19. März 2021

Nichtbeanstandung bei TSE-Kassen läuft am 31. März 2021 ab – deshalb müssen Sie jetzt handeln

Kategorien: Unkategorisiert

Seit Anfang 2020 müssen elektronische Kassensysteme, also elektronische Registrierkassen sowie PC-Kassen, eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) haben. Der Gesetzgeber will die Kassen so vor Manipulationen schützen. Nun müssen Sie handeln, denn die Nichtbeanstandung bei TSE-Kassen läuft am 31. März 2021 ab!

Nichtbeanstandung bei TSE-Kassen läuft ab – der Hintergrund

Gesetzlich gefordert war die Einführung der TSE grundsätzlich zum 1. Januar 2020. Da jedoch vielfältige technische Probleme existierten und zu diesem Zeitpunkt nicht genügend TSE-Anbieter bereit waren, wurde eine Schonfrist bis zum 30. September 2020 eingeräumt. Da auch diese nicht ausgereicht hat, haben die Bundesländer eigene Regeln erlassen und unter gewissen Voraussetzungen die Frist bis zum 31. März 2021 verlängert.
Zur früheren Diskussion um die Fristverlängerungen bis zum 31. März 2021 zwischen dem Bund und den Ländern hatten wir auch berichtet. Den Beitrag finden Sie hier.

Nichtbeanstandung bei TSE-Kassen läuft ab – das Problem

Nun das Problem: Die Nichtbeanstandung bei TSE-Kassen läuft definitiv am 31.März 2021 ab. Eine weitere allgemeine Fristverlängerung oder Nichtbeanstandungsregelung wird unserer Einschätzung nach definitiv nicht gewährt.

Sonderproblem Cloud-TSE

Hinsichtlich der Probleme mit cloudbasierten TSE hatte unsere Gastautorin Andrea Köchling bereits eine Einschätzung gegeben: Bisher wurden nur zwei Cloud-TSE durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert.
Viele Unternehmen können bereits jetzt absehen, dass es in puncto Implementierung, Zertifizierung oder Anpassung der Betriebsumgebung im Zusammenhang mit der Cloud-TSE bis Ende März eng wird. Eine erneute generelle kurzfristige Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist ist seitens Bund und Ländern nicht zu erwarten.

Unsere Einschätzung

Der Betrieb einer ungeschützten Kasse wäre ab 1. April 2021 nicht rechtmäßig und es drohen Ihnen empfindliche Schätzungen sowie die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Sollten Sie am 1. April 2021 keine TSE am Start haben, drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

Deshalb sollten Sie unbedingt und unverzüglich handeln!

Die Finanzbehörden können gemäß § 148 AO bestimmte Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Dieses gilt auch hinsichtlich einer Verlängerung der Frist über den 31. März 2021 hinaus zur Implementierung einer zertifizierten Cloud-TSE und der Umsetzung der Anforderungen an die Betriebsumgebung der Cloud-TSE.
Unternehmen müssen in einem Antrag individuell und substantiiert darlegen, warum im konkreten Einzelfall eine zeitgerechte Implementierung nicht möglich ist und eine unbillige sachliche Härte vorliegt. Dem Antrag sind ggf. weitere Unterlagen des Cloud-TSE-Anbieters beizufügen.

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

 

Tags

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Unsere Veranstaltungsreihe zur Verfahrensdokumentation geht weiter. Hier finden Sie Infos zum e-Seminar „Tatort Kasse: TSE“, an dem Sie kostenfrei teilnehmen können. Am Dienstag, den 9. Februar 2021, geht es wie versprochen um 16:30 Uhr weiter. Eingeladen sind alle Interessierten, auch [...]

    Lars Rinkewitz

    29. Jan 2021

  • Der Großteil der Bundesländer hat einen Beschluss gefasst, dem der Bund nun widerspricht. Die TSE für Registrierkassen löst einen Streit zwischen Bund und Ländern aus. Hier gibt es die Geschehnisse in der Übersicht. Länder beschließen Schonfrist zur Einrichtung TSE für [...]

    Lars Rinkewitz

    24. Sep 2020

  • Die Einführung der zertifizierten technischen Sicherheits-Einrichtung (TSE) für Kassen ist nahezu abgeschlossen. Die Nichtbeanstandensregelung ist am 31.03.2021 ausgelaufen. Ende 2022 läuft die letzte Übergangsfrist für alte Kassensysteme aus. Eine TSE-Verpflichtung greift grundsätzlich auch für Warenwirtschafts- und Fakturasysteme. Das Bundesministerium der [...]

    Lars Rinkewitz

    23. Sep 2022