19. März 2021
Nichtbeanstandung bei TSE-Kassen läuft am 31. März 2021 ab – deshalb müssen Sie jetzt handeln
Seit Anfang 2020 müssen elektronische Kassensysteme, also elektronische Registrierkassen sowie PC-Kassen, eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) haben. Der Gesetzgeber will die Kassen so vor Manipulationen schützen. Nun müssen Sie handeln, denn die Nichtbeanstandung bei TSE-Kassen läuft am 31. März 2021 ab!
Nichtbeanstandung bei TSE-Kassen läuft ab – der Hintergrund
Gesetzlich gefordert war die Einführung der TSE grundsätzlich zum 1. Januar 2020. Da jedoch vielfältige technische Probleme existierten und zu diesem Zeitpunkt nicht genügend TSE-Anbieter bereit waren, wurde eine Schonfrist bis zum 30. September 2020 eingeräumt. Da auch diese nicht ausgereicht hat, haben die Bundesländer eigene Regeln erlassen und unter gewissen Voraussetzungen die Frist bis zum 31. März 2021 verlängert.
Zur früheren Diskussion um die Fristverlängerungen bis zum 31. März 2021 zwischen dem Bund und den Ländern hatten wir auch berichtet. Den Beitrag finden Sie hier.
Nichtbeanstandung bei TSE-Kassen läuft ab – das Problem
Nun das Problem: Die Nichtbeanstandung bei TSE-Kassen läuft definitiv am 31.März 2021 ab. Eine weitere allgemeine Fristverlängerung oder Nichtbeanstandungsregelung wird unserer Einschätzung nach definitiv nicht gewährt.
Sonderproblem Cloud-TSE
Hinsichtlich der Probleme mit cloudbasierten TSE hatte unsere Gastautorin Andrea Köchling bereits eine Einschätzung gegeben: Bisher wurden nur zwei Cloud-TSE durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert.
Viele Unternehmen können bereits jetzt absehen, dass es in puncto Implementierung, Zertifizierung oder Anpassung der Betriebsumgebung im Zusammenhang mit der Cloud-TSE bis Ende März eng wird. Eine erneute generelle kurzfristige Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist ist seitens Bund und Ländern nicht zu erwarten.
Unsere Einschätzung
Der Betrieb einer ungeschützten Kasse wäre ab 1. April 2021 nicht rechtmäßig und es drohen Ihnen empfindliche Schätzungen sowie die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Sollten Sie am 1. April 2021 keine TSE am Start haben, drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.
Deshalb sollten Sie unbedingt und unverzüglich handeln!
Die Finanzbehörden können gemäß § 148 AO bestimmte Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Dieses gilt auch hinsichtlich einer Verlängerung der Frist über den 31. März 2021 hinaus zur Implementierung einer zertifizierten Cloud-TSE und der Umsetzung der Anforderungen an die Betriebsumgebung der Cloud-TSE.
Unternehmen müssen in einem Antrag individuell und substantiiert darlegen, warum im konkreten Einzelfall eine zeitgerechte Implementierung nicht möglich ist und eine unbillige sachliche Härte vorliegt. Dem Antrag sind ggf. weitere Unterlagen des Cloud-TSE-Anbieters beizufügen.
Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!