkommen- und Umsatzsteuer 2020 geklagt. Da die Steuererklärungen nicht eingereicht worden waren, hatte das Finanzamt nach § 162 AO geschätzt. In ihrer Klage kündigten die Kläger lediglich an, die Steuererklärungen „kurzfristig nachzureichen“, ohne das Klagebegehren zu konkretisieren. Das Finanzgericht stellte daraufhin eine Ergänzungsaufforderung zur Klagebezeichnung an die Kläger:innen. Innerhalb einer Ausschlussfrist für das Klagebegehren nach der FGO sollten sie bis zum 29. Februar 2024 eine ordnungsgemäße Bezeichnung des Klagebegehrens vornehmen. 

Am letzten Tag der Frist schickte die Prozessbevollmächtigte die Steuererklärungen zwar an das Finanzamt, allerdings erst am Abend und ohne das Finanzgericht über die Einreichung zu informieren. Für das Gericht blieb also unklar, welches konkrete Klagebegehren verfolgt wurde. Die Folge: Die Klage wurde als unzulässig mangels Bestimmtheit des Klagebegehrens abgewiesen. 

Die Entscheidung des BFH: Formfehler mit harter Konsequenz 

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts in voller Härte. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss eine Klage den Gegenstand des Klagebegehrens enthalten. Wird die Bezeichnung des Klagebegehrens zunächst unterlassen, kann das Gericht nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Ausschlussfrist zur Nachholung setzen. 

Innerhalb dieser Frist muss das Klagebegehren konkretisiert werden. Das bedeutet: Das Gericht muss erkennen können, gegen welche konkreten Bescheide sich die Klage richtet und welches Ziel der Kläger verfolgt. Die bloße Abgabe der Steuererklärungen beim Finanzamt reicht dafür nicht aus.  

Da das Finanzgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht über den Inhalt des Klagebegehrens informiert wurde, lag eine nicht fristgemäße Klagebezeichnung vor. Die Klage war daher unzulässig. 

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht beantragt; das formale Versäumnis blieb damit endgültig und führte durch die mangelnde Bezeichnung des Klagebegehrens zu einem Verfahrensfehler. 

Was das Urteil für Steuerpflichtige und Berater:innen bedeutet 

Die Entscheidung zeigt, wie streng die Formalien, wie etwa die formellen Anforderungen an die Bezeichnung des Klageziels, vor dem Finanzgericht gehandhabt werden. Selbst wenn die steuerlichen Unterlagen rechtzeitig beim Finanzamt eingehen, ist das ohne Mitteilung an das Gericht wirkungslos. 

Für Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen bedeutet das: 

  • Kommunikation doppelt absichern. Wenn Fristen laufen, muss das Finanzgericht aktiv informiert werden – nicht nur das Finanzamt. 
  • Formalien sind keine Nebensache. Das Gericht braucht eine klare, schriftliche Bezeichnung des Klagebegehrens. Fehlt sie, wird das Verfahren unzulässig. 
  • Digitale Prozesse nutzen. Ein gutes Fristenmanagement-System kann verhindern, dass Fristen wie diese „im Abendverkehr“ enden. 
  • Wiedereinsetzung ist kein Automatismus. Wer keine Gründe und keinen Antrag vorlegt, hat keine zweite Chance. 

Unsere Einschätzung: Präzision schlägt Eile 

Die Entscheidung des BFH (III R 25/24) verdeutlicht: Im finanzgerichtlichen Verfahren zählt nicht nur der Wille, sondern die exakte Umsetzung. 

Wer eine Klage führt, muss den Streitgegenstand eindeutig formulieren und innerhalb gesetzter Fristen beim Gericht kenntlich machen. Sonst riskiert der Kläger / die Klägerin eine unzulässige Klage wegen verspäteter Bezeichnung des Klagebegehrens. Ein Klagebegehren, das zu spät oder gar nicht bezeichnet wird, lässt sich nach Fristablauf nicht mehr heilen. 

Für Unternehmen und ihre Berater:innen gilt daher: Fristenkontrolle, klare Kommunikation und dokumentierte Abläufe sind kein bürokratischer Luxus, sondern entscheidend für den Erfolg vor Gericht. 

Ob bei der Klage gegen Schätzungsbescheide oder bei der sicheren Einhaltung finanzgerichtlicher Fristen – unser Experte Jens Bühner unterstützt Sie mit Erfahrung und klarer juristischer Argumentation.

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FAQ zur Bezeichnung des Klagebegehrens 

Was bedeutet „Bezeichnung des Klagebegehrens“ im Steuerrecht? 

Die Bezeichnung des Klagebegehrens beschreibt, welches konkrete Ziel mit der Klage verfolgt wird und gegen welche Verwaltungsakte sie sich richtet. Sie muss so formuliert sein, dass das Finanzgericht den Streitgegenstand eindeutig erkennen kann (§ 65 FGO). 

Wann wird eine Klage wegen fehlender fristgemäßer Bezeichnung unzulässig? 

Eine Klage wird unzulässig, wenn das Klagebegehren nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist ordnungsgemäß bezeichnet wird. Eine spätere Konkretisierung ist dann ausgeschlossen. 

Welche Anforderungen stellt § 65 FGO hinsichtlich der Klagebezeichnung?

65 FGO verlangt, dass der Gegenstand des Klagebegehrens bestimmt bezeichnet wird. Fehlt diese Angabe, darf das Gericht eine Ausschlussfrist setzen, nach deren Ablauf die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

Kann eine unzulässige Klage durch Nachreichung gerettet werden? 

Nein. Wird das Klagebegehren erst nach Ablauf der Ausschlussfrist konkretisiert, bleibt die Klage unzulässig. Eine „Rettung in letzter Minute“ ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen. 

Welche Folgen hat ein Verfahrensfehler bei der Klagebezeichnung? 

Ein solcher Verfahrensfehler führt dazu, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht mehr statt, selbst wenn die Klage materiell begründet wäre. 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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